Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 46 — 
waltung der Kasse gesetzmäßig geführt und die Etats eingehalten 
werden. Kontraventionen sind dem ersten Präsidenten sofort anzuzeigen 
(Art. 57 G.G.; § 6 G.O.), desgl. jede bemerkte Verletzung der Ver- 
fassung. 
Der erste Präsident (der „Landmarschall“ des Grundgesetzes) 
kann in landschaftlichen Dingen nur mit Zuziehung eines Vizepräsidenten 
(„Vorstehers") handeln. Das Direktorium ist dem Landtage für die 
verfassungsmäßige Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich und die 
Rechte der Stände zu vertreten verpflichtet (6 55 G. G.). 
Zur Führung der Protokolle, Besorgung der Sekretariats= und 
archivarischen Geschäfte wird für jede Sitzungsperiode ein besonderer 
verpflichteter Beamter — ev. Hilfsbeamte — vom Staatsministerium 
im Einvernehmen mit dem Landtagsvorstand bestellt (6 8 G.O.). 
Allen diesen Beamten wird vom Landtage unter landesherrlicher 
Genehmigung eine Besoldung aus der Landeskasse bestimmt. 
Die für die Dauer jeder Session gewählten beiden Schrift- 
führer haben abwechselnd die Aufnahme der Protokolle und den Druck 
der Verhandlungen zu überwachen,. Schriftstücke auf Erfordern vor- 
zulesen, den Namensaufruf zu halten, die Rednerliste zu führen und 
den Präsidenten in der Besorgung der äußeren Angelegenheiten des 
Landtags zu unterstützen (6 7 G.O.). 
Endlich hat der Landtag einen Kanzlisten und Kanzleiboten 
(Art. 53 G. G.). 
8 14. 
Tagung und Geschäftsgang des Landtags. 
1. Die Konstituierung des Landtags. Beim Eintritt in eine 
neue Legislaturperiode treten nach Eröffnung des Landtags die Mitglieder 
unter dem Vorsitze des ältesten Mitgliedes zusammen, die zwei 
jüngsten sind Schriftführer. Das erste Geschäft bildet die Prüfung 
der Wahlen nach dem gutachtlichen Bericht eines zu wählenden Aus- 
schusses von 5 Mitgliedern. Bis zur Entscheidung über die Gültigkeit 
einer Wahl durch den Landtag hat jedes Mitglied Sitz und Stimme 
in ihm. Mitglieder, deren Wahl beanstandet ist, dürfen einschlägige 
Auflärungen geben, nicht aber abstimmen. Nach der Gültigkeitser- 
klärung erfolgt die Vereidigung (s. o. § 12; § 1—3 G.O.). 
Sobald mindestens 20 Wahlen für gültig erklärt sind, erfolgt 
die Wahl der Präsidenten in getrenntem Wahlgang mit Stimmzetteln 
durch absolute Stimmenmehrheit, sowie der Schriftführer in einer 
einzigen Wahlhandlung nach relativer Mehrheit. Bei ersterer erfolgt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.