Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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9. Der Landtag legt seine Erklärungen und Wünsche dem Landes- 
herrn unter der Form: „Untertänigste Erklärung — Bitte —“ und 
mit der Unterschrift „Der getreue Landtag“ vor (Art. 97 G.G.). 
10. Die Sitzung wird vom Präsidenten geschlossen, der zuvor 
Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung verkündet, bei Widerspruch 
eventuell nach Einholung der Entscheidung des Landtags. Die 
Tagesordnung ist am Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des 
Landtags und Staatsministeriums zuzustellen und im Sitzungssaale 
anzuheften. 
11. Aenderungen der Geschäftsordnung vom 23. April 
1868, soweit sie nur den parlamentarischen Brauch und nicht die 
Rechte des Landesherrn, des Landtags und der landesherrlichen 
Kommissarien betreffen, können durch den Landtag jederzeit beschlossen 
werden (Art. 2 G. v. 23. April 1868). 
15. 
Publikation der Verordnungen. Gesetzessammlung 
und Regierungsblatt. 
Die Veröffentlichung allgemeiner landesherrlicher Verordnungen 
erfolgt durch den Druck in der „Sammlung der landesherrlichen 
Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen“. 
Jede Verordnung soll deshalb förmlich ausgefertigt, besiegelt 
und unterschrieben, das Original im geheimen Archiv verwahrlich 
niedergelegt, daß dies geschehen aber auf dem Konzepte vermerkt 
werden. Die Sammlung wird unter Ausfsicht eines Ministerialmitglieds 
gedruckt. Jede Verordnung wird in der Residenz nach Ablauf des 
Tages, an welchem das sie enthaltende Stück ausgegeben wird, in den 
Dorfschaften des früheren Amtes 1) Meiningen und Maßfeld am zweiten 
Tage, in den Aemtern Salzungen, Altenstein, Wasungen, Römhild, 
Themar, Heldburg, Hildburghausen, Eisfeld, Schalkau, Sonneberg, 
Neuhaus, Gräfenthal und Saalfeld am vierten Tage, in der Stadt 
Pößneck und den Aemtern Camburg und Kranichfeld am sechsten 
Tage nach der Ausgabe des Blattes für publiziert erachtet. Die 
Sammlung wird allen Beamten und Behörden zur Aufbewahrung 
und Nachachtung zugefertigt, doch werden die Verordnungen auch in 
dem in Meiningen erscheinenden Regierungsblatt publiziert, welches 
neben den Staatsbehörden insbesondere alle Stadt-, Land= und 
Kirchengemeinden, ebenso wie die Gesetzessammlung, zu halten ver- 
1) Vgl. hierüber Unger a. a. O. I, insbes. S. 97 f.
	        
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