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ortsansässigen aber nur 4,50 Mark, sowie Ersatz des nötigen Aufwands
an Transportkosten (ev. Fahrgeld II. Klasse; G. v. 26. Febr. 1883).
Nach ihrer Berufung zum Zusammentreten bilden sie den Landtag
des Herzogtums (Art. 89 G.G.). Sie sollen regelmäßig alle drei
Jahre, sonst so oft nötig, nach Meiningen oder einem anderen Orte
berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Landesherrn. Ohne
solche sind alle Beschlüsse einer eigenmächtigen Versammlung nichtig.
Gegen die Teilnehmer kann Untersuchung und Bestrafung eingeleitet
werden (Art. 51 G.G.).
Der Landesherr hat weiter auch das Recht, die Versammlung
jederzeit zu schließen, worauf der Landtag sofort, ohne eine weitere
Verhandlung vornehmen zu können, auseinandergeht (Art. 101 G.G.),
sowie endlich den Landtag nach Gutbefinden aufzulösen und neue,
sofort bei Auflösung auszuschreibende Wahlen anzuordnen (Art. 52 G.G.).
Für die Vorbereitung von Landtagsgeschäften kann der Präsidenr
jedoch den Rechnungsausschuß auch außerhalb des Landtags ein-
berufen (Art. 60 G.G., s. u. § 14 3a).
Die Einberufungsschreiben ergehen auf Anordnung des Mi-
nisteriums an den Präsidenten und von diesem an die einzelnen
Abgeordneten mit Bestimmung des Ortes und der Zeit. Der Land-
tag ist für gesetzmäßig konstituiert zu erachten, wenn nach seiner Ein-
berufung wenigstens 20 Abgeordnete versammelt sind, was der
Regierung anzuzeigen ist. Alsdann folgt die feierliche, durch kirchliche
Feier mit Predigt vorzubereitende Eröffnung in Gegenwart des
Herzogs oder einer landesherrlichen Kommission und sämtlicher Ab-
geordneter. Die zum ersten Male Erschienenen legen den vorgeschriebenen
Eid ab. Der Landtag wird mit einer Anrede des Landesherrn (Thron-
rede) oder dessen Kommissar eröffnet.
E 13.
Die Beamten des Landtags.
Von den Beamten des Landtags werden die 3 Präsidenten
(das landschaftliche Direktorium), die vom Herzoge zu bestätigen sind,
vom Landtag auf die Dauer der Legislaturperiode gewählt, setzen
auch nach Ablauf dieser oder nach Auflösung des Landtags ihre
Amtsverrichtungen provisorisch bis zum nächsten Landtage fort und
sind dann wieder wählbar (Art. 54, 55 G.G.; §§ 3, 4 G. v. 23. April
1868) 1). Eine Ergänzung des Direktoriums ist zwischen den Land-
1) Das Gesetz vom 23. April 1868 wird im Folgenden kurz als „G. O.“,
Geschäftsordnung des Landtags zitiert werden.