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mehrheit ist erforderlich. Nach zweimaligem erfolglosen Wahlgang wird
nur zwischen den beiden nächsten Kandidaten gewählt, bei Stimmen-
gleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.
Wählbar ist jeder a) in einer Kreisgemeinde gemeindeberechtigte 1),
oder in einem der gedachten Gemarkungsverbände heimatberechtigte
d. h. gemeindeangehörige 2) und rechtlich selbständige, b) 25 Jahre
alte, c) unbescholtene, d. h. im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
befindliche Mann. Vater und Sohn, Bruder und Schwäger können
nicht gleichzeitig Ausschußmitglieder sein. Ablehnungsgründe sind:
a) Alter von 60 Jahren, b) Bekleidung eines Staats-Kirchen= oder
Lehramtes, Wahl als Abgeordneter oder Geschworener, c) Mitglied-=
schaft während der letzten beiden Wahlperioden, d) sonstige triftige,
der Entscheidung des Kreisausschusses unterliegende Gründe. Ein Aus-
scheiden aus dem Ausschuß ist nur aus den gleichen Gründen möglich,
wenn sie nach Annahme der Wahl eintreten.
Das Nähere über das Wahlverfahren wird durch ein von dem
Kreisausschuß unter Genehmigung des Staatsministeriums, Abteilung
des Innern, zu erlassendes Wahlregulativ geordnet 3).
Ueber die Gesetzlichkeit der Wahlen entscheidet der Kreisausschuß.
Der Kreisausschuß ist befugt, von der gesamten Kreisverwaltung,
namentlich von statistischen Sammlungen, von allgemeinen Ver-
waltungsberichten und einzelnen Akten Einsicht zu nehmen, geeignete
Anträge zu stellen und die Revision bestehender Kreisanstalten zu
beantragen. Er vertritt die Gemeinde in allen gemeinsamen Unter-
nehmungen (Kreisstraßen, Armen= und Arbeitsanstalten, Waisenhäuser,
Leih= und Sparkassen, Institute zur Förderung der Landwirtschaft,
der Gewerbe und des Handels u. s. w.). Eine Beratung kann
eintreten, a) bei allen vorzugsweise aus der Staatskasse zu bestreitenden
größeren Bauten oder sonstigen Anlagen im Kreise, b) bei allge-
meinen polizeilichen, volkswirtschaftlichen und bei Not, Teuerung,
Seuchen u. dergl. erforderlichen Maßregeln, ch wenn Staats-
ministerium Abt. II oder Landrat das Gutachten des Ausschusses
begehren. Seiner Entscheidung unterliegen: a) der Etat der Kreis-
kasse und Kreisanstalten und die Genehmigung etwaiger Ueber-
schreitungen, b) die Abhörung und Justifikation ihrer Rechnungen,
1) S. Art. 11 g. G. v. 16. März 1897.
2) Vergl. G. v. 11. März 1848, aufgehoben durch G. v. 16. März 1897
Art. 108; s. auch § 227 fg.
. 3) Zur Vorbereitung der Konstituierung der Kreisbehörden im Jahre 1868
ist das Ausschreiben vom 18. Juni 1868 erlassen worden.