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Die unteren Verwaltungsbehörden.
Die im § 1b erwähnten Verwaltungsämter 1) sind zusammen-
gesetzt aus dem Vorstande, welcher den Titel „Herzogl. Landrat“ führt
(G. v. 15. April 1868, Art. 5; 12. Juli 1872) und gleichen Rang
mit den vortragenden Räten des Staatsministeriums und den Richtern
hat (untereinander rangieren diese nach der Zeit des Eintritts in die
gedachten Stellen G. v. 16. Mai 1859; G. v. 16. Dez. 1878 §F 7),
ferner dem Amtsverwalter 2), Sekretär, einen oder mehreren Assistenten,
und den erforderlichen Revisoren, Schreibern und Dienern.
Dem Landrat liegen im wesentlichen ob die oben § 17 III
a, b, c, 48), h, 1, 0#6), 1 genannten Geschäfte für seinen Kreis, in
unterer Instanz, und soweit die Entscheidung nicht der oberen Be-
börde zusteht (Art. 3 Ed. No. 6 v. 21. Jan. 1829). Im einzelnen
ist noch hinzuzufügen: Der Landrat hat insbesondere auch für die
Abstellung der Bettelei und Ausschaffung der Landstreicher nach ihrer
Heimat zu sorgen. Die Anordnung des Baues notwendiger gemeiner
Landstraßen und der Laufregulierung bedeutender Gewässer ist Sache
des Ministeriums und bezw. der Kreisausschüsse, der Landrat hat
aber die Gemeinde= und Vizinalwege zu regulieren und für ihre Unter-
baltung durch die Gemeinden zu sorgen. In dringlichen Fällen kann
der Landrat die Gemeinden zu den erforderlichen Straßenunterhaltungs-
kosten auch ohne vorgängigen Beschluß des Kreisausschusses anhalten.
Leitung und Anordnung der Uferbauten an den zur Flößerei be-
nutzten Gewässern und sonstige Anordnungen hinsichtlich des Fluß-
bettes sind Sache der Bezirkspolizeibehörden. Genaueres fl. in den
Gesetzen v. 21. Jan. 1829 (No. 6) Art. 3 Ziff. 8; 19. März 1875
Art. 13, 14; 6. Mai 1872 Art. 67 fg., 100 fg. Für jeden Ort soll
ein Grundriß und Bauplan entworfen werden, um der Lage der
Häuser und den Straßen Regelmäßigkeit, Breite und gerade Richtung
zu geben und die Feuersgefahr zu vermindern. Ueberhaupt „darf“
1) Die Entschließung, ob und mit welchen Kompetenzen der Bezirk des früheren
Verwaltuunsamtes Camburg als besondere Kreisabteilung zu konstituieren sei, ist
bis nach Gehör der Betelligten vorbehalten (Ed. No. 6 v. 21 Jan. 1829 Art. 15;
G. v. 15. April 1868 Art. 1; 1. Dez. 1868 Art 2).
2) Der unter der Abteilung V des Staatsministeriums steht s. o. § 18 Ziff. WI.
3) Vergl. G. v. 9. Mai 1885. Hier sind in einzelnen Beziehungen die Ma-
gistrate dem Landrate gleichgestellt.
4) Die Kriegslasten sind zuerst unter den Gemeinden nach Verhältnis ihrer
direkten Steuern, dann unter die Einzelnen der Gemeinden zu verteilen.