Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

nächstfolgenden nachgeborenen Prinzen und in gleicher Weise seine 
Fürstmännlichen Nachkommen zu gleichmäßiger Universalerbschaft in 
eben der Ordnung, wie von Uns bei der Fürstlichen Linie Unseres 
... Erbprinzen . .. verordnet worden, hiermit von Uns ernannt, 
und diese Unsere Fürstlichen Deszendenten und Ihre Fürstmännliche 
Nachkommen per successionem linealem zufolgedessen einander sub— 
stituiert sein.“ 
Die Prinzessinnen und deren Abkömmlinge sind, ohne daß es eines 
Erbverzichts bedarf, solange erbfolgeberechtigte Prinzen vorhanden sind 
(agnatische Erbfolge), von der Nach- und Erbfolge in die Regierung des 
Herzogtums (und in das Domänen= und Hausfideikommißvermögen) aus- 
geschlossen; unbeschadet jedoch der Nach= und Erbfolgeberechtigung des 
Weiberstammes für den Fall, daß Agnaten nicht mehr vorhanden sind (kog- 
natische Erbfolge, Art. 2 G. v. 9. März 1896). Für diese letztere Erbfolge 
ist ebenfalls Linealerbfolge und Erstgeburtsrecht maßgebend, und zwar 
kommt die Erbtochter, nicht die Regredienterbin in Frage, auch tritt der 
Vorzug des Mannesstammes wieder ein 1). Nicht erbberechtigt sind die 
Abkömmlinge aus Ehen, die ohne Einwilligung des Herzogs geschlossen 
sind (Art. 9 G. v. 9. März 1896). Die Staatsregierung kann nicht 
auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder auf die Gemahlin 
eines solchen übergehen. Bei keinem Erbfall darf das Herzogtum geteilt 
werden. Unter gleichnahen Linien schließt die ältere die jüngere aus 
(Art. 3, 4 G. v. 9. März 1896). Eine Aenderung der Primogeni- 
turordnung bedarf der Uebereinstimmung der gesetzgebenden Faktoren, da 
die Verfassung (einschließlich des G. v. 9. März 18960) ausdrücklich auf 
sie Bezug nimmt 2). Der Uebergang der Regierung findet ipso iure 
statt. Die bei der Thronbesteigung üblichen Formalitäten, ebenso das 
Gelöbnis auf die Verfassung sind keine wesentlichen Erfordernisse für 
die rechtliche Ausübung der Regierungsrechte. Die Bestimmung 
der Verfassung, daß im Falle des Regierungswechsels der neue Landes- 
herr beim Antritte der Regierung „sich schriftlich bei fürstlichen Worten 
und Ehren verbindlich machen soll, die Verfassung nach dem ganzen In- 
halte dieser Urkunde zu beobachten und aufrecht zu erhalten, und zu 
schützen“", und zwar noch vor der Huldigung der Stände nach Ein- 
berufung eines außerordentlichen Landtags (Art. 107 G.G.), ändert 
1) Vgll. Meyer a. a. O. S. 216; diese Ansicht ist im gemeine Staatsrecht 
die herrschende. 
2) Meyer a. a. O. S. 212.
	        
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