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9. Der Landtag legt seine Erklärungen und Wünsche dem Landes-
herrn unter der Form: „Untertänigste Erklärung — Bitte —“ und
mit der Unterschrift „Der getreue Landtag“ vor (Art. 97 G.G.).
10. Die Sitzung wird vom Präsidenten geschlossen, der zuvor
Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung verkündet, bei Widerspruch
eventuell nach Einholung der Entscheidung des Landtags. Die
Tagesordnung ist am Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des
Landtags und Staatsministeriums zuzustellen und im Sitzungssaale
anzuheften.
11. Aenderungen der Geschäftsordnung vom 23. April
1868, soweit sie nur den parlamentarischen Brauch und nicht die
Rechte des Landesherrn, des Landtags und der landesherrlichen
Kommissarien betreffen, können durch den Landtag jederzeit beschlossen
werden (Art. 2 G. v. 23. April 1868).
15.
Publikation der Verordnungen. Gesetzessammlung
und Regierungsblatt.
Die Veröffentlichung allgemeiner landesherrlicher Verordnungen
erfolgt durch den Druck in der „Sammlung der landesherrlichen
Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen“.
Jede Verordnung soll deshalb förmlich ausgefertigt, besiegelt
und unterschrieben, das Original im geheimen Archiv verwahrlich
niedergelegt, daß dies geschehen aber auf dem Konzepte vermerkt
werden. Die Sammlung wird unter Ausfsicht eines Ministerialmitglieds
gedruckt. Jede Verordnung wird in der Residenz nach Ablauf des
Tages, an welchem das sie enthaltende Stück ausgegeben wird, in den
Dorfschaften des früheren Amtes 1) Meiningen und Maßfeld am zweiten
Tage, in den Aemtern Salzungen, Altenstein, Wasungen, Römhild,
Themar, Heldburg, Hildburghausen, Eisfeld, Schalkau, Sonneberg,
Neuhaus, Gräfenthal und Saalfeld am vierten Tage, in der Stadt
Pößneck und den Aemtern Camburg und Kranichfeld am sechsten
Tage nach der Ausgabe des Blattes für publiziert erachtet. Die
Sammlung wird allen Beamten und Behörden zur Aufbewahrung
und Nachachtung zugefertigt, doch werden die Verordnungen auch in
dem in Meiningen erscheinenden Regierungsblatt publiziert, welches
neben den Staatsbehörden insbesondere alle Stadt-, Land= und
Kirchengemeinden, ebenso wie die Gesetzessammlung, zu halten ver-
1) Vgl. hierüber Unger a. a. O. I, insbes. S. 97 f.