Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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und Veräußerungen von Bestandteilen des Domänenvermögens 1) und 
Justifikation der Staatsrechnungen 2). Er ernennt ferner, soweit die 
endgultige Ernennung in Frage kommt, die Oberbeamten, Amtsver- 
walter, Oberförster, Physiker, Baumeister, Revisoren, die Richter 3), die 
Lehrer an höheren Schulen, die zu einem Seelsorgeramt zu berufenden 
Kirchendiener, die Sekretäre und Archivare beim Ministerium, den 
Kassierer der Hauptkasse und alle Staatsdiener, welche mit den ge- 
nannten in gleichem oder höherem Range stehen, — ebenso die No- 
tare, G. v. 15. Aug. 1899 Art. 80 — versetzt diese Personen in den 
Ruhe= und Wartestand 4) und verwilligt ihnen Besoldungen, Be- 
soldungszulagen und Remunerationen, das letztere übrigens auch an 
Staatsdiener niederer Stufen, wenn die Verwilligungen im Etat nicht 
enthalten sind. Weiter untersteht seiner unmittelbaren Genehmigung noch 
die Begnadigung in Strafsachen, einschließlich der Disziplinarstrafsachen 5) 
und Polizeistrafsachen 6) 7), ingleichen Gnadengeschenke und außer- 
ordentliche Unterstützungen, jede Annahme und jede Veränderung von 
Stiftungens), die Verleihung des Rechtes der Persönlichkeit an 
Gesellschaften, insbesondere an geistliche und Religionsgesellschaften 2), 
überhaupt aller Privilegien, die Einführung neuer indirekter Abgaben 
in einzelnen Gemeinden und im Kreis (G. v. 15. April 1868 Art. 18) 
und die Einführung anderer als der im § 71 der Gemeindeordnung 
erwähnten Umlagen (Einkommen-, Grund= und Gebäudesteuer), so- 
wie Veränderung und Abschaffung dieser, ebenso die Aufhebung solcher 
Abgaben 10) und die Errichtung und Vergrößerung von Familien- 
fideikommissen 11). 
Der Landesherr bestätigt auch die Präsidenten des Landtags 
(G.G. Art. 54, 55; § 3 G. v. 23. April 1868), den Kassierer und 
Buchhalter der Staatsschuldenkommission, sowie die zwei vom Land- 
1) Soweit Zustimmung der Stände erforderlich, unter Zustimmung dieser, 
G. v. 20. Juli 1871 Art. 6, 9. Juli 1879 Art. 1, 12. 
2) Vgl. G. v. 16. Dezb. 1878 § 4. 
3) G. v. 9. Juli 1879 Art. 27. 
4) Art. 19; 22; 30; 34; 37; 40 G. v. 11. März 1898. 
5) Art. 78 G. v. 11. März 1898; G.G. Art. 106. 
6) § 4 G. v. 17. Juni 1879. 
7) siehe auch Ende dieses Paragraphen. 
8) Art. 1 8 5 G. v. 9. Aug. 1899. 
9) Art. 1 § 4 G. v. 9. Aug. 1899. 
10) G. v. 16. März 1897 Art. 83. 
11) Art. 2 G. v. 9. Aug. 1899.
	        
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