Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Insbesondere erstreckt sich ihr Wirkungskreis auf Maßregeln zur 
Förderung der Medizin und Ausbildung der Medizinalpersonen, Be- 
gutachtung aller medizinalpolizeilichen Gesetze und Verordnungen, ein- 
schlägige Initiativanträge, Bearbeitung der Medizinal= und Apotheker= 
taxen, die Reglements der öffentlichen Kranken= u. s. w. Anstalten rc., die 
Prüfung der Medizinalpersonen, Bearbeitung und Prüfung medizinal- 
gerichtlicher Gutachten und Obduktionsverhandlungen, medizinalpolizei- 
liche Sicherungsmaßregeln bei ausbrechenden Seuchen unter Menschen 
und Tieren, die Untersuchung wissenschaftlicher und technischer Gegen- 
stände, welche dem Medizinalwesen wichtig sind und die Abfassung 
periodischer Berichte über das Medizinalwesen und Aufstellung medi- 
zinischer Statistiken. 
Die Deputation kann zwar im eigenen Namen keine Verfügung 
erlassen, doch ist die Abteilung verbunden, in wichtigen Sachen ihre 
Meinung einzuholen und diese als bindende Norm ihrer Ent- 
scheidung zu Grunde zu legen. Der Geschäftsgang ist kollegialisch. 
Wundarzt, Pharmazeut und Tierarzt haben nur bei den Gegenständen 
ihrer besonderen Wissenschaft eine mitzählende Stimme. Regelmäßig 
soll alle 3 Monate eine Sitzung stattfinden. Vierteljährlich ist Geschäfts- 
bericht zu erstatten (vergl. G. v. 8. Sept. 1834; G. v. 14. Sept. 
1848 Art. 92). 
§ 18. Fortsetzung. 
b) Abteilung III, IV und V. 
IV. Die Abteilung für die Justiz umfaßt die Aussicht über die 
gesamte Justizverwaltung, sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften 
und Notare (G. v. 15. Aug. 1899, Art. 95; G. v. 16. Dez. 
1878, § 49 f.), die Aufsicht über die Straf= und Besserungsanstalt 
in Maßfeld und somit auch die Administrativangelegenheiten in der 
Strafjustiz, Behandlung der Gefangenen außer der Untersuchung 1) 
und die Begnadigungssachen. Sie hat für gesetzmäßige Beschleunigung 
der Rechtspflege durch die geordneten Gerichte zu sorgen, ohne jedoch 
selbst in die Entscheidung einzugreifen oder Vorschriften über die Art 
der Entscheidung zu machen2). Beschwerden über Verzögerung der 
Rechtspflege können beim Staatsministerium angebracht werden und 
werden durch dasselbe im Aufsichtswege beschäftigt (vergl. § 45 G. 
v. 16. Dez. 1878). Beschwerden über Versagung rechtlichen Gehörs 
1) NB. soweit hier nicht die R. St. P. O. maßgebend ist. 
2) Vergl. auch § 1 R. Ger. Verf. G. v. 27. Jan. 1877: „Unabhängige nur 
dem Gesetze unterworfene Gerichte“.
	        
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