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tagen nur notwendig, wenn a) entweder 2 Mitglieder desselben oder
b) das fungierende Vorstandsmitglied (s. unten in b) durch das dritte
nicht ersetzbar, abgegangen sind. Die Nachwahl erfolgt durch schriftliche
Abstimmung des Landtags (Art. 55 G. G.).
Die Rechte und Pflichten dieser Beamten sind folgende:
a) Dem Präsidenten liegt die Vorbereitung der Geschäfte des
Landtags ob, — das Staatsministerium hat ihm die nötigen Nach-
richten und Aufklärungen zeitig mitzuteilen, — ferner die Leitung der
Verhandlungen, die Wahrung des Anstandes, der Ordnung½), die
Handhabung der Polizei im Sitzungsgebäude und Zuhörerraum und
die Vertretung des Landtags nach außen („Sprecher der Stände“).
Er wacht darüber, daß nichts gegen die Verfassung geschehe, ordnet
die Sitzungen an, bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte, wobei die
landesherrlichen Vorlagen vorangehen, bestellt Referenten, Korre-
ferenten und Kommissionen, falls der Landtag sie nicht ernennt,
sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und bringt ihn an das
Ministerium. Er kann den Sitzungen der Kommissionen (mit be-
ratender Stimme, § 6 G.O.), der Steuerabteilung des Finanz-
ministeriums und der Schuldentilgungskommission beiwohnen (Art. 56
G.G., § 4 fg. G.O.). Er entscheidet über Annahme und Emtlassung
des nicht ständigen Landtagsverwaltungs= und Dienstpersonals, sowie
über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Landtags inner-
halb des gesetzlich festgestellten Voranschlags (§ 6 G.O.). Weitere
Rechte s. o. § 8 1c und § 813.
Der erste Präsident hat sich alle Jahre einen Monat in Meiningen
aufzuhalten, um der Prüfung der Rechnungen beizuwohnen (s. o.
§ 810), außerdem, so oft der Landesherr es erfordert, oder die beiden
Vizepräsidenten es beantragen.
b) Die beiden Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Be-
hinderungsfällen nach einander. Einer von ihnen muß in der Stadt
Meiningen als fungierendes Präsidialmitglied wohnen, der andere aber
sich auf Erfordern des Präsidenten oder dieses Vizepräsidenten daselbst
einfinden, ebenso bei Abgang dieses letzteren.
Sie sind, wenn in Meiningen anwesend, Mitglieder der Steuer-
abteilung des Finanzministeriums und der Schuldentilgungskommission.
Jede Verfügung an die Landes= und Schuldentilgungskasse muß
wenigstens von einem derselben gezeichnet sein. Sie sind den
Ständen ganz besonders dafür verantwortlich, daß die ganze Ver-
1) Maßregeln s. o. § 12.
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