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b) Die Wahlhandlung selbst.
Sie beginnt um 10 Uhr vormittags und wird geschlossen, wenn
sämtliche registrierten Wahlberechtigten gewählt haben, außerdem abends
um 6 Uhr. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler
seines Bezirks einen Protokollführer und 3 Beisitzer und ladet sie
mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. Vor-
steher, Beisitzer und Protokollführer dürfen kein unmittelbares Staats-
amt bekleiden. Vergütung erhalten sie nicht. Die Wahlhandlung
eröffnet der Wahlvorsteher mit der Verpflichtung des Protokollführers
und Beisitzer mittels Handschlags als Mitglieder des Wahlvorstandes.
Drei von diesen müssen stets gegenwärtig sein. Vorsteher und
Protokollführer dürfen sich nicht gleichzeitig entfernen. Bei vorüber-
gehendem Verlassen des Lokals hat diese beiden je ein anderes Mit-
glied des Vorstandes zu vertreten.
Stimmen dürfen nur die in die Wählerlisten eingetragenen
persönlich erschienenen Wahlberechtigten. Stellvertretung ist absolut
ausgeschlossen. Die Wahl ist eine direkte und geheime. Der Wähler
übergibt, nachdem sein Name u. s. w. in der Wählerliste festgestellt
ist, seinen außerhalb des Wahllokals mit dem Namen seines Kandidaten,
aber nicht mit Unterschrift versehenen und so zusammengefalteten
Stimmzettel von weißem Papier, daß der aufgezeichnete Name verdeckt,
auch sonst irgend lein Kennzeichen nicht sichtbar ist, dem Vorsteher.
Dieser legt ihn uneröffnet in ein auf einem allseitig zugänglichen Tische
stehendes, verdecktes Gefäß (Wahlurne), von dessen Leere der Vorsteher
vor Beginn der Wahl sich zu überzeugen hat. Stimmzettel, bei denen
gegen diese Vorschriften verstoßen ist, weist der Vorsteher zurück. Der
Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem betreffenden
Namen in der Liste. Ein Wahlgesetz und ein Wahlreglement ist im
Wahllokale auszulegen. Diskussionen, Ansprachen oder Beschlüsse im
Wahllokale außer solchen des Wahlvorstandes bei Leitung des Geschäfts
sind unstatthaft.
Wahlhandlung und Ermittelung des Ergebnisses sind öffentlich.
c) Die Ermittelung des Wahlergebnisses.
o) in den Bezirken.
Nach Schluß der Wahl dürfen Stimmen nicht mehr angenommen
werden. Die Stimmzettel werden uneröffnet gezählt und mit der
Zahl der Wähler verglichen. Differenzen werden ins Protokoll auf-
genommen. Alsdann folgt die Oeffnung der Stimmzettel und die