Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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pflichtet sind (Edift v. 21. Jan. 1829; V.O. v. 15. Dez. 1864). 
In diesem Regierungsblatt erfolgen auch die Bekanntmachungen der 
Gerichte und anderer Staatsbehörden, welche nach Reichs= oder 
Landesgesetzen in öffentlichen Blättern erlassen werden müssen (Edikt 
v. 21. Jan. 1829; G. v. 9. Aug. 1899 Art. 31 § 2). 
In der Verordnungssammlung erscheinen auch offizielle Mitteilungen 
über Ereignisse des herzogl. Hauses, sowie Beförderungen und Ehren- 
bezeugungen seitens des Herzogs (Edikt v. 21. Jan. 1829). 
In allen Gemeinden des Landes müssen die im Regierungsblatte 
enthaltenen Verordnungen vor versammelter Gemeinde durch den 
Ortsvorstand verlesen, das Blatt selbst aber muß jedem Mitgliede 
der Kommune auf Verlangen zur Durchsicht mitgeteilt werden (V.O. 
v. 9. April 1838). 
3. Kapitel: Staatsbehörden und Kommnnalverbände. 
A) Die Organe der Verwaltung. 
16. 
Das Staatsministerium (Allgemeine)). 
Das Staateministerium 1) als Landeszentralbehörde leitet und 
überwacht die gesamte Landesverwaltung in oberster Instanz, trägt 
dasjenige, was der unmittelbaren Entscheidung des Herzogs bedarf, 
diesem vor, macht dessen Beschlüsse allen, welchen es nötig ist, bekannt 
und trägt für pünktliche Vollziehung derselben Sorge. Es soll sich 
eine genaue Kenntnis aller wesentlichen Angelegenheiten verschaffen, 
zweckdienlich erachtete Einleitungen, Verfügungen oder Anträge zur 
Abstellung vorgefundener Mängel und zu stets fortschreitender Ver- 
vollkommnung unaufgefordert bewirken, und die wichtigen Sachen in 
ununterbrochener Aufsicht und amtlicher Einwirkung erhalten (Art. 1 
und 11 Ed. Nr. 2 von 1829; Art. 7 G. v. 25. April 1831). Es kann 
Verfügungen an die nachgeordneten Behörden erlassen, gutachtliche, 
aufklärende und verantwortliche Berichte einfordern (Art. 27 Ed. 
Nr. 2.) 
Das Staatsministerium hat die Befugnis, über die zu seinem 
1) „Die Vereinigung des Landesministeriums (Ed. v. 21. Jan. 1829 (Nr. 21, 
Art. 1), der Landesregierung (Ed. v. 21. Jan. 1829 (Nr. 31, Art. 1; G. v. 25. 
April 1831, Art. 2), des Konsistoriums (Ed. v. 21. Jan. 1829 ([Nr. 31], Art. 1) 
und der Rechnungskammer (Ed. v. 21. Jan. 1829 (Nr. 3) Art. 1; G. v. 29. April 
1831, Art. 4)7“ s. G. v. 14. Sept. 18438.
	        
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