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waltung der Kasse gesetzmäßig geführt und die Etats eingehalten
werden. Kontraventionen sind dem ersten Präsidenten sofort anzuzeigen
(Art. 57 G.G.; § 6 G.O.), desgl. jede bemerkte Verletzung der Ver-
fassung.
Der erste Präsident (der „Landmarschall“ des Grundgesetzes)
kann in landschaftlichen Dingen nur mit Zuziehung eines Vizepräsidenten
(„Vorstehers") handeln. Das Direktorium ist dem Landtage für die
verfassungsmäßige Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich und die
Rechte der Stände zu vertreten verpflichtet (6 55 G. G.).
Zur Führung der Protokolle, Besorgung der Sekretariats= und
archivarischen Geschäfte wird für jede Sitzungsperiode ein besonderer
verpflichteter Beamter — ev. Hilfsbeamte — vom Staatsministerium
im Einvernehmen mit dem Landtagsvorstand bestellt (6 8 G.O.).
Allen diesen Beamten wird vom Landtage unter landesherrlicher
Genehmigung eine Besoldung aus der Landeskasse bestimmt.
Die für die Dauer jeder Session gewählten beiden Schrift-
führer haben abwechselnd die Aufnahme der Protokolle und den Druck
der Verhandlungen zu überwachen,. Schriftstücke auf Erfordern vor-
zulesen, den Namensaufruf zu halten, die Rednerliste zu führen und
den Präsidenten in der Besorgung der äußeren Angelegenheiten des
Landtags zu unterstützen (6 7 G.O.).
Endlich hat der Landtag einen Kanzlisten und Kanzleiboten
(Art. 53 G. G.).
8 14.
Tagung und Geschäftsgang des Landtags.
1. Die Konstituierung des Landtags. Beim Eintritt in eine
neue Legislaturperiode treten nach Eröffnung des Landtags die Mitglieder
unter dem Vorsitze des ältesten Mitgliedes zusammen, die zwei
jüngsten sind Schriftführer. Das erste Geschäft bildet die Prüfung
der Wahlen nach dem gutachtlichen Bericht eines zu wählenden Aus-
schusses von 5 Mitgliedern. Bis zur Entscheidung über die Gültigkeit
einer Wahl durch den Landtag hat jedes Mitglied Sitz und Stimme
in ihm. Mitglieder, deren Wahl beanstandet ist, dürfen einschlägige
Auflärungen geben, nicht aber abstimmen. Nach der Gültigkeitser-
klärung erfolgt die Vereidigung (s. o. § 12; § 1—3 G.O.).
Sobald mindestens 20 Wahlen für gültig erklärt sind, erfolgt
die Wahl der Präsidenten in getrenntem Wahlgang mit Stimmzetteln
durch absolute Stimmenmehrheit, sowie der Schriftführer in einer
einzigen Wahlhandlung nach relativer Mehrheit. Bei ersterer erfolgt