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löschen nach 8 Jahren nach Fälligkeit. Aus dem sämtlichen am
31. Dez. 1867 vorhanden gewesenen eigenen reinen Vermögen der LK.
samt seinem jährlichen Abwurf ist der Reservefonds der Anstalt gebildet
worden. Die von da ab erzielten Ueberschüsse flossen zu /8 als Landes-
einnahmen in die Hauptkasse, zu ½ zum Reservefonds der Anstalt
(Art. 11 G. v. 16. April 1868). Die vom 1. Januar 1884 an
enzielten Ueberschüsse fließen mit Ausschluß der Zinsen des Reservefonds,
welche diesem auch ferner bis 1896 ganz zuflossen, als Landeseinnahmen
in die Hauptkasse (G. v. 5. Nov. 1883). Nach dem G. v. 11. März
1896 Art. 12 aber ist ½ des jährlichen Zinsenabwurfs des Reserve-
fonds zur Verstärkung der laut Erklärungsschrift des Landtags (Bei-
lage 40 v. 15. Juni 1891) gebildeten besonderen Rücklage (Spezial-
reservefonds) zu verwenden.
Gekündigte oder ausgeloste Obligationen werden analog den
Landesschuldbriefen behandelt (G. v. 27. April 1885; s. o. § 34,
II, a. E.).
Die LKA. ist gesetzliche Hinterlegungsstelle für Geld, Inhaber-
wertpapiere, Namenpapiere, auf welche die Zahlung dem Inhaber
geleistet werden kann und von Kostbarkeiten (G. v. 26. Juni 1879
i. d. F. v. 27. Dez. 1899, § 1.). Bei den Amtzgerichten, welche für
andere Wertpapiere und sonstige Urkunden die zuständigen Hinterlegungs-
stellen sind, können die vorgenannten Gegenstände in vorläufige Ver-
wahrung genommen werden (eod. § 64 u. 81.). Für Hinterlegung
der Wertpapiere und Kostbarkeiten bei der LKA. ist außer vom Reichs-
und Landesfiskus und in kleineren Vormundschaften eine Gebühr zu
entrichten (G. v. 12. Febr. 1900). Die Hinterlegungszinsen betragen
1½ Proz. jährlich (G. v. 10. Nov. 1894). Die L#KA. ist auch befugt,
Spareinlagen anzunehmen.
Die übrigen Bestimmungen der einschlägigen Gesetze vom 25.
August 1849, 6. Mai 1850, 29. April 1859. 16. April 1868,
27. März 1875, 22. Dez. 1877, 5. Nov. 1883, 27. April 1885
12. Feb. 1893, 10. Nov. 1894, 11. März 1896, 17. Dez. 1899,
12. Febr. 1900 sind im wesentlichen privatrechtlicher Natur oder hier
weniger interessierende Einzelbestimmungen.