Stimme im Ministerium, sowie bei Inländern 15-jährige Dienst-
zeit durch Talent, Treue und vorzügliche Amtstätigkeit ausgezeichneten
Wirkens. Ausnahmen von diesen Vorbedingungen (. Ziff. 3.
3) Die Komture II. Klasse tragen dasselbe Kreuz an demselben
Bande wie zu 2 um den Hals, doch kein Kreuz auf der Brust.
Höchstzahl sind je acht, Voraussetzungen: Rang eines Präsidenten oder
eines Kollegialdirektors im Civildienst oder gleichkommender Rang,
unter dem Militär wenigstens der Grad eines Obersten oder Oberst-
leutnants, sowie für Inländer eine 10 jährige Dienstzeit wie zu 2.
Ausnahme in Hinsicht auf Zeit und Rangbestimmung können
zu 2 und 3 gemacht werden bei wichtigen Diensten zum Gesamtwohl
des deutschen Vaterlandes, anläßlich des Abschlusses von Fürst oder
Land nutzbringenden Verträgen, bei Abwendung von Schaden von
Fürst oder Land, bei besonderen Verdiensten um die Gesellschaft,
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege und bei Auszeichnung
im Kriege (Art. 7 Verordn. v. 31. Dez. 1833). In Herzogliche Dienste
übertretenden Ausländern werden die ausländischen Dienstjahre an-
gerechnet. Unter dieser ausnahmsweisen Berücksichtigung sind auch
Nichtstaatsdiener begriffen.
4) Die Ritter I. Klasse tragen dasselbe Kreuz in kleinerer Form
an einem zwei Finger breiten Bande im Knopfloch oder auf der
linken Brust. Die Höchstzahl beträgt je sechzehn. Voraussetzung
eine zehnjährige Dienstzeit wie zu 2. Ausnahme von desser Zeitbe-
stimmung wie zu 3.
5) Die Ritter II. Klasse tragen dieselbe Dekoration wie zu 4,
nur sind die goldenen Teile des Kreuzes zu 4 hier aus Silber. Die
Zahl dieser Ritterkreuze ist unbeschränkt. Ihre Verleihung setzt eine
bestimmte Dienstzeit nicht voraus.
II. Die Ehrenzeichen.
1) Das silberne Verdienstkreuz enthält auf dem Avers das
Brustbild Ernsts des Frommen und auf dem Revers das Wappen
mit der Devise des Ordens.
2) Die Medaillen enthalten auf dem Avers das Brustbild des
Stifters in derjenigen Linie, welche sie vergibt, und auf dem Revers
das Ordenskreuz mit der Ordenslegende als Umschrift.
Die Ehrenzeichen können unbeschränkt verliehen werden.
Die Wahl der mit dem Orden zu investierenden Inländer trifft
der Landesherr unter Benachrichtigung der beiden anderen Fürsten. Die
Verleihung des Ordens an Ausländer ist unbeschränkt, setzt jedoch