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somit an dem Grundsatze, daß der Thronfolger mit der Erledigung
des Thrones Herzog wird, nichts 1).
Die Regierung endigt bei dem Tod oder Verzicht ihres Inhabers.
Der Verzicht kann nicht zu Gunsten eines nach der Successionsordnung
nicht zur Erbfolge Berufenen ausgesprochen werden?).
§ 7.
Regentschaft und Stellvertretung.
Bei a) Minderjährigkeit und mangels Volljährigkeitserklärung des
Herzogs 3), sowie bei b) dauernder Unfähigkeit, selbst zu regieren, sei es in-
folge geistiger oder körperlicher Schwäche, tritt eine Regierungsverwesung
ein. Diese steht, sofern nicht ein Regierungsvorsteher mit Zustimmung
des Landtags eine andere Anordnung getroffen hat, im Falle der
Minderjährigkeit (oben a) zunächst der Mutter des Herzogs zu, jedoch
nur solange sie sich nicht wieder vermählt. Ist die dauernde Un-
fähigkeit (loben zu b) zur Führung der Regierung schon während
der Minderjährigkeit eingetreten, so führt sie in diesem Falle die
Regierungsverwesung auch nach eingetretener Volljährigkeit fort.
Nächst der Mutter steht im Falle a) und im Falle b) überhaupt
(außer eben in dem Falle vor Volljährigkeit eintretender Unfähigkeit)
die Regierungsverwesung dem der Erbfolge nach nächsten regierungs-
fähigen Agnaten zu, der nicht selbst Landesherr eines deutschen
oder außerdeutschen Staates ist. Bei Unfähigkeit (b) hat der
Regierungsverweser sofort den Landtag zur Beschlußfassung über die
Notwendigkeit der Regierungsverwesung zu berufen. Der Regierungs-
verweser hat für die Dauer seiner Verwaltung das gleiche Gelöbnis
auf die Verfassung abzugeben, wie der Landesherr (Art. 107 G.G.),
und hat seinen wesentlichen Wohnsitz im Herzogtum zu nehmen. Er
übt namens und anstatt des Herzogs alle diesem zustehenden Rechte
aus. Somit aber können auch Verfassungsänderungen unter seinem
Regimente vorgenommen werden. Er ist für seine Regierungs-
handlungen, die ebenfalls der Gegenzeichnung bedürfen, ebenso un-
verantwortlich wie der Herzog 4). Er ist ohne gerichtliche Bestellung
Vormund des Herzogs, außer bezüglich der Verwaltung des Privat-
vermögens des Herzogs, für die ein besonderer Vormund zu bestellen ist
(Art. 6 und 7 G. v. 9. März 1896). Bezüglich seiner Einkünfte f. u. § 8.
1) Meyer a. a. O. S. 225; vgl. auch Art. 3, 107 G.G. (. „soll“
„bei“ dem Antritt der Regierung).
2) Meyer a. a. O. S. 223; Kircher a. a. O. S. 35.
3) S. oben § 2.
4) Meyer a. a. O. S. 228—230.