Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 72 — 
c) Einführung und Erhebungsweise der Kreisumlagen, dh Kreisan— 
leihen, e) die Erhebung indirekter Abgaben für die Kreiskasse, f) die 
landesrechtlich oder reichsrechlich als Kreislasten erklärten oder der 
Beschlußfassung des Ausschusses zugewiesenen Angelegenheiten (G. v. 
15. April 1868). 
Ferner ist er noch zuständig für die Wahl der Vertrauensmänner 
des nach § 40 fg. und 87 fg. des Gerichtsverf.-Ges. alljährlich bei 
den Amtsgerichten zur Wahl der Schöffen und Geschworenen zu- 
sammentretenden Ausschusses nach näherer Bestimmung des Gesetzes 
(G. v. 16. Dez. 1878 § 20 fg.) mit absoluter Mehrheit der Stimmen; 
zur Anordnung des Baues von Straßenstrecken und Verteilung der 
Leistungen für Straßenbau und -Unterhaltung auf die Gemeinden 
(G. v. 19. März 1875 Art. 13), sowie auf etwaige Inhaber von 
Bergwerken, Steinbrüchen, Fabriken u. dergl., wenn durch diese 
eine erhebliche Abnutzung stattfindet (G. v. 12. Febr. 1890 Art. 2) 
zur Emtscheidung über Vorhandensem und Umfang des Bedürfnisses 
nach Feuerlösch= und Rettungsgerätschaften und -Anstalten, sowie nach 
einer Feuerwehr, vorbehaltlich weiterer Rechtsmittel (Art. 1 G. v. 
7. Jan. 1879); zur Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ver- 
wendung der aus der Abgabe der Feuerversicherungsanstalten sich 
ergebenden Einnahmen (G. v. 24. Dez. 1877 § 1, 6); zur Wahl 
der Beisitzer des Gewerbegerichts und zur Entscheidung über die 
Ablehnungsgründe nach Maßgabe des Gesetzes (Art. 5 G. v. 9. Mai 
1885), zum Vorschlag von Steuerpflichtigen für die Bildung der 
Einkommensteuerberufungskommission (Art. 57 G. v. 18. März 1890) 1); 
zur Wahl der Beisitzer und Stellvertreter des Kreisverwaltungsgerichts 
(Art. 3 G. v. 15. März 1897). 
Der Zusammentritt des Ausschusses erfolgt auf Einladung seines 
Vorsitzenden nach Bedürfnis oder Verlangen des Staatsministeriums 
Abt. II oder des Kreisvorstandes. Er beschließt mit einfacher 
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittteilen 
seiner Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Verneinung. Den übrigen 
Geschäftsgang bei der Kreisversammlung regelt die Geschäftsordnung 
(Art. 16 G. v. 15. April 1868). Gegen Entscheidungen des Aus- 
schusses hat die betroffene Kommune unbeschadet der Zulässigkeit 
des Rechtswegs das Recht der Berufung binnen 14 Tagen nach 
der Publikation, und zwar an die 2. Ministerialabteilung und 
1) Und zwar haben die Kreisausschüsse für Meiningen, Hildburghausen und 
Sonneberg je 6, für Saalfeld 4 und der Kreisabteilungsausschuß für Camburg 
2 Pflichtige vorzuschlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.