Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Einverständnis wenigstens zweier Herzl. Häuser voraus. Die oben 
erwähnten Abstufungen sind zu beobachten. Keiner der höchsten Höfe 
soll den Untertanen eines der beiden anderen eine Auszeichnung durch 
Ordensverleihung gewähren. 
Die oberste Aufsicht über den Orden führen die drei regierenden 
Herzöge gemeinsam. Ordenskanzler ist der an Lebensalter älteste 
Minister oder wirkliche geheime Rat, der in den drei Ministerien den 
Vorsitz führt. Er führt die Ordensmatrikel (Verzeichnis der Ordens- 
glieder), registriert die Beschlüsse der Herzöge bei den Zusammenkünften, 
unterzeichnet die gemeinschaftlich erteilten Diplome und hat den Ver- 
schluß des Ordensarchivs im geheimen Alchiv. " 
Die Ordensinsignien sollen bei öffentlichem Erscheinen beständig 
getragen werden. Die Würde ist unter die Titel aufzunehmen, die 
Insignien können den Wappen hinzugefügt werden 1). Bei Tod des 
Mitglieds oder Erlangung eines höheren Ordensgrades sind die 
Insignien an das betreffende Ministerium zurückzugeben, welches den 
Ordenskanzler in Kenntnis setzt. 
Unter dem 28. Febr. 1903 hat der Herzog „zur Anerkennung 
der mit Mut und Entschlossenheit, sowie mit eigener Lebensgefahr 
erfolgten Rettung eines Verunglückten aus Lebensgefahr“ ein all- 
gemeines Ehrenzeichen in der Form einer Medaille gestiftet. Sie 
ist aus Silber, zeigt auf der Vorderseite das Brustbild des Herzogs 
Georg II. mit der Umschrift seines Namens und enthält auf der Rück- 
seite die Inschrift „Für die Rettung von Menschenleben“, umrahmt 
mit dem Nautenkranz. Sie wird an einem weißen, grün geränderten 
Bande getragen und vom Herzog auf Vorschlag des Staatsministeriums 
verliehen. Nach dem Ableben des Inhabers verbleibt sie Eigentum 
der Familie und Erben desselben. 
Ein weiteres Hoheitsrecht ist das Recht auf Landestrauer. 
Nach dem Ableben des Herzogs, der Herzogin und einer ver- 
witweten Herzogin werden bis zum Beisetzungstage einschließlich, 
jedoch nicht länger als eine Woche, beginnend mit dem Tage nach 
dem Ableben, alle öffentlichen Musiken, Schauspiele und andere 
Lustbarkeiten eingestellt und die Glocken in allen Orten des Landes 
von 11—12 Uhr mittags ) in drei Absätzen geläutet. Nach 
dem Ableben des Erbprinzen und der Erbprinzessin werden nur die 
1) Näheres Art. 17 Verord. v. 3. Dez. 1833. 
2) Die neue Verordn. sagt nur „11—12 Uhr“. Doch soll gemäß der früheren 
Verordn. das Geläute nur mittags stattfinden.
	        
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