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bei der Verrechnung zu sorgen, dem Staatshaushalte einen gesicherten
Zustand zu bereiten, einen nicht geschwächten Vermögensstamm als
die sicherste Quelle nachhaltiger Staatseinnahme zu betrachten und
insbesondere die Forsten nachhaltig und zweckmäßig, forstgerecht und
mittels eines die Nachkommen sichernden Betriebssystems zu bewirt-
schaften (Art. 9, 10 G. v. 25. April 1831). Die Feststellung und
Veränderung des Materialetats und der Holztaxen unterliegt jedoch
der Beschlußfassung des gesamten Staatsministeriums (Art. 12 G. v.
14. Sept. 1848). Die Abteilung ist zunächst vorgesetzte Dienstbehörde
der Katasterämter (Art. 3 G. v. 9. Dez. 1872). Die Abteilung hat
besondere Unterabteilungen für die Verwaltung des Domänenver=
mögens und das gesamte Steuerwesen nebst den Regalien (Art. 1
G. v. 29. April 1831). Unter ihrer Aufsicht steht die Hauptkasse,
die einzige allgemeine Staatskasse, die unter der Spezialleitung einer
die Geschäftsverbindung zwischen der Finanzabteilung und der Haupt-
kasse unterhaltenden Kassenkuratel steht (Art. 5 G. v. 27. April 1831;
Art. 2, 3 G. v. 29. April 1831). Die Kuratel der Hauptkasse
leitet den ganzen Geschäftsgang der Kasse und beaussichtigt das
Personal derselben und die Untereinnehmestellen. Alle die Hauptkasse
angehenden Erlasse, Kommunikate, Berichte und Eingaben außer
Quittungen werden an die Kuratel gerichtet zur Verfügung, Begut-
achtung oder zum Bericht. Sie unterhält den Verkehr mit den Be-
hörden und Untereinnahmen. Im besonderen hält sie das Ministerium
in steter Kenntnis von der Geschäftsführung und dem Stande der
Hauptkasse, wacht über Einhaltung des Etats und die etwa er-
forderlichen Nachtragskredite, ordnungsmäßige Kassenabschlüsse und
Ablieferung der Gelder durch die Untereinnahmen, pünktliche Ab-
rechnungen und Zahlungen aus der Kasse. Sie veranlaßt die nötigen
Kassenrevisionen — bei der Hauptkasse mindestens zweimal, bei den
Amtseinnahmen mindestens einmal im Jahr — und sorgt für recht-
zeitige Einreichung der Rechnungen der Hauptkasse (Art. 3 G. v.
29. April 1831).
Unter der Finanzabteilung steht die Landeskreditanstalt (G. v.
17. Dez. 1899), und sie ist gesetzliche Vertreterin i. S. der Zivilprozeß=
ordnung für den Landes= und Domänenfiskus (Art. 2 G. v.
16. Aug. 1899).
VII. Welche Geschäfte der unmittelbaren Genehmigung des Her-
jogs unterliegen, ist oben § 3 ausgeführt.
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