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des Herzogs 1.) Diejenigen, welche er nicht selbst unterzeichnet, und zu
deren Unterzeichnung er besonderen Auftrag erteilt, werden unter der
Bezeichnung: „Auf höchsten besonderen Befehl“ von sämtlichen Mit-
gliedern des Staatsministeriums — so bei den Gesetzen — oder
den beauftragten Abteilungsvorständen, Ministerialschreiben an aus-
wärtige Behörden vom Vorstande der I. Abteilung unterschrieben
(Art. 28. G. v. 21. Jan. 1829, Ed. 2; Art. 17, G. v. 14. Sept.
1848). Die „Stellvertretung“ des Herzogs s. o. § 7. Jeder Abteilungs-
vorstand führt die ihm anvertraute Verwaltung selbständig (die
Kontrolle des Ministers s. u. § 17 II), bat aber den in seine Ab-
teilung einschlagenden Beschlüssen des Gesamtstaatsministeriums Folge
zu geben, auch wenn er solche nicht unterzeichnet hat. Bei Zu-
ständigkeit mehrerer Abteilungsvorstände haben sich diese zu einigen,
andernfalls das Gesamtministerium entscheidet. Den Sitzungen des
Gesamtstaatsministeriums wohnen bei der Minister und die Staats-
räte als stimmführende, die zugezogenen Räte und Assessoren als be-
ratende Mitglieder. Der Staatsminister kann auch Männer aus
anderen Kreisen zur Beratung zuziehen. Stimmenmehrheit entscheidet,
bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Abteilungsvorstandes.
Bei Rekursen hat der angegriffene Vorstand kein Stimmrecht. Den
überstimmten Mitgliedern steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen
Separatvotums zu den Akten die Mitunterschrift des Beschlusses ab-
zulehnen und sich von der Verantwortlichkeit für denselben zu befreien
(Art. 4, 5 G. v. 14. Sept. 1848). In der Abteilung entscheidet der
Vorstand allein (bureaukratisches System). Nur in der Abteilung IV.
haben die vortragenden Räte in den früher zur Kompetenz des Konsi-
storiums 2) gehörenden Angelegenheiten auch Stimmenrecht, der Vorstand
giebt nur bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Für ihre Obliegenheiten
sind der Minister und die Abteilungsvorstände, jeder innerhalb seines
Wirkungskreises nach Maßgabe der bestehenden Verfassung verantwortlich
(s. o. § 87; Art. 6—8, 11 G. v. 14. Okt. 1848). „Gegenzeichnung“
s. o. § 3. Sämtliche Landstellen sind verbunden, den Verfügungen
des Staatsministeriums verfassungsmäßige Folge zu leisten, sobald
sie in der gehörigen Form ergehen, wobei die Verantwortlichkeit für
jede gesetzwidrige Verfügung zunächst auf dem ruht, von welchem sie
ausgegangen ist, Befehle einer höhern Behörde aber nur decken, wenn
sie in gehöriger Form von dem zuständigen Vorgesetzten ausgegangen
1) Vgl. auch oben § 3 a. E.
2) Ed. Nr. 3 v. 21. Jan. 1829.