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Einverständnis wenigstens zweier Herzl. Häuser voraus. Die oben
erwähnten Abstufungen sind zu beobachten. Keiner der höchsten Höfe
soll den Untertanen eines der beiden anderen eine Auszeichnung durch
Ordensverleihung gewähren.
Die oberste Aufsicht über den Orden führen die drei regierenden
Herzöge gemeinsam. Ordenskanzler ist der an Lebensalter älteste
Minister oder wirkliche geheime Rat, der in den drei Ministerien den
Vorsitz führt. Er führt die Ordensmatrikel (Verzeichnis der Ordens-
glieder), registriert die Beschlüsse der Herzöge bei den Zusammenkünften,
unterzeichnet die gemeinschaftlich erteilten Diplome und hat den Ver-
schluß des Ordensarchivs im geheimen Alchiv. "
Die Ordensinsignien sollen bei öffentlichem Erscheinen beständig
getragen werden. Die Würde ist unter die Titel aufzunehmen, die
Insignien können den Wappen hinzugefügt werden 1). Bei Tod des
Mitglieds oder Erlangung eines höheren Ordensgrades sind die
Insignien an das betreffende Ministerium zurückzugeben, welches den
Ordenskanzler in Kenntnis setzt.
Unter dem 28. Febr. 1903 hat der Herzog „zur Anerkennung
der mit Mut und Entschlossenheit, sowie mit eigener Lebensgefahr
erfolgten Rettung eines Verunglückten aus Lebensgefahr“ ein all-
gemeines Ehrenzeichen in der Form einer Medaille gestiftet. Sie
ist aus Silber, zeigt auf der Vorderseite das Brustbild des Herzogs
Georg II. mit der Umschrift seines Namens und enthält auf der Rück-
seite die Inschrift „Für die Rettung von Menschenleben“, umrahmt
mit dem Nautenkranz. Sie wird an einem weißen, grün geränderten
Bande getragen und vom Herzog auf Vorschlag des Staatsministeriums
verliehen. Nach dem Ableben des Inhabers verbleibt sie Eigentum
der Familie und Erben desselben.
Ein weiteres Hoheitsrecht ist das Recht auf Landestrauer.
Nach dem Ableben des Herzogs, der Herzogin und einer ver-
witweten Herzogin werden bis zum Beisetzungstage einschließlich,
jedoch nicht länger als eine Woche, beginnend mit dem Tage nach
dem Ableben, alle öffentlichen Musiken, Schauspiele und andere
Lustbarkeiten eingestellt und die Glocken in allen Orten des Landes
von 11—12 Uhr mittags ) in drei Absätzen geläutet. Nach
dem Ableben des Erbprinzen und der Erbprinzessin werden nur die
1) Näheres Art. 17 Verord. v. 3. Dez. 1833.
2) Die neue Verordn. sagt nur „11—12 Uhr“. Doch soll gemäß der früheren
Verordn. das Geläute nur mittags stattfinden.