Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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c) Eine dritte Vermögensmasse bildet das reine Privatvermögen 
des Herzogs und der einzelnen Glieder des Herzoglichen Hauses, welches, 
soweit nicht ausdrückliche Sonderbestimmungen getroffen sind 1), den 
gemeinvermögensrechtlichen Grundsätzen unterliegt. 
2. Dotation des Herzogs. 
Das Domänenvermögen hat ohne Unterschied seiner Entstehung 
und seines Erwerbs und unbeschadet seiner staatsrechtlichen Eigenschaft 
den Aufwand für den Herzogl. Hof, die Herzogliche Familie und den 
gesamten Herzoglichen Haushalt zu bestreiten, abzüglich des Teiles 
des Ertrags, welcher zur Deckung von Staatsbedürfnissen zu ver- 
wenden ist (Art. 1 G. v. 20. Juli 1871). Ausgeschlossen hiervon 
sind die in den Anlagen A (sideikomm. Eigentum des Herzogl. Spezial- 
hauses) und "8 (Landeseigentum) des G. v. 20. Juli 1871 ver- 
zeichneten Liegenschaften. Zur Bestreitung des Aufwandes des Her- 
zogl. Hauses und Hofes einschließlich der erforderlichen Apanagen und 
Wittümer, sowie zur Instandhaltung sämtlicher Herzoglichen Schlösser 
und Gebäude bezieht der Herzog aus dem Domänenvermögen jähr- 
lich eine Rente von 230000 Gulden = 394 285,71 Mark 2), welche 
ohne Zustimmung des Herzogs nicht vermindert, ohne Zustimmung 
des Landtags nicht erhöht werden darf. Die nach Abgewährung 
dieser Summe und nach Abzug der auf dem Domänenvermögen 
haftenden Lasten und Verwaltungskosten verbleibenden Ueberschüsse 
gehören zur Hälfte dem Herzog, zur Hälfte der Staatskasse (Art. 10, 
11 G. v. 20. Juli 1871). 
Aus diesen Einkünften und dem Abwurfe des Hausfideikommiß- 
und Sonderhausvermögens erhalten die Prinzen und Prinzessinnen 
angemessenen Unterhalt und zwar die Prinzen nach Begründung 
eines eigenen Haushalts, spätestens aber nach Vollendung des 25. 
Lebensjahres eine feste jährliche Geldrente (Apanage), aus der sie 
den Unterhalt für sich, ihre Gemahlin und Abkömmlinge, bis diese 
selbst in den Genuß einer Apanage treten, zu bestreiten haben, die 
Prinzessinnen aber bei ihrer Vermählung eine Aussteuer und Aus- 
stattung. Der Herzog bestimmt die desfallsigen Beträge nach seinem 
billigen Ermessen, wobei er sich, ebenso wie bei der vertragsmäßigen 
Festsetzung von Wittümern neben dem Herkommen im Herzogl. Spe- 
zialhause von den Rücksichten auf die verfüglichen Mittel, die Zahl 
der Familienmitglieder, die Nähe der Verwandtschaft und die Mittel 
1) Siehe oben b. 
2) Vgl. Kircher, a. a. O. S. 34.
	        
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