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I. So sind Domänenschulden nach dem G. v. 30. April 1831
Art. 2 alle Passivkapitalien und schuldige Geldleistungen, welche unter
jenem oder dem Namen von Kammerschulden auf dem Domänen=
vermögen, auf einzelnen Bestandteilen oder Kassen desselben mittels
gesetzlicher Anerkennung haften und als Domänenschuld eingetragen
sind oder noch werden. Dieselben Bedingungen gqualifizieren eine
Schuld zur Landesschuld dergestalt, daß, wenn sie auch nicht auf dem
gesamten Herzogtum, sondern auf einzelnen Provinzen, besonderen
Landesteilen, eigenen Landesanstalten oder deren Kassen haftet — nicht
jedoch Gemeinde= und Korporationsschulden und solche auf Nichtlandes-
anstalten — sie nach erfolgtem grundgesetzlichen Anerkenntnis auf das
Verzeichnis der Landesschulden eingetragen wird (Art. 2 G. v. 30. April
1831). Durch dies Gesetz sind sämtliche Domänen= und Landesschulden
für Staatsschulden erklärt, wechselseitig vom Herzog und den Ständen
garantiert und mit den vorhandenen Aktivkapitalien in einer Anstalt,
der Schuldentilgungsanstalt vereinigt worden, aus deren Kasse sie ver-
zinst und abgetragen werden (vergl. auch G. v. 27. April 1831 Art. 10).
Durch das G. v. 21. April 1832 sind dann sämtliche Landesschulden
der einzelnen Landesteile des Herzogtums auch in materieller Beziehung
vereinigt und für eine Gesamtlandesschuld erklärt worden, wie anderer-
seits eine gleiche Vereinigung auch in Ansehung aller landschaftlichen
Aktivkapitalien und anderer landschaftlicher Vermögensstücke der einzelnen
Landesteile erfolgt ist, jedoch mit Vorbehalt des Anspruchs jedes
Landesteils auf Ausgleichung.
Alle auf den einzelnen Domänenteilen haftenden Domänenschulden
werden seit dieser Zeit, mit Vorbehalt der bereits bestellten Spezial-
hypotheken, als eine auf den gesamten Domänen des Landes haftende
Domänenschuld betrachtet (Artt. 2, 3 eod.).
Für die mit Genehmigung der Stände aufgenommenen Landes-
schulden haftet das gesamte steuerbare Vermögen der Untertanen
(Art. 42 GG.). Neue Landesschulden, d. h. solche, durch die die
Masse der bestehenden vermehrt oder die verfassungsmäßig fortgehende
Tilgung wieder aufgehoben wird, sind ohne ausdrücklichen Konsens
des Landtags ungültig und verhaften nur die Unterzeichner der Schuld-
scheine. Neue Anleihen sollen durch Tilgungsrente in längstens
50 Jahren wieder abgetragen sein (Art. 42 GG.).
Für die verfassungsmäßig aufgenommenen Kammer-(Domänen-)
schulden haften die Einkünfte des Kammerguts für ewige Zeiten
(Art. 43 GG.). Auch zur Aufnahme neuer Domänenschulden — eben-