Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 74 — 
der Polizei in den Herzoglichen Gemarkungen (s. o. § 1b) bestimmt 
der Herzog 1). 
Die Gemeinden haben die Pflicht, die Staatsregierung in der 
Ausübung der Regierungsrechte zu unterstützen, für die Erhaltung 
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den ihnen zugewiesenen 
Gegenständen zu sorgen und die erforderlichen gemeinnützigen Ein- 
richtungen zu treffen und zu unterhalten. Zu den hierzu notwendigen 
Leistungen können die Gemeinden erforderlichenfalls auch zwangsweise 
durch die Aufsichtsbebörde angehalten werden (G.O. Art. 6—8). 
Sie haben die öffentlichen Snaßen grundsätzlich zu bauen, zu unter- 
halten und offen zu halten nach näherer Maßgabe des G. v. 19. März 
1875; 10. März 1896; 17. Juni 18672). Gewisse Zuschüsse hat 
eventuell der Kreis oder Staat zu leisten. Bezweckt ein Unternehmen 
zur Beschaffung besserer Vorflut, Entwässerung, Bewässerung u. s. w. 
zugleich die Verbesserung des Gesundheitszustandes einer Gegend, 
so haben die davon berührten Gemeinden einen angemessenen Bei- 
trag zu leisten, aber auch entsprechendes Stimmrecht an der Wasser- 
gemeinschaft (Art. 69 G. v. 6. Mai 1872). Jede bürgerliche (poli- 
tische) Gemeinde und bewohnter Gemarkungsverband muß entweder 
für sich allein oder mit anderen zusammen für ihre schulpflichtigen 
Kinder ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses eine öffentliche 
Ortsschule unterhalten, deren Vermögen, Einnahmen und Ausgaben 
Gemeindevermögen sind. Neben dieser kann eine im Herzogtum aner- 
kannte Religionsgemeinde für ihre Kinder eine eigene Volksschule aber 
auf eigene Kosten unterhalten, für die jedoch die gleichen gesetzlichen 
Bestimmungen gelten; nur treten an die Stelle der Gemeindebehörden 
allenthalben die Vorstände der Religionsgemeinden (Art. 14 u. 16 
G. v. 22. März 1875). Jede Gemeinde hat für ausreichende Feuer- 
lösch= und Rettungsgerätschaften und Anstalten sowie für eine aus- 
gebildete Feuerwehr zu sorgen. Auch sind die Gemeinden verpflichtet, 
— kegelmäßig innerhalb einer Entfernung von 10 km — einander 
in Brandfällen Hilfe zu leisten (Art. 1, 2 G. v. 7. Jan. 1879. Näheres 
daselbst). Jede Gemeinde und jeder Gemarkungsverband bildet für 
sich einen Ortsarmenverband, wenn sich nicht mehrere zu einem solchen 
mittels besonderer Verfassung und unter Genehmigung des Ministe- 
riums des Innern vereinigen (G. v. 24. Febr. 1872 Art. 2 fg.). 
1) Art. 37 G. v. 16. März 1897, im folgenden nur als „G.O.“ — Gemeinde- 
ordnung zitiert. 
2) Vgl. auch oben § 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.