Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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von Löwen gehaltenen Kronen, mit 7 umgekehrten E, von Schwertern 
durchkreuzt (zur Erinnerung an die 7 Söhne Ernsts des Frommen). 
Den Mittelpunkt der Kette bildet das sächsische Wappen in einem 
emaillierten Rautenkranz, gleichfalls von Löwen gehalten. Die Ordens- 
kette erhält eine solche Länge, daß sie den Hals auf der Außenseite 
der Uniform umschließt und vorn auf der Brust, über andere Hals- 
dekorationen herabhängend, aufliegt. 
Außerdem tragen die Großkreuze auf der linken Brust einen 
achtspitzigen wechselweise goldenen und silbernen Stern. Auf diesem 
Sterne liegt das weiße Kreuz mit goldener Einfassung und Kugeln 
und auf dessen Mitte ein rundes goldenes Schild mit einer grünen 
Rautenkrone; dieses Schild umgibt ein blauer Ring mit der goldenen 
Onschrift: fideliter et constanter und dieser Ring ist von einem grünen 
mit goldenen Bändern umwundenen Eichenkranze umgeben. Sämtliche 
Prinzen des Herzogl. S.-Ernestinischen Hauses gothaischer Linie sind ge- 
borene Mitglieder dieses Hausordens, erlangen aber erst mit vollendetem 
18. Lebensjahre den wirklichen Eintritt als Großkreuze auf Vorschlag 
des fürstüchen Familienhauptes in der Linie, welcher sie angebören. 
Für die Aufnahme auswärtiger Prinzen in den Orden ist das 
vollendete 18. Lebensjahr dieser erforderlich. Der Grad des Groß- 
kreuzes kann auch solchen Personen nicht fürstlichen Standes ver- 
liehen werden, welche dessen durch ausgezeichnete Eigenschaften würdig 
sind, jedoch nur an wirkliche geheime Räte oder Personen gleichen 
Ranges. zeder der drei Herzogl. Höfe kann nur die Verleihung von 
höchstens 4 Großkreuzen an Hof- und Staatsdiener seines Landes 
in Anspruch nehmen, welche bei inländischen Dienern zugleich alle 
Rechte des Geburtsadels verleiht. Die Verleihung des Geburts- 
adels ist jedoch so lange unwirksam, bis der Beliehene dessen An- 
nahme dem Ordenskanzler oder dem Staatsministerium des ver- 
leihenden Hofes erklärt hat. 
2) Die Komture I. Klasse tragen dasselbe Kreuz wie zu 1. an 
einem dreifingerbreiten Bande von gleicher Farbe um den Hals und 
auf der linken Brust einen vierspitzigen silbernen Stern, auf dessen Mitte 
ein rundes goldenes Schild mit einer grünen Rautenkrone sich be- 
findet. Dieses Schild ist von einem blauen Ring mit der goldenen De- 
vise: fideliter et Constanter, und dieser Ring hinwiederum von einem 
grünen mit goldenen Bändern umwundenen Eichenkranz umgeben. 
Die Höchstzahl dieser zu verleihenden Komturkreuze beträgt für jeden 
der drei Regenten fünf. Regelmäßige Vorbedingungen dieser Aus- 
zeichnung sind: Rang eines wirklichen geheimen Rats oder Sitz und
	        
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