— 49 —
6. Alle Anträge aus dem Hause müssen von drei Mit—
gliedern unterzeichnet oder unterstützt sein, widrigenfalls über Ver-
besserungsanträge nicht abgestimmt, selbständige Anträge nur alg
Petitionen behandelt werden können. Sie können jederzeit zurück-,
von einem anderen Abgeordneten aufgenommen werden und bedürfen
dann einer Unterstützung nicht. Verbesserungsvorschläge und Anträge auf
motivierte Tagesordnung während der Debatte kommen grundsätzlich
sofort zur Verhandlung. Bei Gesetzentwürfen kann eine General-
und eine Spezialdebatte beliebt werden, erstere über das Ganze
und Grundsätzliche des Vorschlags, letztere über die einzelnen Artikel
und Anträge. Interpellationen (s. o. § 86) müssen schriftlich formuliert
und dreifach unterstützt sein. Eine Besprechung nach geschehener Be-
antwortung kann nur auf Beschluß des Landtags erfolgen. (8 24
bis 28 G.O.)
7. Ueber Gesetzesvorlagen, einfache Propositionen und Anträge
(Eingangsformel für letztere: „Der Landtag wolle beschließen“. )
wird grundsätzlich sofort nach der Beratung unter entsprechender Frage-
stellung des Präsidenten mit „Ia“ oder „Nein“ durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben abgestimmt. Ueber Erinnerungen gegen die Frage-
stellung seitens der Regierungs= oder Landtagsmitglieder entscheidet
nötigenfalls der Landtag (Art. 95 G.G.). Bedingte und ausweichende
Abstimmungen, sowie Weigerung der Abstimmung (nur zulässig, wenn
die Frage die persönlichen Verhältnisse des Abstimmenden betrifft)
gelten als „Nein“. Abgegebene Stimmen können nicht wieder zurück-
gezogen werden, außer bei neuer Abstimmung.
Nach einer etwaigen Sonderabstimmung über einzelne Punkte
einer Vorlage oder eines Antrags muß über das Ganze mit dazu
beschlossenen Zusätzen abgestimmt werden. Auf Antrag von 3 Mit-
gliedern muß namentlich abgestimmt werden. Einfache Mehrheit ent-
scheidet. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint. Jedes
Mitglied hat das Recht, nach erfolgter Abstimmung seine abweichende
Meinung schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (§29—33 G.O.).
8. Das Protokoll der einzelnen Sitzungen (s. o. § 13)
muß enthalten den wesentlichen Inhalt der Reden und Aeußerungen,
die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung, die Anträge und
Interpellationen nebst ihrer Beantwortung und die amtlichen Anzeigen
des Präsidenten. Es wird durch den Druck zur öffentlichen Kenntnis
gebracht. Es liegt während zweier Sitzungen aus und gilt nach
dieser Zeit als genehmigt. Ueber Einsprüche gegen die Fassung ent-
scheidet in letzter Instanz der Landtag (8§ 34—36 G.O.).