Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 56 — 
Gegenstände (Art. 6 Ed. v. 21. Jan. 1829 [Nr. 3]). Nachverwilligungen 
aus dem allgemeinen Reservefonds zu den den einzelnen Abteilungen 
zugewiesenen Exigenzen sind bei ihm zu beantragen und zu begründen. 
e) Die Mitzeichnung aller an den Landtag gehenden Vorlagen. 
Außer dem Revisionsbureau steht unter ihm auch das allgemeine 
Landesarchiv. f) Er hat die Standesbuchführung für das herzogliche 
Haus (s. o. § 2) und 9) den Vorsitz im Oberverwaltungsgericht (Art. 5. 
G. v. 15. März 1897). h) Endlich ist er auch die vorgzesetzte 
Dienstbehörde für die Hofämter als Vertreter der ersten Abteilung 
(G. v. 8. August 1868). 
III. Die Abteilung des Inneren begreift die ganze innere Landes- 
verwaltung, wie sie bis zum 14. Sept. 1848 teils der Landesregierung, 
Verwaltungsabteilung 1), teils dem Landesministerium 2) zustand (Art. 9 
G. v. 14. Sept. 1848). Ihre auf die allgemeine Wohlfahrt ge- 
richtete Aufgabe ist mehr durch eigenes Anschauen und Beobachten, 
als durch den toten Buchstaben zu lösen (Art. 8 G. v. 25. April 
1831). Ihr liegt ob: 
a) Die Wahrung der landeshoheitlichen Gerechtsame mit Ein- 
schuß der Landesgrenzangelegenheiten (G. v. 21. Febr. 1870; 8. Okt. 
1873), die Entscheidung über Aufnahme in den Untertanenverband, 
die Auswanderung, die Wahlen des Landtags u. s. w. b) Die 
Leitung der Militärrekrutierung und die Militärökonomie, Feldjägerwesen. 
J) Die Landeskultur, Beförderung der Landwirtschaft. d) Die Auf- 
sicht über Zünfte, Gewerbe und Handels). e) Das öffentliche 
Straßen 4)-, Brücken-, Wasserbauwesen, die Aufsicht über das Privat- 
bauwesen, Bauordnung, die Bildung und Anstellung der Bauverständigen 
und -gewerke. 1) Die Aufsicht über die Forstwirtschaft der Gemeinde, 
Korporationen, Kirchen und Privaten (Art. 4, 12 G. v. 29. Mai 1856) 
und g) über den Bergbau (G. v. 17. April 1868 Art. 174, neue 
Fassung vom 18. Febr. 1904). h) Das gesamte Gemeindewesen 
einschließlich der Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens und 
Aufbringung der nötigen Gelder, Gemeinheitsteilungen 5) (näheres in 
der Gemeindeordnung). i) Die Sicherheitspolizei 5„), Feuer 7)= und 
1) Art. 2 G. v. 25. April 1831; Art. 1, 2 Ed. 21. Jan. 1829 (Nr. 3). 
2) Ed. Nr. 2 von 1829. 
3) Bergl. Art. 1 G. v. 13. Aug. 1899 (Abgrenzung des Kleingewerbes). 
4) Vergl. G. v. 19. März 1875 Art. 14. 
5) Vergl. bes. Art. 96, 104, 109 G. v. 16. März 1897. 
6) Wasserpolizei, G. v. 6. Mai 1872 Art. 100. 
7) Vergl. G. v. 7. Jan. 1879 Art. 7. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.