Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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somit an dem Grundsatze, daß der Thronfolger mit der Erledigung 
des Thrones Herzog wird, nichts 1). 
Die Regierung endigt bei dem Tod oder Verzicht ihres Inhabers. 
Der Verzicht kann nicht zu Gunsten eines nach der Successionsordnung 
nicht zur Erbfolge Berufenen ausgesprochen werden?). 
§ 7. 
Regentschaft und Stellvertretung. 
Bei a) Minderjährigkeit und mangels Volljährigkeitserklärung des 
Herzogs 3), sowie bei b) dauernder Unfähigkeit, selbst zu regieren, sei es in- 
folge geistiger oder körperlicher Schwäche, tritt eine Regierungsverwesung 
ein. Diese steht, sofern nicht ein Regierungsvorsteher mit Zustimmung 
des Landtags eine andere Anordnung getroffen hat, im Falle der 
Minderjährigkeit (oben a) zunächst der Mutter des Herzogs zu, jedoch 
nur solange sie sich nicht wieder vermählt. Ist die dauernde Un- 
fähigkeit (loben zu b) zur Führung der Regierung schon während 
der Minderjährigkeit eingetreten, so führt sie in diesem Falle die 
Regierungsverwesung auch nach eingetretener Volljährigkeit fort. 
Nächst der Mutter steht im Falle a) und im Falle b) überhaupt 
(außer eben in dem Falle vor Volljährigkeit eintretender Unfähigkeit) 
die Regierungsverwesung dem der Erbfolge nach nächsten regierungs- 
fähigen Agnaten zu, der nicht selbst Landesherr eines deutschen 
oder außerdeutschen Staates ist. Bei Unfähigkeit (b) hat der 
Regierungsverweser sofort den Landtag zur Beschlußfassung über die 
Notwendigkeit der Regierungsverwesung zu berufen. Der Regierungs- 
verweser hat für die Dauer seiner Verwaltung das gleiche Gelöbnis 
auf die Verfassung abzugeben, wie der Landesherr (Art. 107 G.G.), 
und hat seinen wesentlichen Wohnsitz im Herzogtum zu nehmen. Er 
übt namens und anstatt des Herzogs alle diesem zustehenden Rechte 
aus. Somit aber können auch Verfassungsänderungen unter seinem 
Regimente vorgenommen werden. Er ist für seine Regierungs- 
handlungen, die ebenfalls der Gegenzeichnung bedürfen, ebenso un- 
verantwortlich wie der Herzog 4). Er ist ohne gerichtliche Bestellung 
Vormund des Herzogs, außer bezüglich der Verwaltung des Privat- 
vermögens des Herzogs, für die ein besonderer Vormund zu bestellen ist 
(Art. 6 und 7 G. v. 9. März 1896). Bezüglich seiner Einkünfte f. u. § 8. 
1) Meyer a. a. O. S. 225; vgl. auch Art. 3, 107 G.G. (. „soll“ 
„bei“ dem Antritt der Regierung). 
2) Meyer a. a. O. S. 223; Kircher a. a. O. S. 35. 
3) S. oben § 2. 
4) Meyer a. a. O. S. 228—230. 
 
	        
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