Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 44 — 
ortsansässigen aber nur 4,50 Mark, sowie Ersatz des nötigen Aufwands 
an Transportkosten (ev. Fahrgeld II. Klasse; G. v. 26. Febr. 1883). 
Nach ihrer Berufung zum Zusammentreten bilden sie den Landtag 
des Herzogtums (Art. 89 G.G.). Sie sollen regelmäßig alle drei 
Jahre, sonst so oft nötig, nach Meiningen oder einem anderen Orte 
berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Landesherrn. Ohne 
solche sind alle Beschlüsse einer eigenmächtigen Versammlung nichtig. 
Gegen die Teilnehmer kann Untersuchung und Bestrafung eingeleitet 
werden (Art. 51 G.G.). 
Der Landesherr hat weiter auch das Recht, die Versammlung 
jederzeit zu schließen, worauf der Landtag sofort, ohne eine weitere 
Verhandlung vornehmen zu können, auseinandergeht (Art. 101 G.G.), 
sowie endlich den Landtag nach Gutbefinden aufzulösen und neue, 
sofort bei Auflösung auszuschreibende Wahlen anzuordnen (Art. 52 G.G.). 
Für die Vorbereitung von Landtagsgeschäften kann der Präsidenr 
jedoch den Rechnungsausschuß auch außerhalb des Landtags ein- 
berufen (Art. 60 G.G., s. u. § 14 3a). 
Die Einberufungsschreiben ergehen auf Anordnung des Mi- 
nisteriums an den Präsidenten und von diesem an die einzelnen 
Abgeordneten mit Bestimmung des Ortes und der Zeit. Der Land- 
tag ist für gesetzmäßig konstituiert zu erachten, wenn nach seiner Ein- 
berufung wenigstens 20 Abgeordnete versammelt sind, was der 
Regierung anzuzeigen ist. Alsdann folgt die feierliche, durch kirchliche 
Feier mit Predigt vorzubereitende Eröffnung in Gegenwart des 
Herzogs oder einer landesherrlichen Kommission und sämtlicher Ab- 
geordneter. Die zum ersten Male Erschienenen legen den vorgeschriebenen 
Eid ab. Der Landtag wird mit einer Anrede des Landesherrn (Thron- 
rede) oder dessen Kommissar eröffnet. 
E 13. 
Die Beamten des Landtags. 
Von den Beamten des Landtags werden die 3 Präsidenten 
(das landschaftliche Direktorium), die vom Herzoge zu bestätigen sind, 
vom Landtag auf die Dauer der Legislaturperiode gewählt, setzen 
auch nach Ablauf dieser oder nach Auflösung des Landtags ihre 
Amtsverrichtungen provisorisch bis zum nächsten Landtage fort und 
sind dann wieder wählbar (Art. 54, 55 G.G.; §§ 3, 4 G. v. 23. April 
1868) 1). Eine Ergänzung des Direktoriums ist zwischen den Land- 
1) Das Gesetz vom 23. April 1868 wird im Folgenden kurz als „G. O.“, 
Geschäftsordnung des Landtags zitiert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.