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Das Hausfideikommiß muß in seinem Wertbestand ungeschmälert
erhalten bleiben, der Herzog ist Inhaber des Hausfideikommisses. Er
ist zur entgeltlichen Veräußerung einzelner Bestandteile befugt, von
Liegenschaften im Werte von mehr als 5000 Mark jedoch nur mit
Zustimmung der volljährigen Prinzen des Herzogl. Spezialhauses,
oder wenn solche nicht vorhanden sind, der Vormünder der Mehrheit
der minderjährigen Prinzen; der Zustimmung des Obervormundschafts-
gerichts bedarf es nicht. Der Erlös für veräußerte Bestandteile des
Hausfideikommisses ist stets der Substanz desselben mit einem der
Nutzung des veräußerten Gegenstandes entsprechenden Ertrage zu er-
halten.
Der Staatsminister hat über den Bestand des Fideikommisses
einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die Verfügungen über Er-
werb und Veräußerung von Vermögensbestandteilen bedürfen seiner
Gegenzeichnung (Art. 13 G. v. 9. März 1896). Verwendungen auf
das Hausfideikommißvermögen nehmen sofort die rechtliche Natur
dieses an. Eine Vergütung findet nicht statt. Zuwendungen der Mit-
glieder des Herzogl. Spezialhauses an das H. F.V. oder Begründung
von Fideikommissen zu Gunsten des Hengogl. Hauses oder einzelner
Linien oder Mitglieder bedürfen der Genehmigung des Herzogs (Art.
17, 18 G. v. 9. März 1896.)
Die Erbfolge in das Hausfideikommißvermögen ist die gleiche
wie die Staatserbfolge. Im Falle des Erlöschens des Mannesstamms
richtet sie sich nach den Hausgesetzen, Verträgen und Observanzen des
Herzogl. S.-Gothaischen Gesamthauses (Art. 2. 13 G. v. 9. März
1896; Art. 2 G. v. 20. Juli 1871). Das Vermögen kann nicht
auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder die Gemahlin
eines solchen übergehen (Art. 3 G. v. 9. März 1896), darf auch bei
keinem Erbfall geteilt werden. Unter gleich nahen Linien schließt die
ältere die jüngere aus (Art. 3, 4 eod.). Bezüglich der Prinzessinnen
gilt das Gleiche wie bei der Thronerbfolge. (Art. 2 Cod.)
b) Das Sonderhausvermögen des Herzogl. Spezialhauses oder
das Schatullgut.
Zu ihm gehören 1) ein durch Testament der Frau Herzogin
Marie vom 5. Juli 1883 § 4 für den Herzog und seine männlichen
Nachkommen errichtetes Familienfideikommiß in Wertpapieren, 2) die
Herzogl. öffentliche Bibliothek samt Kupferstichsammlung, 3) die Silber-
kammer, 4) die Bildersammlung, 5) das Münzkabinet, 6) der Haus-
und Familienschmuck, 7) die Inventarien der in der Anlage A zum
Domänengesetz vom 20. Juli 1871 bezeichneten Hezogl. Schlösser