Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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des Herzogs 1.) Diejenigen, welche er nicht selbst unterzeichnet, und zu 
deren Unterzeichnung er besonderen Auftrag erteilt, werden unter der 
Bezeichnung: „Auf höchsten besonderen Befehl“ von sämtlichen Mit- 
gliedern des Staatsministeriums — so bei den Gesetzen — oder 
den beauftragten Abteilungsvorständen, Ministerialschreiben an aus- 
wärtige Behörden vom Vorstande der I. Abteilung unterschrieben 
(Art. 28. G. v. 21. Jan. 1829, Ed. 2; Art. 17, G. v. 14. Sept. 
1848). Die „Stellvertretung“ des Herzogs s. o. § 7. Jeder Abteilungs- 
vorstand führt die ihm anvertraute Verwaltung selbständig (die 
Kontrolle des Ministers s. u. § 17 II), bat aber den in seine Ab- 
teilung einschlagenden Beschlüssen des Gesamtstaatsministeriums Folge 
zu geben, auch wenn er solche nicht unterzeichnet hat. Bei Zu- 
ständigkeit mehrerer Abteilungsvorstände haben sich diese zu einigen, 
andernfalls das Gesamtministerium entscheidet. Den Sitzungen des 
Gesamtstaatsministeriums wohnen bei der Minister und die Staats- 
räte als stimmführende, die zugezogenen Räte und Assessoren als be- 
ratende Mitglieder. Der Staatsminister kann auch Männer aus 
anderen Kreisen zur Beratung zuziehen. Stimmenmehrheit entscheidet, 
bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Abteilungsvorstandes. 
Bei Rekursen hat der angegriffene Vorstand kein Stimmrecht. Den 
überstimmten Mitgliedern steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen 
Separatvotums zu den Akten die Mitunterschrift des Beschlusses ab- 
zulehnen und sich von der Verantwortlichkeit für denselben zu befreien 
(Art. 4, 5 G. v. 14. Sept. 1848). In der Abteilung entscheidet der 
Vorstand allein (bureaukratisches System). Nur in der Abteilung IV. 
haben die vortragenden Räte in den früher zur Kompetenz des Konsi- 
storiums 2) gehörenden Angelegenheiten auch Stimmenrecht, der Vorstand 
giebt nur bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Für ihre Obliegenheiten 
sind der Minister und die Abteilungsvorstände, jeder innerhalb seines 
Wirkungskreises nach Maßgabe der bestehenden Verfassung verantwortlich 
(s. o. § 87; Art. 6—8, 11 G. v. 14. Okt. 1848). „Gegenzeichnung“ 
s. o. § 3. Sämtliche Landstellen sind verbunden, den Verfügungen 
des Staatsministeriums verfassungsmäßige Folge zu leisten, sobald 
sie in der gehörigen Form ergehen, wobei die Verantwortlichkeit für 
jede gesetzwidrige Verfügung zunächst auf dem ruht, von welchem sie 
ausgegangen ist, Befehle einer höhern Behörde aber nur decken, wenn 
sie in gehöriger Form von dem zuständigen Vorgesetzten ausgegangen 
1) Vgl. auch oben § 3 a. E. 
2) Ed. Nr. 3 v. 21. Jan. 1829.
	        
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