Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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bei der Verrechnung zu sorgen, dem Staatshaushalte einen gesicherten 
Zustand zu bereiten, einen nicht geschwächten Vermögensstamm als 
die sicherste Quelle nachhaltiger Staatseinnahme zu betrachten und 
insbesondere die Forsten nachhaltig und zweckmäßig, forstgerecht und 
mittels eines die Nachkommen sichernden Betriebssystems zu bewirt- 
schaften (Art. 9, 10 G. v. 25. April 1831). Die Feststellung und 
Veränderung des Materialetats und der Holztaxen unterliegt jedoch 
der Beschlußfassung des gesamten Staatsministeriums (Art. 12 G. v. 
14. Sept. 1848). Die Abteilung ist zunächst vorgesetzte Dienstbehörde 
der Katasterämter (Art. 3 G. v. 9. Dez. 1872). Die Abteilung hat 
besondere Unterabteilungen für die Verwaltung des Domänenver= 
mögens und das gesamte Steuerwesen nebst den Regalien (Art. 1 
G. v. 29. April 1831). Unter ihrer Aufsicht steht die Hauptkasse, 
die einzige allgemeine Staatskasse, die unter der Spezialleitung einer 
die Geschäftsverbindung zwischen der Finanzabteilung und der Haupt- 
kasse unterhaltenden Kassenkuratel steht (Art. 5 G. v. 27. April 1831; 
Art. 2, 3 G. v. 29. April 1831). Die Kuratel der Hauptkasse 
leitet den ganzen Geschäftsgang der Kasse und beaussichtigt das 
Personal derselben und die Untereinnehmestellen. Alle die Hauptkasse 
angehenden Erlasse, Kommunikate, Berichte und Eingaben außer 
Quittungen werden an die Kuratel gerichtet zur Verfügung, Begut- 
achtung oder zum Bericht. Sie unterhält den Verkehr mit den Be- 
hörden und Untereinnahmen. Im besonderen hält sie das Ministerium 
in steter Kenntnis von der Geschäftsführung und dem Stande der 
Hauptkasse, wacht über Einhaltung des Etats und die etwa er- 
forderlichen Nachtragskredite, ordnungsmäßige Kassenabschlüsse und 
Ablieferung der Gelder durch die Untereinnahmen, pünktliche Ab- 
rechnungen und Zahlungen aus der Kasse. Sie veranlaßt die nötigen 
Kassenrevisionen — bei der Hauptkasse mindestens zweimal, bei den 
Amtseinnahmen mindestens einmal im Jahr — und sorgt für recht- 
zeitige Einreichung der Rechnungen der Hauptkasse (Art. 3 G. v. 
29. April 1831). 
Unter der Finanzabteilung steht die Landeskreditanstalt (G. v. 
17. Dez. 1899), und sie ist gesetzliche Vertreterin i. S. der Zivilprozeß= 
ordnung für den Landes= und Domänenfiskus (Art. 2 G. v. 
16. Aug. 1899). 
VII. Welche Geschäfte der unmittelbaren Genehmigung des Her- 
jogs unterliegen, ist oben § 3 ausgeführt. 
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