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nur bei Gefahr im Verzuge ein selbständiges, nachträglicher Genehmi-
gung des Verwaltungsamtes unterliegendes Anordnungsrecht zu. Er
hat auf allen seinen Gebieten auch die Pflicht und das Recht der
Initiative durch sachdienliche Untersuchungen und Nachforschungen. Er
hat Bericht (regelmäßig halbjährlich) an das Amt und nötigenfalls an
das Staatsministerium zu erstatten. (Vgl. bes. Art. 9 V.O. v. 19.
Febr. 1839.) Er soll die Entstehung und Verbreitung von Krank-
beiten hemmen. Er überwacht die Aufrechterhaltung der Medizinal-
gesetze und in medizinalpolizeilicher Hinsicht auch die Medizinalpersonen
(Aerzte, Geburtshelfer, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen,
Totenbeschauer 2c.). Alle Medizinalpersonen, die in seinem Amtsbe-
zirke die Praxis ausüben wollen, haben sich bei ihm zu melden und
ihm ihre Approbations= und Erlaubnisscheine vorzuzeigen. Von einer
jeden Veränderung des Medizinalpersonals, welche nicht durch die
Landesregierung oder die Verwaltungsämter bewirkt wird, hat er so-
fort Anzeige zu machen. Weitere sehr detaillierte, durch spätere Ge-
setze und Verordnungen aber auch modifizierte Anweisungen über die
Geschäfte des Physikus gibt dieselbe V. O. v. 19. Febr. 1839 in
Abschnitt II Art. 16 fg. In Gefangenen-, Straf= und Besserungs-
anstalten sowie Hospitälern, in denen kein besonderer A##zt angestellt
ist, hat er sowohl kurativ wie vorbauend die ärztlichen Geschäfte zu
besorgen.
Er ist im Zweifel Armenarzt seines Bezirks 1). Armenhäuser,
Hospitäler für Arme, Waisenhäuser und ähnliche Wohltätigkeitsan=
stalten, bei welchen kein besonderer A#zt angestellt ist, hat der Physi-
kus als Arzt zu besorgen (V.O. v. 19. Febr. 1839 Art. 40 a. a. O.).
Die Stellung der Amtstierärzte zu dem Verwaltungsamt u. s. w. ist
analog der des Physikus, insbesondere auch hinsichtlich der Initiative
und Berichte. Seine Obliegenheiten beziehen sich auf die Veterinär-
gesundheitspolizei, auf die Sicherstellung der Menschen gegen schädliche
Einflusse durch das Erkranken und unzweckmäßige Begraben von
Tieren, die Vervollkommnung der Viehzucht durch Anwendung der Lehren
der Biotik der Haustiere, auf die Behandlung der den Bezirksarmen
angebörigen Tiere. Detaillierte Bestimmungen über die Berufspflichten,
die im wesentlichen denen des Physikus analog sind, finden sich in
der V.O. v. 19. Febr. 1839 Abschnitt IV. Insbesondere hat er für
Verhütung ausbrechender und Beseitigung ausgebrochener Tierkrank-
heiten zu sorgen.
1) Vgl. hierzu jedoch auch die neueren Reichs= und Landesgesetze über das
Armenwesen und die Armenverbände, insbes. G. v. 24. Febr. 1872.