Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Wetterschäden, Versicherungswesen. Arbeitshäuser. k) Das gesamte 
Medizinalwesen einschließlich der Krankenhäuser und Sanitätspolizei. 
1) Das Armenwesen, die Verwaltung gewisser Stiftungen. m) Poli- 
zeiliche Aufsicht über das Gesinde. n) Zensurangelegenheiten, über- 
haupt alle Polizeianstalten mit Einschluß der polizeilichen Strafgewalt. 
o) Marsch= und Einquartierungswesen, Lieferungen, Militärlasten (vergl. 
G. v. 21. Febr. 1870; 8. Okt. 1873). p) Besetzung fresp. Vorschläge 
zur Besetzung der unter ihr stehenden Verwaltungsämter nebst ent- 
sprechender Aufsicht. q) Beschwerden gegen Unterbehörden. #ur) Die 
Statisik und s) das Eichungswesen (Art. 1 G. v. 8. Okt. 1873; 
21. Febr. 1870). t) Die Angelegenheiten der Fontbildungs= und 
Gewerbeschulen und des Rettungshauses werden von der Abteilung 
für Kirchen= und Schulensachen unter Konkurrenz der Abteilung des 
Innern beschäftigt. u) Sie setzt die Jagdzeit fest (Art. 15 G. v. 
29. April 1887) und ordnet V) verschiedenes im Fischereiwesen (Art. 5, 
12, 16, 17 G. v. 1. Mai 1888). 
In Medizinalangelegenheiten insbesondere hat die Abteilung die 
Sorge für Prüfung und Anstellung der erforderlichen Aerzte, Geburts- 
helfer, Tierärzte, Apotheker, Hebammen, Totenbeschauer, die Diszipli- 
naraufsicht über das gesamte medizinische Personal, Begutachtung der 
Versetzung, Bestrafung und Entlassung u. s. w. in Fällen, die seine 
Zuständigkeit überschreiten, Obacht gegen Pfuscher rc., die öffentlichen 
Medizinalanstalten jeder Art, sowie die Oberaussicht über Kranken- 
Irren= und Entbindungsanstalten und die Heilquellen, die Apotheken 
(periodische Visitationen), die Totenschau, Reuision der ärztlichen Kosten- 
zettel und Medikamentenrechnungen und schließlich liegt ihr die 
Sammlung der Materialien einer medizinischen Statistik und der 
Jahresbericht ob. 
Für diese Gegenstände wird ein zunächst verantwortlicher Medizi- 
nalreferent als Mitglied bestellt, der mindestens und regelmäßig in der 
ersten Woche jeden Monats ein Referat zu halten und etwaige An- 
träge zu stellen hat. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die 
Medizinaldeputation. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung 
zu Protokoll erklären. In dreijährigem Turnus hat der Referent die 
erforderlichen Medizinalvisitationen an Ort und Stelle vorzunehmen, 
in Apotheken mit einem erfahrenen Pharmazeuten. 
Die Medizinaldeputation besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern. 
worunter allezeit ein wissenschaftlich gebildeter Wundarzt, Pharmazeut und 
Tierarzt sein muß. Direktor ist der Abteilungsvorstand. Sie ist die 
ratgebende Stelle für die betreffenden Behörden durch die Erstattung 
grundsätzlich nur wissenschaftlicher Gutachten.
	        
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