nächstfolgenden nachgeborenen Prinzen und in gleicher Weise seine
Fürstmännlichen Nachkommen zu gleichmäßiger Universalerbschaft in
eben der Ordnung, wie von Uns bei der Fürstlichen Linie Unseres
... Erbprinzen . .. verordnet worden, hiermit von Uns ernannt,
und diese Unsere Fürstlichen Deszendenten und Ihre Fürstmännliche
Nachkommen per successionem linealem zufolgedessen einander sub—
stituiert sein.“
Die Prinzessinnen und deren Abkömmlinge sind, ohne daß es eines
Erbverzichts bedarf, solange erbfolgeberechtigte Prinzen vorhanden sind
(agnatische Erbfolge), von der Nach- und Erbfolge in die Regierung des
Herzogtums (und in das Domänen= und Hausfideikommißvermögen) aus-
geschlossen; unbeschadet jedoch der Nach= und Erbfolgeberechtigung des
Weiberstammes für den Fall, daß Agnaten nicht mehr vorhanden sind (kog-
natische Erbfolge, Art. 2 G. v. 9. März 1896). Für diese letztere Erbfolge
ist ebenfalls Linealerbfolge und Erstgeburtsrecht maßgebend, und zwar
kommt die Erbtochter, nicht die Regredienterbin in Frage, auch tritt der
Vorzug des Mannesstammes wieder ein 1). Nicht erbberechtigt sind die
Abkömmlinge aus Ehen, die ohne Einwilligung des Herzogs geschlossen
sind (Art. 9 G. v. 9. März 1896). Die Staatsregierung kann nicht
auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder auf die Gemahlin
eines solchen übergehen. Bei keinem Erbfall darf das Herzogtum geteilt
werden. Unter gleichnahen Linien schließt die ältere die jüngere aus
(Art. 3, 4 G. v. 9. März 1896). Eine Aenderung der Primogeni-
turordnung bedarf der Uebereinstimmung der gesetzgebenden Faktoren, da
die Verfassung (einschließlich des G. v. 9. März 18960) ausdrücklich auf
sie Bezug nimmt 2). Der Uebergang der Regierung findet ipso iure
statt. Die bei der Thronbesteigung üblichen Formalitäten, ebenso das
Gelöbnis auf die Verfassung sind keine wesentlichen Erfordernisse für
die rechtliche Ausübung der Regierungsrechte. Die Bestimmung
der Verfassung, daß im Falle des Regierungswechsels der neue Landes-
herr beim Antritte der Regierung „sich schriftlich bei fürstlichen Worten
und Ehren verbindlich machen soll, die Verfassung nach dem ganzen In-
halte dieser Urkunde zu beobachten und aufrecht zu erhalten, und zu
schützen“", und zwar noch vor der Huldigung der Stände nach Ein-
berufung eines außerordentlichen Landtags (Art. 107 G.G.), ändert
1) Vgll. Meyer a. a. O. S. 216; diese Ansicht ist im gemeine Staatsrecht
die herrschende.
2) Meyer a. a. O. S. 212.