Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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gegen deren Entscheidung die Klage zum Oberverwaltungsgericht 
(Art. 17 G. v. 15. April 1868 und Art. 12 1 G. v. 15. März 1897). 
Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen zu ihrer Gültigkeit bei Kon- 
trahierung von Kreisanleihen und bei Ausschrift von Kreisumlagen 
der Genehmigung des Staatsministeriums Abt. II, bei Einführung 
indirekter Abgaben aber der landesherrlichen Genehmigung. 
Der Kreisvorstand bereitet die Beratungen vor, Erlasse und 
Eingaben über Kreisvertretung und Verwaltung werden an ihn ge- 
richtet, und mangels anderweiter ausdrücklicher Bestimmung liegen 
ihm rücksichtlich der Kreisverwaltung alle Geschäfte mit den Befug- 
nissen und Obliegenheiten der früheren Oberamtmänner (setzt Landrate, 
s. o. § 19) seines Bezirks ob. Die Beschlüsse des Ausschusses werden 
durch ihn in Vollzug gesetzt. Er hat alljährlich einen besonderen 
Jahresbericht an das Staatsministerium Abt. II zu erstatten und dem 
Kreisausschuß vorzulegen (Art. 18—21 Gesetz vom 15. April 1868). 
Jeder Kreis und bis auf weiteres die Kreisabteilung Camburg 
bildet einen besonderen Landarmenverband (Art. 6 Gesetz vom 24. Februar 
1874). Straßen, welche nicht bloß die nachbarliche Verbindung ein- 
zelner Gemeinden, sondern überwiegend im Interesse des Kreises einen 
größeren Durchgangsverkehr vermitteln, hat der Kreis zu übernehmen 
unter entsprechender Beteiligung der Gemeinden (Gesetz vom 19. März 
1875 Art. 3). 
Die Verbältnisse der Waisenanstalten für die 4 Kreise, die milde 
Stiftungen mit dem Rechte der Persönlichkeit sind, regelt das Gesetz 
vom 9. März 1887 näher. 
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Gemeinden und Gemarkungen. 
Das Band der Ortsgemeinden umfaßt alle Landesuntertanen, 
und es kann niemand Staatsbürger sein, ohne zugleich auf eine oder 
die andere Weise im Gemeindeverbande zu stehen (Art. 19 G.O.). 
Gemeinden sind die kleinsten politischen Gemeinwesen, denen die Ver- 
wirklichung der politischen Aufgaben in örtlicher Begrenzung obliegtt). 
1. Rechte und Pflichten der Gemeinden. 
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, verwalten 
unter Aufsicht des Staates ihre Angelegenheiten selbständig und üben 
die Ortspolizei im Auftrage des Staates aus. Ueber die Ausübung 
1) Siehe auch oben § 1 b—d.
	        
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