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liste aufgestellt, wobei der Eintrag in den Veranlagungsregistern maß-
gebend ist. Die vom Ortsvorstand zu unterzeichnenden Listen sind mit
Belegen spätestens 4 Tage vor dem zur Auslegung der allgemeinen
Wählerlisten bestimmten Termine dem Landrat oder dessen bestelltem
Vertreter direkt einzusenden, welcher nach summarischer Prüfung eine
Wählerliste für den Kreis nach Ortschaften anfertigen läßt. Abschriften
der Listen werden spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage volle
8 Tage lang vom 7. Tage nach der Auslegung der Listen für die
allgemeinen Wahlen an von 9—12 Uhr vormittags und 2—5 Uhr
nachmittags ausgelegt, und zwar
im Wahlkreise Meiningen-Hild burghausen in Meiningen, Wasungen,
Salzungen, Hildburghausen, Eisfeld, Römhild, Heldburg,
im Wahlkreise Sonneberg-Saalfeld in Sonneberg, Schalkau,
Saalfeld, Pößneck, Gräfenthal, Kranichfeld, Kamburg,
in den Kreisstädten beim Landratsamte, in den übrigen beim
Bürgermeisteramte. Die Auslegung ist zeitig unter Hinweis auf die
Einspruchsfrist bekannt zu machen und zu bescheinigen. Die Listen
sind dem Landrat zurückzusenden, der auf der Originalliste seinerseits
diese Auslegungen bescheinigt. Ueber die beim Landrat zu erhebenden
Einsprachen entscheidet der Landrat, wenn sie sofort als begründet
erachtet werden, andernfalls das Staatsministerum Abt. des Innern.
Berichtigungsverfahren und Abschluß der Original-= und Abschriftlisten
am 22. Tage seit Auslegung gleichen denen der allgemeinen Wahlen.
Der Landrat stellt das Original dem Wahlvorsteher zu, den (nebst
Stellvertreter) das herzogl. Staatsministerium aus diesen Klassen-
wählern ernennt. Die Abschristen nebst Belegen bewahrt der Land-
rat auf. Beide Kreislisten bilden die Wählerliste für den Wahlkreis.
Aus den abgeschlossenen Kreislisten fertigt der Landrat für jeden
in seinem Kreise gelegenen Wahlkreis für die allgemeinen Wahlen einen
Auszug an, in welchem alle in jenem Wahlkreise wohnenden Groß-
grundbesitzer verzeichnet sind und teilt diesen den Wahlkommissaren dieser
allgemeinen Wahlkreise mit. Diese bezeichnen in diesem Auszuge die-
jenigen Großgrundbesitzer, welche in den allgemeinen Wahlen bereits
gewählt haben (hat gewählt"), bescheinigen die Richtigkeit der Ein-
träge und stellen die Auszüge dem Wahlvorsteher des Kreises zu, den
das Staatsministerium Abt. des Innern nebst einem Stellvertreter für
jeden Wahlkreis ernennt. Er beraumt die Wahl auf den 7., spätestens
10. Tag nach der allgemeinen Wahl an und bestimmt das Wahl-
lokal. Die Wahl beginnt um 10 Uhr früh und endet mit Erschöpfung