Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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der zu Bedenkenden leiten lassen wird. Die hiernach einem Prinzen 
ausgesetzte Apanage kann ihm von den Nachfolgern des Herzogs nicht 
entzogen oder gemindert werden, abgesehen von den Fällen besonderer 
diesbezüglicher Bestimmung durch den Herzog oder wesentlicher 
Minderung der verfüglichen Mittel (Art. 8 G. v. 9. Mätz 18960) 
Auch gewisse Naturallieferungen (an Brennholz. Getreide und Fourage) 
stehen der Herzogl. Hofhaltung zu (Art. 8 G. v. 20. Juli 1871), 
dagegen nicht eine Civilliste aus der Landeskasse. 
Der Regierungsverweser hat aus den gleichen Mitteln die gleichen 
Aufwendungen samt den Kosten seines eigenen Hofhalts zu bestreiten. 
Von etwaigen Ueberschüssen ist er befugt, jährlich 60000 Mark nach 
eigenem Ermessen zu verwenden. Der Rest wächst dem freien Privat- 
vermögen des Herzogs zu. 
Ueber die Vertretung bei der Vermögensverwaltung der Mitglieder 
der Herzogl. Familie im Prozeß s. oben § 3 (G. v. 16. Sept. 1899 
Art. 2). 
2. Kapitel: Der Landtag 1). 
88. 
Zweck, Rechte und Pflichten des Landtages. 
Zur Vertretung der Rechte und Befugnisse, welche dem Volke 
in seiner Gesamtheit in seinem Verhältnisse zur Regierung zustehen, 
zur Erhaltung des Ganges der gesamten Staatsverwaltung in der 
gesetzmäßigen Bahn, zur Sicherung der Regelmäßigkeit bei Bestim— 
mung und Aufbringung der Staatsbedürfnisse und bei Behandlung 
des Staats- und Domänenvermögens, zur Einholung des Rates und 
der Zustimmung einer größeren Zahl erfahrener Männer bei gesetzlichen 
Bestimmungen, welche die Landesverfassung und sonstige Rechte der 
Staatsbürger betreffen, sowie zur Dokumentierung der Absicht, daß 
die Regierung stets nur das Beste der Untertanen vor Augen habe, 
sieht das Grundgesetz in Art. 49 die Wahl von Abgeordneten des 
Landes vor, welche teils in voller Versammlung, teils durch ihre Be- 
amten die durch jene Zwecke gegebenen Pflichten erfüllen, und nach 
ihrer Einberufung den Landtag des Herzogtums bilden. (Einkammer- 
system, Art. 49, 89 G. G.). 
Diesem Zwecke entsprechend ist 
1. Die erste Obliegenheit des Landtages, dahin mitzuwirken, daß 
1) Einen kurzen Ueberblick über die geschichtliche Entwickelung dieser Volks- 
vertretung siehe bei Kümpel a. a. O. S. 40 fg. und Kircher a. a. S. 46. 
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