Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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und sonstigen Gebäude, 8) die Privatverlassenschaft des Herzogs, 
soweit er nicht unter Lebenden oder auf den Todesfall über sie ver— 
fügt hat. Und zwar wächst diese mit seinem Ableben dem Sonder- 
hausvermögen von selbst zu (Art. 39 G.G.; G. v. 9. März 1896 
Art. 14). 
Inhaber dieses Vermögens ist der Herzog. Es steht unter seiner 
unbeschränkten Disposition, nur ist es als Ganzes in seinem Be- 
stand zu erhalten, wird nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, 
und hat die Eigenschaft eines Familienfideikommisses des Herzogl. 
Spezialhauses. Privatschulden des Herzogs können außer gegen sein 
Privatvermögen nur gegen das Schatullgut geltend gemacht werden, 
und der Regierungsnachfolger haftet für solche nur bis zum Belaufe 
dieses Vermögens. Durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse 
kann über das Schatullgut gültig verfügt werden (Art. 46 G. G.). 
Das oben zu 1 genannte Teil soll entweder sicher zinstragend oder 
in ertragbringenden Liegenschaften angelegt bleiben und der Erlös 
aus der Veräußerung einzelner Bestandteile von 2—6 oben der Sub- 
stanz des Vermögens erhalten bleiben, wenn nicht bei der Zuwendung 
solcher Vermögensgegenstände die Veräußerlichkeit ausdrücklich vorbe- 
halten worden ist. 
Die Erbfolge ist während des Bestehens des Mannesstammes die 
gleiche wie beim Domänenvermögen 1); nach Erlöschen desselben 
endet die Fideikommißeigenschaft und es vererbt, mangels letztwilliger 
Verfügungen des letzten Inhabers gemäß allgemeiner gesetzlicher Erb- 
folge (Allodialerbfolge) auf seine Erben (Art. 2, 16 G. v. 9. März 
1896). Nicht erbberechtigt sind jedoch die Abkömmlinge aus Ehen 
ohne Einwilligung des Herzogs (Art. 9 G. v. 9. März 1896). Es 
kann, solange der Mannsstamm besteht, nicht auf den Inhaber eines 
außerdeutschen Thrones oder die Gemahlin eines solchen übergehen 
(Art. 3 G. v. 9. März 1896). Ueber Verwendungen in das Ver- 
mögen und Zuwendungen an dasselbe gilt das Gleiche wie zu a) 
(Art. 17, 18 eod.). Dasjenige Schatull= und Allodialvermögen, dessen 
Ertrag bis zum 20. Juli 1871 bereits zur Domänenkasse geflossen 
ist, wird auch nach diesem Zeitpunkte wie das Domänenvermögen 
verwaltet. Sein Ertrag fließt zur Domänenkasse (Art. 9 G. v. 20. 
Juli 1871; Art. 9 G. v. 9. März 1896). Die Beaufsichtigung der Ver- 
waltung des gesamten Vermögens liegt dem Staatsminister ob (Art. 
15 G. v. 9. März 1890). 
1) Siehe unten.
	        
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