a) des Landesvermögens, soweit die betreffenden Teile den Betrag
von 8500 Mark übersteigen (mit Ausschluß von Wertpapieren, in
welchen die Kapitalien der Landeskasse angelegt sind, Art. 1 G. v.
26. März 1889) und b) des Domänenvermögens, sofern es den
Betrag von 5000 Gulden übersteigt (Art. 84 G.G. und Art. 4 G.
v. 20. Juli 1871; Art. 4 G. v. 20. Juli 1871). Ferner die Zu-
stimmung zur Aufnahme von Schulden für das Domänenvermögen
(Art. 5 eod.).
4. Beirat und Zustimmung zu Verordnungen und Gesetzen, durch
welche nicht blos die organische Einrichtung der Behörden und die
Form der Geschäftsführung bestimmt, auch nicht bloß die näheren
Anordnungen zur Ausführung schon bestehender Gesetze gegeben,
sondern wodurch Eigentum und Freiheit der Untertanen getroffen oder
eine Veränderung der Abgaben und Rechte herbeigeführt werden
(Art. 85 G.G.).
5. Das Recht der Adresse, Resolution und Initiative, d. h. das
Recht, Wünsche für die Vervollkommnung der Gesetzgebung dem
Landesherm vorzulegen, Anträge zu stellen und Gesetzentwürfe einzu-
reichen, welche stets mit Sorgfalt erwogen und nicht ohne triftige
Gründe abgelehnt werden sollen (Art. 86 G. G.).
6. Das Recht der Interpellation und Beschwerde, also das Recht,
Mißbräuche der Verwaltung zur Abhilfe anzuzeigen, vollständige Aus-
kunft über vorgebrachte Beschwerden, sorgfältige Untersuchung und
Abhilfe für begründete Beschwerden vom Staatsministerium zu ver-
langen (Art. 87 G. G.).
7. Das Recht förmlicher Anklage gegen Staatsdiener wegen Ver-
letzung der Verfassung, Mißbrauchs der Amtsgewalt, Untreue und Er-
pressung; so jedoch, daß gegen Beamte, welche unter höherer Leitung
stehen, zunächst Beschwerde bei dem Ministerium zu führen ist und nur,
wenn diesen nicht abgeholfen wird, zur Anklage geschritten werden soll
(Art. 88 G.G.).
Die Verhandlung und Entscheidung über diese Ministeranklage
erfolgt im förmlichen Rechtswege durch den Strafsenat des Oberlandes-
gerichts, bei welchem auch die Klage anzubringen ist, und welches ein
Kriminalgericht des Landes mit der Untersuchung beauftragt (Art. 88
Abs. 2 G.G. und §§ 7, 32 Abs. 2 G. v. 16. Dezember 1878). Für die
nach Art. 88 Abs. 3 im Falle einer nochmaligen Verteidigung des
Verurteilten zu erteilende zweitinstanzliche Entscheidung ist nach
§ 31 G. v. 16. Dezember 1878 das Oberlandesgericht zuständig,
welches somit in erster und zweiter Instanz für diese Klagen zuständig