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Somit stehen dem Herzog alle Regierungs= 1) und Hoheits-
rechte2) zu, welche ihm nicht ausdrücklich entzogen, der Volksver-
tretung aber nur diejenigen, welche ihr ausdrücklich übertragen sind 2).
Als Träger der obersten Gewalt übt er zunächst im Verein mit der
Landesvertretung die gesetzgebende Gewalt, soweit es sich um Gesetze
über das Kirchenwesen handelt, in Gemeinschaft mit der Landessynode
bezw. Landesvertretung 4), ferner aber entweder selbst oder durch
zahlreiche Behörden die gesamte Verwaltung des Landes aus (Art. 1
Ed. v. 21. Jan. 1829). Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate und
dem Landesherrn aus und wird durch vom Staate bestellte unab-
hängige Gerichte ausgeübt. Der Lauf der Justiz darf nicht gehemmt
werden (Art. 105 G.G., § 1 R.Ger.Verf. Ges. v. 27. Jan. 1877).
Ihre völlige Trennung von der Verwaltung ist schon in den Edikten
des Jahres 1829 ausgesprochen (vergl. bes. Ed. v. 16. Juni 1829).
Das Prinzip der Unverantwortlichkeit ist in der Gestalt in die
Verfassung aufsgenommen worden, daß „Dder Landesherr selbst über
alle persönliche Verantwortung erhaben“ ist, „alle Regierungs-
bandlungen jedoch unter persönlicher Verantwortung eines Staats-
beamten erfolgen müssen“. Diese persönliche Unverantwortlichkeit er-
streckt sich sowohl auf die Regierungsakte des Monarchen, als auch
auf diejenigen Handlungen, welche er als Privatmann begeht. In
letzterer Beziehung gilt jedoch das Prinzip nur nach der strafrecht-
lichen, nicht nach der civilrechtlichen Seite 5). Strafrechtlich zu ahndende
Handlungen kann somit der Landesherr Überhaupt nicht begehen, die
parlamentarische Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen
hat ein Staatsbeamter zu Übernehmen; auf dem Gebiet des Ver-
mögensrechtes dagegen ist er gleich den übrigen Mitgliedern der Herzogl.
Familie den Reichs= und Landesgesetzen unterworfen. Den Gerichts-
stand siehe oben § 2 a. E. Die für die Vermögensverwaltung des
Herzogs und der Mitglieder des Herzogl. Hauses bestehenden Behörden 8)
gelten hierbei im Sinne der Civilprozeßordnung als gesepzliche Ver-
treter derselben für alle zu ihrem Geschäftskreise gehörenden Gegen-
stände mit den Rechten und Pflichten der gesetzlichen Vertreter einer
1) Besugnisse, deren er zur Erfüllung der Staatsaufgaben bedarf.
2) Ehren= oder Majestätsrechte, welche einen äußeren Ansdruck seiner bevor-
zugten Stellung enthalten.
3) Meyer, Lehrb. d. d. St. R. 3. Aufl. S. 13.
4) Siehe unten.
5) Vergl. auch Meyer a. a. O. S. 207.
6) Wie überhaupt derartige Behörden deutscher Landesherrn u. s. w.