Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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die Beiträge der Untertanen zu dem, was das Gemeinwohl erheischt, 
mit kluger Sparsamkeit gefordert, mit Gerechtigkeit verteilt und mit 
strenger Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit ihrer Bestimmung gemäß 
verwendet werden. Zu dem Ende gehört zu seinen Rechten (Art. 
80—82 G. G.): 
a) Die Prüfung und Beratung eines von der Regierung vor- 
zulegenden Anschlags der Staatsbedürfnisse und Festsetzung derselben 
gemeinschaftlich mit der Regierung (Recht des Etats!) und zwar 
bezüglich des Staats= und Domänenvermögens (Art. 6 G. v. 20. Juli 
1871, Art. 1 G. v. 9. Juli 1879. 
b) Die Bestimmung der Aufbringungsart dieses Bedarfs — unter 
möglichster Gleichheit und Schonung der Untertanen — sowie das 
Recht der Bewilligung neuer Steuern und der Forterhebung abge- 
laufener Bewilligungen. Letztere sind jedoch bis zur verfassungs- 
mäßigen Periode des nächsten Landtags, bezw. bis zur Bestimmung 
des neuen Etats fortzuerheben, wenn nicht bei der Bewilligung das 
Gegenteil ausdrücklich beschlossen wurde. Notwendige Leistungen zur 
Erfüllung bundesgesetzlicher (jetzt reichsgesetzlicher) Pflichten kann der 
Landtag nicht versagen. 
c) Die Prüfung und Anerkennung der ihm alljährlich und voll- 
ständig zu legenden Rechnung über Verwendung der Steuern und 
Abgaben. (Recht auf Rechnungslegung, Art. 10 u. 26 G. v. 9. Juli 
1879; Art. 6 G. v. 20. Juli 1871.) Zu dem Zmwecke wird gleich 
zu Beginn der Sitzungen eine ständige Kommission für die ganze 
Legislaturperiode gewählt (§ 13 G. v. 23. April 1868), der Rech- 
nungsausschuß, welcher aus den 3 Präsidenten und 3 Abgeordneten 
besteht (Art. 60 G.G.). Dieser Ausschuß prüft und schließt die 
Rechnungen nach Monierung durch die Rechnungskammer provisorisch 
bis zu den Beschlüssen des Landtags ab (Art. 56a G. G.). 
Die Verwilligungen dürfen nicht einzelnen Personen und Stellen, 
sondern nur jedem Zweige der Staatsverwaltung und deren Anstalten 
erteilt werden. Die Regierung verwendet sie etatsmäßig unter möglichster 
Berücksichtigung der Erinnerungen des Landtags. 
Weitere Rechte des Landtags sind: 
2. Die Mitaufsicht und Leitung der öffentlichen Abgaben in einer 
eigenen Kasse (Art. 83 G. G.). 
3. Die Ueberwachung der ungeschmälerten Erhaltung und das 
Recht auf Nachweisung von Veränderungen des Domänenvermögens 
und Zustimmung zu Erwerbungen und freiwilligen Veräußerungen 
von Staats= und Domänenvermögen in bestimmtem Umfang, nämlich
	        
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