Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

Stimme im Ministerium, sowie bei Inländern 15-jährige Dienst- 
zeit durch Talent, Treue und vorzügliche Amtstätigkeit ausgezeichneten 
Wirkens. Ausnahmen von diesen Vorbedingungen (. Ziff. 3. 
3) Die Komture II. Klasse tragen dasselbe Kreuz an demselben 
Bande wie zu 2 um den Hals, doch kein Kreuz auf der Brust. 
Höchstzahl sind je acht, Voraussetzungen: Rang eines Präsidenten oder 
eines Kollegialdirektors im Civildienst oder gleichkommender Rang, 
unter dem Militär wenigstens der Grad eines Obersten oder Oberst- 
leutnants, sowie für Inländer eine 10 jährige Dienstzeit wie zu 2. 
Ausnahme in Hinsicht auf Zeit und Rangbestimmung können 
zu 2 und 3 gemacht werden bei wichtigen Diensten zum Gesamtwohl 
des deutschen Vaterlandes, anläßlich des Abschlusses von Fürst oder 
Land nutzbringenden Verträgen, bei Abwendung von Schaden von 
Fürst oder Land, bei besonderen Verdiensten um die Gesellschaft, 
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege und bei Auszeichnung 
im Kriege (Art. 7 Verordn. v. 31. Dez. 1833). In Herzogliche Dienste 
übertretenden Ausländern werden die ausländischen Dienstjahre an- 
gerechnet. Unter dieser ausnahmsweisen Berücksichtigung sind auch 
Nichtstaatsdiener begriffen. 
4) Die Ritter I. Klasse tragen dasselbe Kreuz in kleinerer Form 
an einem zwei Finger breiten Bande im Knopfloch oder auf der 
linken Brust. Die Höchstzahl beträgt je sechzehn. Voraussetzung 
eine zehnjährige Dienstzeit wie zu 2. Ausnahme von desser Zeitbe- 
stimmung wie zu 3. 
5) Die Ritter II. Klasse tragen dieselbe Dekoration wie zu 4, 
nur sind die goldenen Teile des Kreuzes zu 4 hier aus Silber. Die 
Zahl dieser Ritterkreuze ist unbeschränkt. Ihre Verleihung setzt eine 
bestimmte Dienstzeit nicht voraus. 
II. Die Ehrenzeichen. 
1) Das silberne Verdienstkreuz enthält auf dem Avers das 
Brustbild Ernsts des Frommen und auf dem Revers das Wappen 
mit der Devise des Ordens. 
2) Die Medaillen enthalten auf dem Avers das Brustbild des 
Stifters in derjenigen Linie, welche sie vergibt, und auf dem Revers 
das Ordenskreuz mit der Ordenslegende als Umschrift. 
Die Ehrenzeichen können unbeschränkt verliehen werden. 
Die Wahl der mit dem Orden zu investierenden Inländer trifft 
der Landesherr unter Benachrichtigung der beiden anderen Fürsten. Die 
Verleihung des Ordens an Ausländer ist unbeschränkt, setzt jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.