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Die Landeskreditanstalt.
Die Landeskreditanstalt 1) ist ein Staatsinstitut mit einer selb-
ständigen Kasse und Kassenverwaltung und den Rechten der Staats-
kasse und untersteht der Finanzabteilung des Staatsministeriums
(G. v. 17. Dez. 1899). Sie hat den Zweck, Darlehne, grundsätzlich
in barem Gelde (G. v. 16. April 1838 Art. 3) zu billigen Zinsen
und unter Gewährung eines jährlichen Abtrags gegen Hypothek-
bestellung zu gewähren, die Unterbringung disponibler Gelder zu
erleichtern und die Vorteile eines den Geldverkehr fördernden Kredit-
papiers zu gewähren (Art. 1 G. v. 25. Aug. 1849). Ihre Fonds
bestehen in mittels Obligationen, verlosbaren Inhaberschuldbriefen,
Inhaberrentenbriefen, kündbaren Inhaberschuldbriefen und durch sonstige
Anlehen (Art. 2 G. v. 11. März 1896) aufgenommenen Kapitalien,
Depositen, den vorgeliehenen Beständen von Spar= und Stiftungs-
kassen, temporären Zuschüssen der Staatskasse und gewissen sonstigen
Einnahmen (Art. 2 G. v. 25. Aug. 1849). Diskontieren von Wechseln
ist untersagt (Art. 4 G. v. 16. April 1868). Für die Sicherheit
der bei der KA. hinterlegten Gelder haften zunächst ihre Aktivforderungen,
dann der Staat mit seinen gesamten Einkünften. Die Heimzahlung
der aufgenommenen Kapitalien geschieht durch Verlosung. Mit dem
Zinsgewinn werden die Kosten der Verwaltung gedeckt. Fehlendes
schießt die Staatskasse zu. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern,
die auf 2 beschränkt werden können (G. v. 16. April 1868 Art. 12),
einem Kassierer u. s. w. Ein Mitglied ist vom Landtag zu wählen?!)
und vom Herzoge zu bestätigen, die anderen ernennt der Herzog.
Das Kontrollrecht des Landtags s. o. 2. Abschn., 2. Kap. § 8
Ziff. 13. Die Geldgeschäfte besorgen die Amtseinnahmen. Die
Zinsabschnitte der Obligationen werden bei Zahlungen an die Staats-
kasse statt baren Geldes angenommen. Gemeinden können bei genügender
Sicherheit ihres Haushalts Darlehen ohne Hypothekbestellung erhalten
(Art. 5 G. v. 16. April 1868.)
Der Kassierer hat jährlich dem Vorstande Rechnung zu legen,
welcher die Rechnung alsdann dem Staatsministerium zur weiteren
Behandlung einsendet. Von der LK. gekündigte Obligationen er-
1) Zunächst vorzugsweise im Dienste der Landwirtschaft und des Gewerbes
gegründet.
2) Vgl. auch Art. 13, G. v. 16. April 1868.