Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Die Eigenschaft einer Domänen= oder Landesschuld ist in der Urkunde 
jederzeit zu bemerken. Keine Obligation soll ausgezahlt werden, ohne 
vollständige Einzahlung des Kapitals und ehe der Empfang durch 
den Kassenkurator und den Kassierer mit Bezeichnung des Eintrags 
in das betreffende Schuldbuch bescheinigt worden ist. Dies muß auf 
der Schuldurkunde bemerkt werden. 
Kassenscheine, insbesondere über außerordentliche Einnahmen 
(aufgenommene Kapitalien), werden von dem Kassenkurator und dem 
Kassierer, der auch mit jenem darunter den Empfang bescheinigt, 
ausgestellt. Sie sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die all- 
gemeinen Vorschriften über das Staatskassen= und Rechnungswesen 
dienen auch zur Norm bei der Schuldentilgungsanstalt. Die Finanz- 
abteilung und die Kommission haben sich im Anfange jeden Jahres oder 
in sonst geeigneten Perioden über die Verteilung der Anweisungen an die 
betreffenden Einnahmestellen zur Abgewährung der Rente zu verein- 
baren. Die Amtseinnehmer sind hinsichtlich des Schuldenwesens der 
Kommission untergeordnet, die nötigenfalls disziplinarischen Zwang an- 
wenden kann. Die Kommission hat monatliche Kasseberichte und eine 
jahrliche Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben dem Herzog und dem 
landschaftlichen Direktorium einzureichen. Der Betrag verzinslich ge- 
wesener zur Rückzahlung gekündigter oder ausgeloster Landesschuldbriefe 
wird eventuell mit Ablauf des 6. Monats von Fälligkeit ab als zu 
Gunsten des Inhabers bei der Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt 
behandelt (G. v. 27. April 1835 Art. 1). Nach weiteren 20 Jahren 
geht der Anspruch auf Zahlung verloren (eod. Art. 3). 
III. Zur Beschaffung des Baukapitals für die auf Meininger 
Territorium liegende Strecke der bayerischen Eisenbahn Meiningen— 
Schweinfurt ist eine Prämienanleihe von 3500 000 fl. zu 500 000 
Anteilscheinen über je 7 fl. südd. Währung oder 4 Taler preuß. 
Kurant in 10000 Serien ausgenommen worden (G. v. S. Febr. 1870). 
Die Rückzahlung erfolgt binnen 57 Jahren dadurch, daß die Zinsen 
und Amortisationssumme in Prämien verteilt und nach Maßgabe 
eines gesetzlich festgelegten Planes ausgelost werden. Mit verwendet 
werden die Pachtgelder Bayerns und die Erträgnisse etwaiger vor- 
zeitiger Endigung des Pachtverhältnisses. Die Ziehung erfolgt durch 
die Kommission. Die Serien und Nummern werden publiziert (Art. 3 
G.). 10 Jahre nach der Auslosung erlischt der Anspruch auf Zahlung 
(Art. 4, 5 G.). 
Den Stand des Schuldenwesens kennzeichnen im übrigen die 
Etatsgesetze.
	        
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