Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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86. 
Die Thronfolge. 
Die Staatserbfolge fußt, was das Herzogl. Spezialhaus anbetrifft, 
auf der Primogeniturordnung Herzog Georgs vom 12. März 18021). 
Im übrigen richtet sie sich nach den Verträgen und Observanzen des 
Herzoglichen, Großherzoglichen und Kgl. Sächsischen Gesamthauses 
(Art. 3 G.G.)2). Nach der Primogeniturordnung sind die Prinzen des 
Herzogl. Spezialhauses nach den Grundsätzen der Erstgeburt und Lineal= 
ordnung nach dem Alter der Linien zur Erbfolge in die Regierung 
des Herzogtums (ebenso in das Domänen-, das Hausfideikommiß- 
und in das Sonderhausvermögen, siehe das.) berechtigt (Art. 2 G. v. 
9. März 1890). 
„Es soll demnach im Namen des Allerhöchsten das Recht der 
Erstgeburt rum annexis bei allen Unseren Fürstmännlichen Deszendenten 
Unseren und Ihren Fürstmännlichen Nachkommen . hierdurch gleich- 
falls eingeführt festgesetzt und ohne Abänderung beobachtet werden.“ 
„So wie nun also Unser Erbprinz Unser alleiniger Universalerbe 
.. sein und bleiben soll, also soll nach dem Ableben Unseres Erb- 
prinzen, so wie es das Recht der Erstgeburt fordert, von seinen Fürst- 
männlichen Deszendenten gleichfalls sein erstgeborener Prinz und also 
weiter bei dessen Fürstlich männlichen Deszendenten und Nachkommen 
jedesmal der Erstgeborene in des regierenden Herrn, oder des vor 
dem Regierungsantritte mit Hinterlassung Fürstmännlicher Deszendenten 
verstorbenen Erbprinzen, Fürstl. Linie zu gleicher Unmiversalsuccesion 
hiermit auf beständig berufen, eingesetzt und verordnet sein“ 
„Erst auf den Fall, wenn Unser Erbprinz ohne Hinterlassung 
Fürstmännlicher Deszendenten sterben sollte, sollen sodann von 
Unsern nachgeborenen Prinzen .. jedesmal wieder der Erstgeborene, 
und nach ihm ferner jederzeit der Erstgeborene von seinen Fürst- 
männlichen Deszendenten — und nach gänzlichem Abgang dessen 
Fürstlichen Linie allemal den nach der Ordnung des Erstgeburtsrechts 
1) Hausgesetz des Herzogl. S.-Meiningischen Hauses, abgedruckt bei Schultze, 
Die Hausgesetze d. deutschen Fürstenhäuser, III S. 246. Vgl. auch Kümpel 
a. a. O. S. 22. 
2) Beim Aussterben des Herzogl. Spezialhauses würde die Regierung zunächst 
auf die Ernestinische Linie (Altenburg, Coburg-Gotha und schließlich Weimar), dann 
aber auf die Kgl. Sächsische Linie übergehen. Vgl. Kümpel a. a. O. S. 23; 
Kircher in Marquardsens Handdbuch des öffentl. Rechts, Bd. 3, 2. Halbbd., 
2. Abt. S. 34; Chr. Wilh. Schweitzer, Oeffentl. Recht d. Großh. S.-Weimar= 
Eisenach, § 25 Note 73; vgl. bes. Römhilder Rezeß v. 28. Juli 1791.
	        
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