Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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nicht prozeßfähigen Partei. Die Partei ist jedoch zur Ableistung eines 
Eides selbst verpflichtet, wenn der Eid eine Tatsache betrifft, welche 
in einer eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegenstand ihrer 
eigenen Wahrnehmung gewesen ist (Art. 2 G. v. 16. Sept. 1899) 1). 
„Regierungshandlungen“ im oben erwähnten Sinne sind die im 
Namen des Landesherrn ergehenden Verfügungen der gesamten Landes— 
verwaltung. Jede dieser unter der eigenen Unterschrift des Herzogs 
ergehenden Verfügungen ist von dem dafür verantwortlichen Mitgliede 
des Staatsministeriums gegenzuzeichnen. Durch diese Kontrasignatur 
übernimmt der betreffende Staatsbeamte die Verantwortung für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit des dem Landesherrn geschehenen Vor— 
trags und die Verfassungsmäßigkeit ihres Inhalts. Diese Verant- 
wortlichkeit kann keiner anderen Behörde oder Person übertragen 
werden. Die Kontrasignatur gehört zur notwendigen Form, so daß 
sie allein die Verantwortlichkeit der nachgeordneten Behörden auf 
das Staatsministerium überträgt (Art. 2—4 Ed. v. 21 Januar 1829 
[(Nr. 2.); G.G. Art. 103). Diese Gegenzeichnung erfolgt durch einen 
Abteilungsvorstand des Staatsministeriums und zwar außer in Ver- 
hinderungsfällen durch denjenigen, in dessen Geschäftsbereich die Sache 
gehört?). Nur bei dem Erlaß von Gesetzen und Verordnungen müssen 
sämtliche Mitglieder des Staatsministeriums, welche an der Beschluß- 
fassung teilgenommen haben, gegenzeichnen. Höchste Restkripte, zu 
deren Vollziehung der Herzog besondern Auftrag erteilt, werden in 
gleicher Weise von dem betreffenden Abteilungsvorstand unterzeichnet 
(Art. 17. G. v. 14. Sept. 1848). 
Im einzelnen sind Regierungshandlungen, welche der unmittel- 
baren Genehmigung des Herzogs unterworfen sind, insbesondere die 
folgenden 3): Erlaß, Aufhebung und Veränderung der Gesetze. Ver- 
ordnungen und Verwaltungsnormen, die Einberufung, Vertagung und 
Auflösung des Landtags, die Beschlüsse und Ausfertigungen, die auf 
die Angelegenheiten des Herzogl. Hauses und auf die staatsrechtlichen 
Verhältnisse mit anderen Staaten und der deutschen Centralgewalt 
Bezug haben, die Feststellung aller Etats des Staatshaushalts, in- 
gleichen Nachverwilligungen aus dem allgemeinen Reservefonds 
1) Form und Ort der Eidesleistung siehe u. 8 4. a. E. 
2) Weiteres siehe unten bei „Staatsministerium“. 
3) Die Befugnisse des Herzogs auf kirchlichem Gebiete s. u. bei „Das Ver- 
hältnis von Staat und Kirche“. 
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