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nicht prozeßfähigen Partei. Die Partei ist jedoch zur Ableistung eines
Eides selbst verpflichtet, wenn der Eid eine Tatsache betrifft, welche
in einer eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegenstand ihrer
eigenen Wahrnehmung gewesen ist (Art. 2 G. v. 16. Sept. 1899) 1).
„Regierungshandlungen“ im oben erwähnten Sinne sind die im
Namen des Landesherrn ergehenden Verfügungen der gesamten Landes—
verwaltung. Jede dieser unter der eigenen Unterschrift des Herzogs
ergehenden Verfügungen ist von dem dafür verantwortlichen Mitgliede
des Staatsministeriums gegenzuzeichnen. Durch diese Kontrasignatur
übernimmt der betreffende Staatsbeamte die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit des dem Landesherrn geschehenen Vor—
trags und die Verfassungsmäßigkeit ihres Inhalts. Diese Verant-
wortlichkeit kann keiner anderen Behörde oder Person übertragen
werden. Die Kontrasignatur gehört zur notwendigen Form, so daß
sie allein die Verantwortlichkeit der nachgeordneten Behörden auf
das Staatsministerium überträgt (Art. 2—4 Ed. v. 21 Januar 1829
[(Nr. 2.); G.G. Art. 103). Diese Gegenzeichnung erfolgt durch einen
Abteilungsvorstand des Staatsministeriums und zwar außer in Ver-
hinderungsfällen durch denjenigen, in dessen Geschäftsbereich die Sache
gehört?). Nur bei dem Erlaß von Gesetzen und Verordnungen müssen
sämtliche Mitglieder des Staatsministeriums, welche an der Beschluß-
fassung teilgenommen haben, gegenzeichnen. Höchste Restkripte, zu
deren Vollziehung der Herzog besondern Auftrag erteilt, werden in
gleicher Weise von dem betreffenden Abteilungsvorstand unterzeichnet
(Art. 17. G. v. 14. Sept. 1848).
Im einzelnen sind Regierungshandlungen, welche der unmittel-
baren Genehmigung des Herzogs unterworfen sind, insbesondere die
folgenden 3): Erlaß, Aufhebung und Veränderung der Gesetze. Ver-
ordnungen und Verwaltungsnormen, die Einberufung, Vertagung und
Auflösung des Landtags, die Beschlüsse und Ausfertigungen, die auf
die Angelegenheiten des Herzogl. Hauses und auf die staatsrechtlichen
Verhältnisse mit anderen Staaten und der deutschen Centralgewalt
Bezug haben, die Feststellung aller Etats des Staatshaushalts, in-
gleichen Nachverwilligungen aus dem allgemeinen Reservefonds
1) Form und Ort der Eidesleistung siehe u. 8 4. a. E.
2) Weiteres siehe unten bei „Staatsministerium“.
3) Die Befugnisse des Herzogs auf kirchlichem Gebiete s. u. bei „Das Ver-
hältnis von Staat und Kirche“.
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