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Die Amtsrechnungsrevisoren dienen den Vormundschaftsgerichten
bei Prüfung und Abschluß der Vormundschaftsrechnungen und auch
sonst als amtliche Sachverständige bei Rechnungsangelegenheiten (Art. 118
G. v. 15. Aug. 1899).
Weitere Behörden sind die Herzogl. Katasterämter (s. o. § 1 O,
denen je ein Katasterkontrolleur vorsteht (G. v. 9. Dez. 1872) und
die Forstämter, gebildet aus dem Herzogl. Landrat 1) und dem hierzu
vom Herzog berufenen Forstmeister. (G. v. 20 Sept. 1890.)
Die Forstämter üben die dem Staatsministerium Abt. II zu-
stehende Ausfsicht über die Gemeinde-, Korporations-, Kirchen= und
Stiftungswaldungen (s. o. § 17 III f.) in erster Instanz aus, prüfen
und genehmigen deren Wirtsschaftspläne, bestätigen, verpflichten und
ernennen bei Verzögerung das erforderliche Schutzpersonal, überwachen
und ordnen nötigenfalls die Ausübung der Forstberechtigungen und
entscheiden auf Widersprüche hiergegen, achten auf Aufrechterhaltung
der Waldgrenzen und -Parzellen und ordnen nötigenfalls selbst die
Wiederaufforstung abgeschlagener Parzellen an, treffen provisorische
Entscheidungen für die Wegschaffung von Waldprodukten und ordnen
die Beseitigung von Gebäuden oder feuergefährlichen Anlagen an,
welche ohne polizeiliche Genehmigung in größerer Nähe als 300 Schritt
von Waldungen aufgeführt sind. Die Forstämter haben ein Ord-
nungsstrafrecht von 1—25 fl. (G. v. 29. Mai 1856 Art. 5, 7, 8,
12, 13, 15—17, 21, 22, 25, 37, 41, 43). Die Herzogl. Oberförster
dagegen unterstehen unmittelbar dem Staatsministerium, Abt. der
Finanzen (G. v. 20. Sept. 1890). Die mit der Ablösung der
Grundlasten auf dem Wege amtlicher Regulierung beauftragten Be-
hörden sind die Ablösungskommissionen, die aus einem Verwaltungs-
beamten bezw. Bürgermeister oder einer sonst geeigneten Person und
einem Justizbeamten gebildet werden. Diese Beamten, ihr Geschäfts-
bezirk und beiderseitiger Geschäftskreis wird von den Abteilungen
des Staatsministeriums für das Innere und die Justiz festgestellt
(Art. 75. 76 G. v. 5. Mai 1850).
Der Leitung der Zusammenlegung von Grundstücken, der Ab-
lösung der Hutgerechtsame und der Entscheidung der dabei vor-
kommenden Streitigkeiten nach Maßgabe der Landesgesetze unterziehen
sich die preußischen Auseinandersetzungsbehörden der dem Herzogtum
jedesmal zunächst gelegenen preußischen Landesteile, derzeit die Kal.
Generalkommission in Merseburg mit ihren Spezialkommissionen, bezw.
1) Kircher, a. a. O. S. 37.