Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Aufsicht über die im Amte angestellten Medizinalpersonen und Apo— 
theken 1)2) ob, deren Visitationen 2) jedoch das Staatsministerium 
anordnet (V.O. v. 19. Febr. 1839 Art. 1 fg.; Art. 3 10 Ed. No. 6 
v. 21. Jan. 1829; vergleiche hierzu auch die Reichsgewerbeordnung 
nebst Ausführungsbestimmungen). 
Der Amtsverwalter vereinnahmt die Domanialgefälle ent- 
weder selbst oder durch die Ortseinnehmer, vertritt das Domanial= 
interesse allenthalben, führt die Heberegister, realisiert die Natural- 
dienste für die Domänen und führt die einschlägigen Register. Er 
beaufsichtigt unmittelbar die Bewirtschaftung der Domänengüter und 
herrschaftlichen Gebäude, erhebt die Pachtgelder und entwirft mit dem 
Amtsbaumeister die Spezialbauetats. Er bewahrt die Naturalien auf 
und besorgt die Käufe und Verkäufe für die Domänen. 
Der Amtsassistent ist Amtssteuereinnehmer für die land- 
schaftlichen Einnahmen. Er rechnet monatlich mit den Untereinnehmern 
ab und hält die Hebe= und Steuerbücher in Ordnung. Er hat Defrau- 
dationen und Kontraventionen zur Anzeige zu bringen, ihre Bestrafung 
zu betreiben und die Strafgelder zu verrechnen (Ed. Nr. 6 v. 21. 
Jan. 1829 Art. 53; § 9 G. v. 17. Juni 1879). Er ist der Sportel- 
einnehmer des Verwaltungsamts und des Gerichts seines Bezirks. 
Subkollekturen liefern monatlich an den Steuereinnehmer ab. 
Der Amtsverwalter berichtet an das Staatsministerium unter 
der Benennung: Domäneneinnahme des Amts N., der Amtaassistent 
handelt unter der Benennung Steuer= und Sporteleinnahme des Amtes N. 
Sind beide Geschäfte einem Beamten übertragen, so sind Geschäfte, 
Kassen und Rechnungen stets geschieden zu halten. Die Amtseinnahmen 
sind bloße Rezepturen, welche die Einnehmer zu besorgen und an die 
Hauptkasse abzuführen haben, ohne alle eigene Verwaltung. Ausgaben 
für die Verwaltung ihres Bezirks leisten sie nur auf Anweisung der 
betreffenden Behörden. Die Steuern, indirekten Auflagen und Domanial- 
gefälle in jedem einzelnen Orte sollen, soweit es möglich ist, durch 
ein und denselben Einnehmer erhoben und bei Vermeidung persön- 
licher Exekution an die Amtseinnehmer abgeliefert werden (Art. 6—8 
Ed. v. 21. Jan. 1829.) Die Amtseinnehmer sind in den Fällen des 
Art. 2, Ziff. 1, 3 u. 4 des G. v. 12. März 1897 (Abgaben, Gefälle, 
Gebühren, Forderungen des Staats, Domänenfiskus, der Kreise, Ge- 
meinden, Kirchengemeinden rc.) Vollstreckungsbehörden bezüglich aller 
1) Vergl. hierzu auch G. v. 9. Mai 1885 Art. 9. 
2) V. O. v. 9. Mai 1837 Art. 85 fg.
	        
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