Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 59 — 
gehören insofern an das Ministerium, als behauptet wird, daß von 
einer Administrativbehörde der Weg Rechtens mit Unrecht verweigert 
werde. Eventuell gehen sie an den Herzog selbst (Art. 12, 13, 16 
und 17 Ed. Nr. 2 von 1829; Art. 10 G. v. 14. Sept. 1848. Vgl. auch 
G. v. 11. Juli 1879 betr. Dienstvergehen der Richterbeamten und G. 
v. 11. März 1898 betr. die Staatsbeamten). Die Abteilung ist oberste 
Aufsichtsbehörde über die Standesämter, sie bildet die Standesamts- 
bezirke, bestellt die Standesbeamten u. s. w. (Art. 2 G. v. 26. Okt. 1875; 
Art. 1 G. v. 27. Nov. 1875). Sie verteilt die Referendare und Gerichts- 
assessoren, bestellt die Amtsanwälte und Notare auf Widerruf, ernennt die 
Gerichtsschreiber und bestimmt die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber 
und Gerichtsvollzieher (Art. 2, 3, 36, 41, 42 und 46 G. v. 16. Dez. 
1878; G. v. 15. Aug. 1899 Art. 101). Ihre Genehmigung gehört 
zur Aenderung eines Vor= und Familiennamens, sie ist zuständig für 
die Ebelichkeitserklärung nach § 1723 und den Dispens nach § 1744, 
die Befreiung von den ECheverboten der §§ 1308, 1313 und 1316 
B. G. B. und den besonderen Erfordernissen der Eheschließungen von 
Ausländern (Art. 25 § 1, Art. 24 § 1, Art. 22 § 1, 5, Art. 31 
§ 9 G. v. 9. Aug. 1899). Sie übt die durch die Rechtsanwalts- 
ordnung bestimmten Befugnisse der Landesjustizverwaltung nach Maß- 
gabe des G. v. 6. Jan. 1880 aus, grenzt die Schiedsmannsbezirke 
ab, hat die Entscheidung in gewissen Fällen der Schiedsmannes- 
wahlen und die Aufsicht über die Schiedsmänner (§ 1, 4 und 6 
G. v. 24. Juni 1879 i. d. F. v. 1. Juli 1885). Das Gleiche gilt 
von den Gemeindewaisenräten (Art. 29 § 1, 3 und 6 G. v. 9. Aug. 
1899). Sie ist die Fideikommißbehörde des Herzogtums (G. v 
14. Aug. 1899 Art. 18). 
V. Die Abteilung für Kirchen= und Schulensachen hat zu ihrem 
Geschäftskreis die kirchlichen Einrichtungen aller Konfessionen, die 
inneren Verhältnisse und religiösen Grundlagen der Kirchenvereine, die 
Liturgie und Anordnung des öffentlichen Gottesdienstes. Insofern 
für die Bekenner des katholischen Glaubens besondere Einrichtungen 
nötig werden, wird dafür gesorgt 1). Die kirchlichen Angelegenheiten 
der Juden besorgt eine Deputation der Abteilung mit Zuziehung des 
Landrabbiners. Ferner gehören zu ihrem Geschäftskreis die Prüfung 
und Beaufsichtigung der Geistlichen, sämtliche Land= und gelehrte 
Schulen — als Oberschulbehörde —, das Lehrerseminar, die Vor- 
1) Näheres gehört ins Staatskirchenrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.