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die Beiträge der Untertanen zu dem, was das Gemeinwohl erheischt,
mit kluger Sparsamkeit gefordert, mit Gerechtigkeit verteilt und mit
strenger Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit ihrer Bestimmung gemäß
verwendet werden. Zu dem Ende gehört zu seinen Rechten (Art.
80—82 G. G.):
a) Die Prüfung und Beratung eines von der Regierung vor-
zulegenden Anschlags der Staatsbedürfnisse und Festsetzung derselben
gemeinschaftlich mit der Regierung (Recht des Etats!) und zwar
bezüglich des Staats= und Domänenvermögens (Art. 6 G. v. 20. Juli
1871, Art. 1 G. v. 9. Juli 1879.
b) Die Bestimmung der Aufbringungsart dieses Bedarfs — unter
möglichster Gleichheit und Schonung der Untertanen — sowie das
Recht der Bewilligung neuer Steuern und der Forterhebung abge-
laufener Bewilligungen. Letztere sind jedoch bis zur verfassungs-
mäßigen Periode des nächsten Landtags, bezw. bis zur Bestimmung
des neuen Etats fortzuerheben, wenn nicht bei der Bewilligung das
Gegenteil ausdrücklich beschlossen wurde. Notwendige Leistungen zur
Erfüllung bundesgesetzlicher (jetzt reichsgesetzlicher) Pflichten kann der
Landtag nicht versagen.
c) Die Prüfung und Anerkennung der ihm alljährlich und voll-
ständig zu legenden Rechnung über Verwendung der Steuern und
Abgaben. (Recht auf Rechnungslegung, Art. 10 u. 26 G. v. 9. Juli
1879; Art. 6 G. v. 20. Juli 1871.) Zu dem Zmwecke wird gleich
zu Beginn der Sitzungen eine ständige Kommission für die ganze
Legislaturperiode gewählt (§ 13 G. v. 23. April 1868), der Rech-
nungsausschuß, welcher aus den 3 Präsidenten und 3 Abgeordneten
besteht (Art. 60 G.G.). Dieser Ausschuß prüft und schließt die
Rechnungen nach Monierung durch die Rechnungskammer provisorisch
bis zu den Beschlüssen des Landtags ab (Art. 56a G. G.).
Die Verwilligungen dürfen nicht einzelnen Personen und Stellen,
sondern nur jedem Zweige der Staatsverwaltung und deren Anstalten
erteilt werden. Die Regierung verwendet sie etatsmäßig unter möglichster
Berücksichtigung der Erinnerungen des Landtags.
Weitere Rechte des Landtags sind:
2. Die Mitaufsicht und Leitung der öffentlichen Abgaben in einer
eigenen Kasse (Art. 83 G. G.).
3. Die Ueberwachung der ungeschmälerten Erhaltung und das
Recht auf Nachweisung von Veränderungen des Domänenvermögens
und Zustimmung zu Erwerbungen und freiwilligen Veräußerungen
von Staats= und Domänenvermögen in bestimmtem Umfang, nämlich