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Kandidaten (eventuell nach Ziehung des Loses) bekannt unter aus-
drücklichem Hinweis, daß alle anderen Stimmen ungültig seien. Die
engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften, insbesondere auch nach den alten Wählerlisten statt wie
die erste (bezüglich der Wahlbezirke, -Lokale, Vorsteher u. s. w.)
Kleine Abweichungen bezüglich gewisser Fristen und einzelner Be-
scheinigungen s. im § 36 des Reglements. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, wie oben.
d) Das Verfahren nach zu stande gekommener Wahl. Wiederholte Wahl.
Ersatzwahl.
.) Das Verfahren nach zu stande gekommener Wahl. Wieder-
holte Wahl. Ersatzwahl.
Der Kommissar benachrichtigt den Gewählten und fordert ihn
zur Erklärung über die Annahme der Wahl, zum Nachweise seiner
Wählbarkeit und eventuell der landesherrlichen Erlaubnis auf (s. § 9b).
Dem Gewählten steht die Annahme der Wahl frei. Annahme unter
Protest oder Schweigen während 8 Tagen von Zustellung der Be-
nachrichtigung ab, gilt als Ablehnung. Auch nach der Annahme kann
der Gewählte jederzeit sein Mandat niederlegen.
Bei Ablehnung der Wahl oder Ungültigkeitserklärung veranlaßt
das Staatsministerium eine neue Wahl. Für diese gelten die Be-
stimmungen der engeren Wahl. Nur müssen hier die 87tägigen
Publikationsfristen eingehalten werden.
Ebenso ist bei Ersatzwahlen innerhalb eines Jahres nach den
allgemeinen Wahlen zu verfahren, also beim Ausscheiden einzelner
Mitglieder des Landtags während einer Legislaturperiode. Nach
einem Jahre müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, insbesondere
also die Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.
E 11.
Fortsetzung.
2. Die Wahlen der höchstbesteuerten Grundbesitzer und der die
höchste Personalsteuer zahlenden Wähler insbesondere 1).
a) Für jeden Wahlkreis der höchstbesteuerten Grundbesitzer ) wird
alsbald nach Anordnung der Wahlen von jedem Gemeindevorstand
unter Beihilfe des Grund= und Gebäudesteuereinnehmers eine Wähler-
1) Zum Folgenden vgl. bes. 88 44fg des Reglements.
2) S. oben § 9a.