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Wetterschäden, Versicherungswesen. Arbeitshäuser. k) Das gesamte
Medizinalwesen einschließlich der Krankenhäuser und Sanitätspolizei.
1) Das Armenwesen, die Verwaltung gewisser Stiftungen. m) Poli-
zeiliche Aufsicht über das Gesinde. n) Zensurangelegenheiten, über-
haupt alle Polizeianstalten mit Einschluß der polizeilichen Strafgewalt.
o) Marsch= und Einquartierungswesen, Lieferungen, Militärlasten (vergl.
G. v. 21. Febr. 1870; 8. Okt. 1873). p) Besetzung fresp. Vorschläge
zur Besetzung der unter ihr stehenden Verwaltungsämter nebst ent-
sprechender Aufsicht. q) Beschwerden gegen Unterbehörden. #ur) Die
Statisik und s) das Eichungswesen (Art. 1 G. v. 8. Okt. 1873;
21. Febr. 1870). t) Die Angelegenheiten der Fontbildungs= und
Gewerbeschulen und des Rettungshauses werden von der Abteilung
für Kirchen= und Schulensachen unter Konkurrenz der Abteilung des
Innern beschäftigt. u) Sie setzt die Jagdzeit fest (Art. 15 G. v.
29. April 1887) und ordnet V) verschiedenes im Fischereiwesen (Art. 5,
12, 16, 17 G. v. 1. Mai 1888).
In Medizinalangelegenheiten insbesondere hat die Abteilung die
Sorge für Prüfung und Anstellung der erforderlichen Aerzte, Geburts-
helfer, Tierärzte, Apotheker, Hebammen, Totenbeschauer, die Diszipli-
naraufsicht über das gesamte medizinische Personal, Begutachtung der
Versetzung, Bestrafung und Entlassung u. s. w. in Fällen, die seine
Zuständigkeit überschreiten, Obacht gegen Pfuscher rc., die öffentlichen
Medizinalanstalten jeder Art, sowie die Oberaussicht über Kranken-
Irren= und Entbindungsanstalten und die Heilquellen, die Apotheken
(periodische Visitationen), die Totenschau, Reuision der ärztlichen Kosten-
zettel und Medikamentenrechnungen und schließlich liegt ihr die
Sammlung der Materialien einer medizinischen Statistik und der
Jahresbericht ob.
Für diese Gegenstände wird ein zunächst verantwortlicher Medizi-
nalreferent als Mitglied bestellt, der mindestens und regelmäßig in der
ersten Woche jeden Monats ein Referat zu halten und etwaige An-
träge zu stellen hat. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die
Medizinaldeputation. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung
zu Protokoll erklären. In dreijährigem Turnus hat der Referent die
erforderlichen Medizinalvisitationen an Ort und Stelle vorzunehmen,
in Apotheken mit einem erfahrenen Pharmazeuten.
Die Medizinaldeputation besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern.
worunter allezeit ein wissenschaftlich gebildeter Wundarzt, Pharmazeut und
Tierarzt sein muß. Direktor ist der Abteilungsvorstand. Sie ist die
ratgebende Stelle für die betreffenden Behörden durch die Erstattung
grundsätzlich nur wissenschaftlicher Gutachten.