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zu Sachsen-Altenburg und Coburg-Gotha gefaßten Hausbeschlusse
aus dem April 1844 haben die regierenden Herzoge zu Sachsen
für sich und ihre direkten Nachkommen in erster Generation und
präsumtive Regierungsnachfolger das Prädikat „Hoheit“ statt des
bis dahin beanspruchten Prädikates „Herzogliche Durchlaucht“ „zur
Hervorhebung des Ranges und der Würde unserer herzoglichen Häuser“
angenommen (V.O. v. 20. April 1844.) Der Herzog bedient sich
des Titels: Von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen, Meiningen und
Hildburghausen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und West-
falen, souveräner Fürst zu Saalfeld, Landgraf in Thüringen, Mark-
graf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Camburg,
zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Kranichfeld, Ravenstein u. s. w.
Das Wappen ist ein quadriertes Hauptschild mit einem Mittelschilde.
Das Mitttelschild enthält fünf schwarze Balken im goldenen Felde
mit dem Rautenkranze und der Krone. Die Felder enthalten die
Wappenzeichen von Thüringen, Meißen, Jülich, Cleve, Berg, Engern,
Westfalen, Ravensberg, Mark, Altenburg, Henneberg, Römhild;
die Helme sind mit Zierraten wegen Sachsen, Meißen, Thüringen
Jülich, Cleve, Berg 1) versehen. Der Erstgeborene und präsumtive
Nachfolger in der Regierung führt den Titel Erbprinz, die übrigen
Mitglieder der Familie führen den Titel „Prinz“ und „Prinzessin“.
Die Integrität des Herzogs und der Familienmitglieder genießt
besonderen Strafrechtsschutz 2).
Zu diesen Hoheitsrechten gehört auch das Recht, Titel, Würden
und Orden zu verleihen und Standeserhöhungen vorzunehmen, ins-
besondere den Adel zu verleihen 8). Derzeit bestehen im Herzogtum
zwei Orden bezw. Ehrenzeichen; der sachsen-ernestinssche Hausorden
und die Lebensrettungsmedaille. Ersterer wurde von Friedrich I.,
Herzog zu Sachsen-Gotha und Altenburg, ältestem Sohne Herzog
Ernsts des Frommen im Jahre 1690 unter dem Namen „Orden der
deutschen Redlichkeit“ und mit der Devise „kideliter et constanter“
gegründet. Im Jahre 1833 wurde dieser vom Herzog Bernhard
Erich Freund in Uebereinstimmung mit den Herzogen zu S.-Altenburg
und Coburg-Gotha „zum ehrenden Andenken an die im Jahre 1825
erloschene Speziallinie S. Gotha und Altenburg“ „als eine Ehren-
auszeichnung der Fürstlichen Glieder des herzogl. Gesamthauses und
zugleich eine öffentliche Anerkennung des Verdienstes“ unter der Be-
1) Kümpel, Oeff. Recht d. Herz. S.-Mein. 1864, I S. 21.
2) R. St.G. B. 58 80 fg.
3) Meyer a. a. O. S. 207. Vgl. auch Art. 24 § 3 A.G. z. B.G.B.