Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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der Wahlliste oder um 5 Uhr nachmittags. Spätestens 8 Tage vor 
der Wahl ist im Regierungsblatt Vorsteher, Stellvertreter, Wahltag, 
Stunde und -Lokal zu publizieren. 
Der Wahlvorsteher ladet die zu bestimmenden Beisitzer und den 
Protokollführer „zeitig“ zur Wahlhandlung ein. Auf diese selbst, sowie 
auf die Ermittelung des Wahlresultats finden die Bestimmungen der 
allgemeinen Wahl sinngemäße Anwendung. Jeder Stimmzettel ist 
jedoch mit 2 Namen zu versehen. Wer sich an den allgemeinen Wahlen 
beteiligt hat, ist zurückkuweisen. Stimmzettel mit mehr als zwei 
Namen, ebenso solche ohne Bezeichnung einer wählbaren Person, sind 
ungültig. Die Wahlprotokolle u. s. w. sind binnen 24 Stunden dem 
Landrat des Wahlorts als Wahlkommissar zuzustellen. Gewählt sind 
die Kandidaten mit den meisten Stimmen in je absoluter Mehrheit. 
Nach der Wahl hat er zu verfahren, wie der Kommissar bei den all- 
gemeinenen Wahlen. Hat keiner oder nur einer der Kandidaten ab- 
solute Stimmenmehrheit, oder haben mehrere Kandidaten eine gleiche 
Anzahl von Stimmen, so berichtet der Kommissar dem Staats- 
ministerium, welches eine engere Wahl anordnet und den nicht über 
14 Tage hinausschiebbaren Wahltag im Regierungsblatte spätestens 
5 Tage vor dem Wahltage bekannt macht. Zur Wahl kommen die 
zwei (wenn ein Kandidat gewählt ist) bezw. drei (wenn keiner ge- 
wählt ist) Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Zweifelhaftigkeit wegen Stimmengleichheit entscheidet das Los des 
Kommissars. Die Kandidaten sind zu publizieren, wie oben. Die 
Wahlen gleichen den ersten. 
Das Verfahren nach zu stande gekommener Wahl u. s. w. in § 10 d 
findet auch hier Anwendung. 
b) Für die Wahlen der die höchsten Personalsteuern zahlenden 
Personen wird in jedem Wahlkreise eine Liste der Wahlberechtigten 
aufgestellt. Vorbereitung, Aufstellung und Auslegung der Liste, An- 
fechtung derselben und Entscheidung darauf, ihre Mitteilung an die 
Wahlvorsteher u. s. w. richtet sich nach den für die Großgrundbe- 
sitzer gegebenen Bestimmungen, ebenso das ganze weitere Wahlver- 
fahren einschließlich der engeren, wiederholten und Ersatzwahlen, modi- 
fiziert nur insofern, als in jedem Wahlkreise nur ein Abgeordneter zu 
wählen ist. 
Jc) Sämtlichen Gewählten (§ 10 und 11) steht es frei, die Wahl 
anzunehmen oder abzulehnen. Auch kann das Mandat jederzeit 
niedergelegt werden. «
	        
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