Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Kandidaten (eventuell nach Ziehung des Loses) bekannt unter aus- 
drücklichem Hinweis, daß alle anderen Stimmen ungültig seien. Die 
engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften, insbesondere auch nach den alten Wählerlisten statt wie 
die erste (bezüglich der Wahlbezirke, -Lokale, Vorsteher u. s. w.) 
Kleine Abweichungen bezüglich gewisser Fristen und einzelner Be- 
scheinigungen s. im § 36 des Reglements. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los, wie oben. 
d) Das Verfahren nach zu stande gekommener Wahl. Wiederholte Wahl. 
Ersatzwahl. 
.) Das Verfahren nach zu stande gekommener Wahl. Wieder- 
holte Wahl. Ersatzwahl. 
Der Kommissar benachrichtigt den Gewählten und fordert ihn 
zur Erklärung über die Annahme der Wahl, zum Nachweise seiner 
Wählbarkeit und eventuell der landesherrlichen Erlaubnis auf (s. § 9b). 
Dem Gewählten steht die Annahme der Wahl frei. Annahme unter 
Protest oder Schweigen während 8 Tagen von Zustellung der Be- 
nachrichtigung ab, gilt als Ablehnung. Auch nach der Annahme kann 
der Gewählte jederzeit sein Mandat niederlegen. 
Bei Ablehnung der Wahl oder Ungültigkeitserklärung veranlaßt 
das Staatsministerium eine neue Wahl. Für diese gelten die Be- 
stimmungen der engeren Wahl. Nur müssen hier die 87tägigen 
Publikationsfristen eingehalten werden. 
Ebenso ist bei Ersatzwahlen innerhalb eines Jahres nach den 
allgemeinen Wahlen zu verfahren, also beim Ausscheiden einzelner 
Mitglieder des Landtags während einer Legislaturperiode. Nach 
einem Jahre müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, insbesondere 
also die Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. 
E 11. 
Fortsetzung. 
2. Die Wahlen der höchstbesteuerten Grundbesitzer und der die 
höchste Personalsteuer zahlenden Wähler insbesondere 1). 
a) Für jeden Wahlkreis der höchstbesteuerten Grundbesitzer ) wird 
alsbald nach Anordnung der Wahlen von jedem Gemeindevorstand 
unter Beihilfe des Grund= und Gebäudesteuereinnehmers eine Wähler- 
1) Zum Folgenden vgl. bes. 88 44fg des Reglements. 
2) S. oben § 9a.
	        
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