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c) Einführung und Erhebungsweise der Kreisumlagen, dh Kreisan—
leihen, e) die Erhebung indirekter Abgaben für die Kreiskasse, f) die
landesrechtlich oder reichsrechlich als Kreislasten erklärten oder der
Beschlußfassung des Ausschusses zugewiesenen Angelegenheiten (G. v.
15. April 1868).
Ferner ist er noch zuständig für die Wahl der Vertrauensmänner
des nach § 40 fg. und 87 fg. des Gerichtsverf.-Ges. alljährlich bei
den Amtsgerichten zur Wahl der Schöffen und Geschworenen zu-
sammentretenden Ausschusses nach näherer Bestimmung des Gesetzes
(G. v. 16. Dez. 1878 § 20 fg.) mit absoluter Mehrheit der Stimmen;
zur Anordnung des Baues von Straßenstrecken und Verteilung der
Leistungen für Straßenbau und -Unterhaltung auf die Gemeinden
(G. v. 19. März 1875 Art. 13), sowie auf etwaige Inhaber von
Bergwerken, Steinbrüchen, Fabriken u. dergl., wenn durch diese
eine erhebliche Abnutzung stattfindet (G. v. 12. Febr. 1890 Art. 2)
zur Emtscheidung über Vorhandensem und Umfang des Bedürfnisses
nach Feuerlösch= und Rettungsgerätschaften und -Anstalten, sowie nach
einer Feuerwehr, vorbehaltlich weiterer Rechtsmittel (Art. 1 G. v.
7. Jan. 1879); zur Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ver-
wendung der aus der Abgabe der Feuerversicherungsanstalten sich
ergebenden Einnahmen (G. v. 24. Dez. 1877 § 1, 6); zur Wahl
der Beisitzer des Gewerbegerichts und zur Entscheidung über die
Ablehnungsgründe nach Maßgabe des Gesetzes (Art. 5 G. v. 9. Mai
1885), zum Vorschlag von Steuerpflichtigen für die Bildung der
Einkommensteuerberufungskommission (Art. 57 G. v. 18. März 1890) 1);
zur Wahl der Beisitzer und Stellvertreter des Kreisverwaltungsgerichts
(Art. 3 G. v. 15. März 1897).
Der Zusammentritt des Ausschusses erfolgt auf Einladung seines
Vorsitzenden nach Bedürfnis oder Verlangen des Staatsministeriums
Abt. II oder des Kreisvorstandes. Er beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittteilen
seiner Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Verneinung. Den übrigen
Geschäftsgang bei der Kreisversammlung regelt die Geschäftsordnung
(Art. 16 G. v. 15. April 1868). Gegen Entscheidungen des Aus-
schusses hat die betroffene Kommune unbeschadet der Zulässigkeit
des Rechtswegs das Recht der Berufung binnen 14 Tagen nach
der Publikation, und zwar an die 2. Ministerialabteilung und
1) Und zwar haben die Kreisausschüsse für Meiningen, Hildburghausen und
Sonneberg je 6, für Saalfeld 4 und der Kreisabteilungsausschuß für Camburg
2 Pflichtige vorzuschlagen.