II. Abschnitt.
BSie Grgaue des Ferzogtums.
1. Kapitel: Der Herzog und sein Haus.
8 2.
Die Mitglieder des Herzoglichen Spezialhausest).
Der Herzog hat als solcher die Rechte eines Familienoberhauptes
über die Mitglieder des Herzogl. Spezialhauses (Ed. Nr. 2 vom 21. Jan.
1829; Art. 6, Art. 8 Ges. vom 9. März 1896). Solche Mitglieder
sind außer dem Herzog nur:
a) Die von dem Henoge abstammenden fürstlichen Personen,
wenn
a) ihre Geburt rechtmäßig,
—) die Ehe, aus der sie stammen, ebenbürtig und
7) mit Einwilligung des Herzogs geschlossen war,
0) sie in männlicher Linie von ihm abstammen,
— die Prinzessinnen jedoch nur bis zu ihrer Vermählung. —
b) Außerdem die Gemahlinnen der Prinzen, soweit sie unter à
fallen, wenn sie
o) ebenbürtig,
8) mit Einwilligung des Herzogs geehelicht sind,
die Wittwen jedoch nur, solange sie nicht zu anderweiter
Ehe schreiten (G. v. 9. März 1896 Art. 1).
Durch das Gesetz vom 9. März 1896 sind ausdrücklich als
derzeitige Mitglieder des Herzogl. Hauses bezeichnet worden:
1) Erbprinz Bernhard mit Erbprinzessin Charlotte, sowie deren
Tochter, Prinzessin Feodora,
2) Prinzessin Marie Elisabeth,
3) Prinz Ennst,
4) Prinz Friedrich und dessen Gemahlin, Prinzessin Adelheid,
Gräfin zur Lippe-Biesterfeld, sowie deren Kinder Prinzessin
Karola Feodora, Prinzessin Adelheid, Prinz Georg, Prinz Ernst.
Nur eine solche Deszendenz ist successionsfähig, andererseits aber
auch successionsberechtigt nach Maßgabe der Thronfolgeordnung. Eben-
bürtigkeit liegt nur dann vor — nach der jetzt im Staatsrecht herrschen-
den Ansicht —, wenn die Ehe geschlossen wird mit einer Person, welche
1) Ueber die geschichtliche Entwickelung dieses Spezialhauses siehe Unger
a. a. O. S. 9 flg., insbes. S. 16 flg.