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der Wahlliste oder um 5 Uhr nachmittags. Spätestens 8 Tage vor
der Wahl ist im Regierungsblatt Vorsteher, Stellvertreter, Wahltag,
Stunde und -Lokal zu publizieren.
Der Wahlvorsteher ladet die zu bestimmenden Beisitzer und den
Protokollführer „zeitig“ zur Wahlhandlung ein. Auf diese selbst, sowie
auf die Ermittelung des Wahlresultats finden die Bestimmungen der
allgemeinen Wahl sinngemäße Anwendung. Jeder Stimmzettel ist
jedoch mit 2 Namen zu versehen. Wer sich an den allgemeinen Wahlen
beteiligt hat, ist zurückkuweisen. Stimmzettel mit mehr als zwei
Namen, ebenso solche ohne Bezeichnung einer wählbaren Person, sind
ungültig. Die Wahlprotokolle u. s. w. sind binnen 24 Stunden dem
Landrat des Wahlorts als Wahlkommissar zuzustellen. Gewählt sind
die Kandidaten mit den meisten Stimmen in je absoluter Mehrheit.
Nach der Wahl hat er zu verfahren, wie der Kommissar bei den all-
gemeinenen Wahlen. Hat keiner oder nur einer der Kandidaten ab-
solute Stimmenmehrheit, oder haben mehrere Kandidaten eine gleiche
Anzahl von Stimmen, so berichtet der Kommissar dem Staats-
ministerium, welches eine engere Wahl anordnet und den nicht über
14 Tage hinausschiebbaren Wahltag im Regierungsblatte spätestens
5 Tage vor dem Wahltage bekannt macht. Zur Wahl kommen die
zwei (wenn ein Kandidat gewählt ist) bezw. drei (wenn keiner ge-
wählt ist) Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Zweifelhaftigkeit wegen Stimmengleichheit entscheidet das Los des
Kommissars. Die Kandidaten sind zu publizieren, wie oben. Die
Wahlen gleichen den ersten.
Das Verfahren nach zu stande gekommener Wahl u. s. w. in § 10 d
findet auch hier Anwendung.
b) Für die Wahlen der die höchsten Personalsteuern zahlenden
Personen wird in jedem Wahlkreise eine Liste der Wahlberechtigten
aufgestellt. Vorbereitung, Aufstellung und Auslegung der Liste, An-
fechtung derselben und Entscheidung darauf, ihre Mitteilung an die
Wahlvorsteher u. s. w. richtet sich nach den für die Großgrundbe-
sitzer gegebenen Bestimmungen, ebenso das ganze weitere Wahlver-
fahren einschließlich der engeren, wiederholten und Ersatzwahlen, modi-
fiziert nur insofern, als in jedem Wahlkreise nur ein Abgeordneter zu
wählen ist.
Jc) Sämtlichen Gewählten (§ 10 und 11) steht es frei, die Wahl
anzunehmen oder abzulehnen. Auch kann das Mandat jederzeit
niedergelegt werden. «