Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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sind und von dem unteren Beamten in Erfüllung seiner Amtspflicht 
befolgt werden. (Art. 30 Ed. Nr. 2; Art. 104 G. G; Art. 12 G. 
v. 11. März 1898. Alle Beamten sind auf die Beobachtung des 
Grundgesetzes zu beeidigen (Art. 108 G.G.). 
Der Diensteid aller Beamten im Staats-, Kirchen-, Schul- und 
Gemeindedienst soll das Gelöbnis enthalten, dem Herzog untertänig, 
treu und gehorsam zu sein, vorbehaltlich der Bestimmungen über die 
Vereidigung gemeinschaftlicher Justizbeamten (G. v. 18. Nov. 1902; 
M. Bek. v. 5. Dez. 1902). Die angehenden Staatsdiener und Be- 
amten im Fache der Justiz und Verwaltung schwören, — außer 
diesem Gelöbnis —, die Verfassung und die Gesetze des Herzogtums 
und des Reichs gewissenhaft beobachten, alle vermöge ihrer Dienst- 
stellung ihnen obliegenden Pflichten nach ihrem besten Wissen und 
Gewissen genau erfüllen, namentlich sich bei allen dienstlichen 
Aeußerungen der strengsten Wahrheit befleißigen und dienstliche Ver- 
schwiegenheit, auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses, beobachten 
zu wollen (G. v. 1. Aug. 1899). Dieser letztere Eid verpflichtet den 
Schwörenden für alle während seiner Dienstzeit ihm übertragen 
werdenden Aemter. (G. v. 20. März 1889.) 
§ 17. 
Zuständig keit des Ministeriums. 
a) Gesamtministerium, Abteilung I und II. 
I. Zu dem Wirkungskreise des Gesamtstaatsministeriums gehören: 
1. Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsnormen. 2. Die 
zur Zuständigkeit mehrerer Abteilungen gehörenden, zwischen diesen 
streitigen Sachen. 3. Die wegen größerer Wichtigkeit vom Herzog 
oder dem Staatsminister ihm überwiesenen oder vom Abteilungs- 
vorstand darin vorgetragenen Gegenstände. 4. Die jährlichen Berichte 
der Abteilungsvorstände 1). 5. Die Entscheidungen auf Rekurse gegen 
Verfügungen der Abteilungsvorstände, soweit solche überhaupt noch zulässig 
sind (Art. 3 G. v. 14. Sept. 1848) und diese Verfügungen nicht vielmehr 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens anzufechten sind (Art 12 G. 
v. 15. März 1897). Solche Rekurse sind zulässig in den Fällen, in 
denen bis zum 14. Sept. 1848 die höchste Stelle die Rekursinstanz 
für Verfügungen der Landesregierung, des Konsistoriums und der 
Rechnungskammer bildete 2). 
1) S. o. § 16. 
2) Vergl. die in § 16 a. A. zitierten Gesetze und Ed. Nr. 2 v. 21. Jan. 1829.
	        
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