Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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b) Die Wahlhandlung selbst. 
Sie beginnt um 10 Uhr vormittags und wird geschlossen, wenn 
sämtliche registrierten Wahlberechtigten gewählt haben, außerdem abends 
um 6 Uhr. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler 
seines Bezirks einen Protokollführer und 3 Beisitzer und ladet sie 
mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der 
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. Vor- 
steher, Beisitzer und Protokollführer dürfen kein unmittelbares Staats- 
amt bekleiden. Vergütung erhalten sie nicht. Die Wahlhandlung 
eröffnet der Wahlvorsteher mit der Verpflichtung des Protokollführers 
und Beisitzer mittels Handschlags als Mitglieder des Wahlvorstandes. 
Drei von diesen müssen stets gegenwärtig sein. Vorsteher und 
Protokollführer dürfen sich nicht gleichzeitig entfernen. Bei vorüber- 
gehendem Verlassen des Lokals hat diese beiden je ein anderes Mit- 
glied des Vorstandes zu vertreten. 
Stimmen dürfen nur die in die Wählerlisten eingetragenen 
persönlich erschienenen Wahlberechtigten. Stellvertretung ist absolut 
ausgeschlossen. Die Wahl ist eine direkte und geheime. Der Wähler 
übergibt, nachdem sein Name u. s. w. in der Wählerliste festgestellt 
ist, seinen außerhalb des Wahllokals mit dem Namen seines Kandidaten, 
aber nicht mit Unterschrift versehenen und so zusammengefalteten 
Stimmzettel von weißem Papier, daß der aufgezeichnete Name verdeckt, 
auch sonst irgend lein Kennzeichen nicht sichtbar ist, dem Vorsteher. 
Dieser legt ihn uneröffnet in ein auf einem allseitig zugänglichen Tische 
stehendes, verdecktes Gefäß (Wahlurne), von dessen Leere der Vorsteher 
vor Beginn der Wahl sich zu überzeugen hat. Stimmzettel, bei denen 
gegen diese Vorschriften verstoßen ist, weist der Vorsteher zurück. Der 
Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem betreffenden 
Namen in der Liste. Ein Wahlgesetz und ein Wahlreglement ist im 
Wahllokale auszulegen. Diskussionen, Ansprachen oder Beschlüsse im 
Wahllokale außer solchen des Wahlvorstandes bei Leitung des Geschäfts 
sind unstatthaft. 
Wahlhandlung und Ermittelung des Ergebnisses sind öffentlich. 
c) Die Ermittelung des Wahlergebnisses. 
o) in den Bezirken. 
Nach Schluß der Wahl dürfen Stimmen nicht mehr angenommen 
werden. Die Stimmzettel werden uneröffnet gezählt und mit der 
Zahl der Wähler verglichen. Differenzen werden ins Protokoll auf- 
genommen. Alsdann folgt die Oeffnung der Stimmzettel und die
	        
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