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Die Eigenschaft einer Domänen= oder Landesschuld ist in der Urkunde
jederzeit zu bemerken. Keine Obligation soll ausgezahlt werden, ohne
vollständige Einzahlung des Kapitals und ehe der Empfang durch
den Kassenkurator und den Kassierer mit Bezeichnung des Eintrags
in das betreffende Schuldbuch bescheinigt worden ist. Dies muß auf
der Schuldurkunde bemerkt werden.
Kassenscheine, insbesondere über außerordentliche Einnahmen
(aufgenommene Kapitalien), werden von dem Kassenkurator und dem
Kassierer, der auch mit jenem darunter den Empfang bescheinigt,
ausgestellt. Sie sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die all-
gemeinen Vorschriften über das Staatskassen= und Rechnungswesen
dienen auch zur Norm bei der Schuldentilgungsanstalt. Die Finanz-
abteilung und die Kommission haben sich im Anfange jeden Jahres oder
in sonst geeigneten Perioden über die Verteilung der Anweisungen an die
betreffenden Einnahmestellen zur Abgewährung der Rente zu verein-
baren. Die Amtseinnehmer sind hinsichtlich des Schuldenwesens der
Kommission untergeordnet, die nötigenfalls disziplinarischen Zwang an-
wenden kann. Die Kommission hat monatliche Kasseberichte und eine
jahrliche Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben dem Herzog und dem
landschaftlichen Direktorium einzureichen. Der Betrag verzinslich ge-
wesener zur Rückzahlung gekündigter oder ausgeloster Landesschuldbriefe
wird eventuell mit Ablauf des 6. Monats von Fälligkeit ab als zu
Gunsten des Inhabers bei der Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt
behandelt (G. v. 27. April 1835 Art. 1). Nach weiteren 20 Jahren
geht der Anspruch auf Zahlung verloren (eod. Art. 3).
III. Zur Beschaffung des Baukapitals für die auf Meininger
Territorium liegende Strecke der bayerischen Eisenbahn Meiningen—
Schweinfurt ist eine Prämienanleihe von 3500 000 fl. zu 500 000
Anteilscheinen über je 7 fl. südd. Währung oder 4 Taler preuß.
Kurant in 10000 Serien ausgenommen worden (G. v. S. Febr. 1870).
Die Rückzahlung erfolgt binnen 57 Jahren dadurch, daß die Zinsen
und Amortisationssumme in Prämien verteilt und nach Maßgabe
eines gesetzlich festgelegten Planes ausgelost werden. Mit verwendet
werden die Pachtgelder Bayerns und die Erträgnisse etwaiger vor-
zeitiger Endigung des Pachtverhältnisses. Die Ziehung erfolgt durch
die Kommission. Die Serien und Nummern werden publiziert (Art. 3
G.). 10 Jahre nach der Auslosung erlischt der Anspruch auf Zahlung
(Art. 4, 5 G.).
Den Stand des Schuldenwesens kennzeichnen im übrigen die
Etatsgesetze.