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Die Wahlen.
1. Die allgemeinen Wahlen.
a) Vorbereitung der Wahlen.
Sofort nach Anordnung der Wahlen durch das Herzogl. Staats-
ministerium Abt. des Innern stellt jeder Gemeindevorstand für seinen
Ort eine Wählerliste doppelt auf, d. h. ein Verzeichnis aller überhaupt
Wahlberechtigten (auch der Militärpersonen des Beurlaubtenstandes).
Diese Liste ist spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage mindestens
volle 8 Tage lang nach Anordnung des Staatsministeriums Abt. des
Innern an verschiedenen Orten des Bezirks zur Einsicht der Beteiligten
auszulegen und dies nebst Auslegungslokal rechtzeitig ortsüblich und
unter Hinweis auf die Einsprachefrist bekannt zu machen. Bekannt-
machung und Auslage sind vom Gemeindevorstand zu bescheinigen.
Unvollständigkeiten können innerhalb 8 Tagen nach Beginn der Aus-
legung bei dem Gemeindevorstande event. einem Kommissar oder einer
Kommission unter Beibringung der Beweismittel angefochten werden.
Entscheidung erfolgt, wenn die Erinnerung nicht sofort für begründet
erachtet wird, für die Städte durch die Magistrate, bezw. Bürger-
meister, für das Land durch die Landräte, längstens innerhalb
dreier Wochen seit Beginn der Auslegung. Der Gemeindevorstand
hat sie den Beteiligten zu eröffnen. Nach eventueller Berichtigung
der Wählerliste — unter Angabe der Gründe und Anheftung der Be-
lagsstücke an das Hauptexemplar — sind beide Exemplare am
22. Tage vom Gemeindevorstande abzuschließen, ihre völlige Ueberein-
stimmung zu bescheinigen, das Hauptexemplar vom Gemeindevorstand
aufzubewahren und das zweite dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei
der Wahl zuzustellen. Eine Aufnahme von Wählern in die Wähler-
liste nach ihrem Abschluß ist untersagt.
Für die Wahlbezirke ernennt das Staatsministerium Abt. des
Innern den Wahlvorsteher zur Leitung der Wahl, sowie einen Stell-
vertreter und bestimmt das Wahllokal. Dies, sowie Abgrenzung
der Wahlbezirke, Tag und Stunde der Wahl ist mindestens 8 Tage
vor dem Wahltermine im Regierungsblatt und vom Gemeindevorstand
wie ortsüblich bekannt zu machen.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach
der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Auf-
stellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.