Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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6. Alle Anträge aus dem Hause müssen von drei Mit— 
gliedern unterzeichnet oder unterstützt sein, widrigenfalls über Ver- 
besserungsanträge nicht abgestimmt, selbständige Anträge nur alg 
Petitionen behandelt werden können. Sie können jederzeit zurück-, 
von einem anderen Abgeordneten aufgenommen werden und bedürfen 
dann einer Unterstützung nicht. Verbesserungsvorschläge und Anträge auf 
motivierte Tagesordnung während der Debatte kommen grundsätzlich 
sofort zur Verhandlung. Bei Gesetzentwürfen kann eine General- 
und eine Spezialdebatte beliebt werden, erstere über das Ganze 
und Grundsätzliche des Vorschlags, letztere über die einzelnen Artikel 
und Anträge. Interpellationen (s. o. § 86) müssen schriftlich formuliert 
und dreifach unterstützt sein. Eine Besprechung nach geschehener Be- 
antwortung kann nur auf Beschluß des Landtags erfolgen. (8 24 
bis 28 G.O.) 
7. Ueber Gesetzesvorlagen, einfache Propositionen und Anträge 
(Eingangsformel für letztere: „Der Landtag wolle beschließen“. ) 
wird grundsätzlich sofort nach der Beratung unter entsprechender Frage- 
stellung des Präsidenten mit „Ia“ oder „Nein“ durch Aufstehen oder 
Sitzenbleiben abgestimmt. Ueber Erinnerungen gegen die Frage- 
stellung seitens der Regierungs= oder Landtagsmitglieder entscheidet 
nötigenfalls der Landtag (Art. 95 G.G.). Bedingte und ausweichende 
Abstimmungen, sowie Weigerung der Abstimmung (nur zulässig, wenn 
die Frage die persönlichen Verhältnisse des Abstimmenden betrifft) 
gelten als „Nein“. Abgegebene Stimmen können nicht wieder zurück- 
gezogen werden, außer bei neuer Abstimmung. 
Nach einer etwaigen Sonderabstimmung über einzelne Punkte 
einer Vorlage oder eines Antrags muß über das Ganze mit dazu 
beschlossenen Zusätzen abgestimmt werden. Auf Antrag von 3 Mit- 
gliedern muß namentlich abgestimmt werden. Einfache Mehrheit ent- 
scheidet. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint. Jedes 
Mitglied hat das Recht, nach erfolgter Abstimmung seine abweichende 
Meinung schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (§29—33 G.O.). 
8. Das Protokoll der einzelnen Sitzungen (s. o. § 13) 
muß enthalten den wesentlichen Inhalt der Reden und Aeußerungen, 
die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung, die Anträge und 
Interpellationen nebst ihrer Beantwortung und die amtlichen Anzeigen 
des Präsidenten. Es wird durch den Druck zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. Es liegt während zweier Sitzungen aus und gilt nach 
dieser Zeit als genehmigt. Ueber Einsprüche gegen die Fassung ent- 
scheidet in letzter Instanz der Landtag (8§ 34—36 G.O.).
	        
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