Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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einnahmung, Verwendung und genaue Verrechnung der der Kasse über— 
wiesenen Fonds, Sorge für Aufbewahrung der Urkunden und Gelder, 
Verantwortung für vorschriftsmäßige Buch= und Kasseführung und 
pünktliche Rechnungslegung, die zeitige Einsendung aller Materialien zur 
Entwerfung des Etats an den Minister und die berichtliche Vorlage 
aller die Geschäftsführung und den Haushalt der Kasse enthaltenden 
Nachweisungen auf dem Landtage. Die Bücher und Rechnungen der 
Kasse werden hinsichtlich der Domänen= und Landesschulden getrennt ge- 
führt. Gegenseitige Kassenverwendungen finden nur als verfüglicher 
Vorschuß auf kurze Zeit statt. Auch sollen die durch die Kassenver- 
waltung erzielten jährlichen Ersparnisse den Domänen= und Landes- 
schulden pro rata zu gut gerechnet werden. 
Die Summen, welche als Beiträge der Hauptkasse zur Verzinsung 
und Tilgung der Staatsschuld erforderlich sind, werden vom Landtage 
verfassungsmäßig festgestellt und auf die Hauptkasse angewiesen (Art. 42 
GG.; G. v. 9. Juli 1879; G. v. 9. Aug. 1832 Art. 2). Durch G. v. 
9. Aug. 1832 wurde für die damals vorbehaltlich der Rektifikationen auf 
5 401 600 fl. rhn. berechnete gesamte Staatsschuld, als Ganzes betrachtet, 
ein Betrag von 270080 fl. rhn. als Zins= und Tilgungsrente vom 
1. Okt. 1832 ab unabänderlich festgesetzt und ein und für allemal auf 
die Hauptkasse angewiesen bis zur Tilgung jener ganzen Staateschuld. 
Die Schuldentilgungskommission allein ist ermächtigt, alle Ge- 
schäfte zu besorgen, welche die Aufkündigung und Einziehung von 
Aktivkapitalien und die Aufnahme von Schulden betreffen nach Maß- 
gabe der im Etat ihr zugewiesenen Mittel und der Vorschriften der 
Gesetze. Sie ist gleichwohl befugt, Kapitalien zum Abtrage gekündigter 
Schulden, wozu nach dem Etat keine Mittel bereit vorliegen, aufzu- 
nehmen, auch auf diese Weise von ihr selbst zum Vorteile der Anstalt 
gekündigte, aber im Etat nicht vorgesehene zu decken, um auf jedem 
angemessenen Wege die Tilgung zu sichern und zu beschleunigen. 
Solche aufgenommene Kapitalien genießen ebenfalls den Vorzug grund- 
gesetzlich garantierter Schulden. 
Alle über neue Kapitalaufnahmen von der Kommission ausgehenden 
Obligationen werden unter dem Namen der Schuldentilgungskommission 
ausgefertigt und im Konzept wie in der Reinschrift von sämtlichen 
Mitgliedern unterzeichnet, die letzteren auch mit dem Dienstsiegel der 
Kommission besiegelt. Sie bedürfen zu ihrer grundgesetzlichen Gültig- 
keit stets der landesherrlichen Genehmigung und deshalb einer unter 
die Signatur der Kommission zu setzenden verantwortlichen Erklärung 
des Staatsministeriums, daß jene höchste Genehmigung erfolgt sei.
	        
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