Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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I. So sind Domänenschulden nach dem G. v. 30. April 1831 
Art. 2 alle Passivkapitalien und schuldige Geldleistungen, welche unter 
jenem oder dem Namen von Kammerschulden auf dem Domänen= 
vermögen, auf einzelnen Bestandteilen oder Kassen desselben mittels 
gesetzlicher Anerkennung haften und als Domänenschuld eingetragen 
sind oder noch werden. Dieselben Bedingungen gqualifizieren eine 
Schuld zur Landesschuld dergestalt, daß, wenn sie auch nicht auf dem 
gesamten Herzogtum, sondern auf einzelnen Provinzen, besonderen 
Landesteilen, eigenen Landesanstalten oder deren Kassen haftet — nicht 
jedoch Gemeinde= und Korporationsschulden und solche auf Nichtlandes- 
anstalten — sie nach erfolgtem grundgesetzlichen Anerkenntnis auf das 
Verzeichnis der Landesschulden eingetragen wird (Art. 2 G. v. 30. April 
1831). Durch dies Gesetz sind sämtliche Domänen= und Landesschulden 
für Staatsschulden erklärt, wechselseitig vom Herzog und den Ständen 
garantiert und mit den vorhandenen Aktivkapitalien in einer Anstalt, 
der Schuldentilgungsanstalt vereinigt worden, aus deren Kasse sie ver- 
zinst und abgetragen werden (vergl. auch G. v. 27. April 1831 Art. 10). 
Durch das G. v. 21. April 1832 sind dann sämtliche Landesschulden 
der einzelnen Landesteile des Herzogtums auch in materieller Beziehung 
vereinigt und für eine Gesamtlandesschuld erklärt worden, wie anderer- 
seits eine gleiche Vereinigung auch in Ansehung aller landschaftlichen 
Aktivkapitalien und anderer landschaftlicher Vermögensstücke der einzelnen 
Landesteile erfolgt ist, jedoch mit Vorbehalt des Anspruchs jedes 
Landesteils auf Ausgleichung. 
Alle auf den einzelnen Domänenteilen haftenden Domänenschulden 
werden seit dieser Zeit, mit Vorbehalt der bereits bestellten Spezial- 
hypotheken, als eine auf den gesamten Domänen des Landes haftende 
Domänenschuld betrachtet (Artt. 2, 3 eod.). 
Für die mit Genehmigung der Stände aufgenommenen Landes- 
schulden haftet das gesamte steuerbare Vermögen der Untertanen 
(Art. 42 GG.). Neue Landesschulden, d. h. solche, durch die die 
Masse der bestehenden vermehrt oder die verfassungsmäßig fortgehende 
Tilgung wieder aufgehoben wird, sind ohne ausdrücklichen Konsens 
des Landtags ungültig und verhaften nur die Unterzeichner der Schuld- 
scheine. Neue Anleihen sollen durch Tilgungsrente in längstens 
50 Jahren wieder abgetragen sein (Art. 42 GG.). 
Für die verfassungsmäßig aufgenommenen Kammer-(Domänen-) 
schulden haften die Einkünfte des Kammerguts für ewige Zeiten 
(Art. 43 GG.). Auch zur Aufnahme neuer Domänenschulden — eben-
	        
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