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Ueber die Kriegslasten s. o. § 19 Abs. 2 Anm. 3. Befreit von der
Gebäudesteuer sind die öffentlichen Dienstgebäude der Gemeinde
(G. v. 17. Juli 1867 Art. 3). Sämtliche Gemeinden sind verbunden,
das Bundesgesetzblatt, und nunmehr das Reichsgesetzblatt, zu halten
(G. v. 25. Aug. 1867). Bez. des Regierungsblattes s. o. § 15.
Zur Ordnung ihrer Verfassung und Verwaltung, zur Erreichung
der Gemeindezwecke und zur Aufbringung der hierfür erforderlichen
Mittel können die Gemeinden innerhalb der gesetzlichen Schranken
allgemein verbindliche Bestimmungen (Ortsgesetze) erlassen und darin
Geld= und Haftstrafen sowie Einziehung von Gegenständen androhen.
Erlaß und Wiederaufhebung dieser Ortsgesetze bedürfen der Geneh-
migung der 2. Ministerialabteilung und der Publikation nach Vor-
schrift der letzteren.
Die vorstehenden allgemeinen Bestimmungen finden auf Ge-
markungen rechtsähnliche Anwendung. An Rechten und Pflichten steht
den Gemeinden gleich, wer ½ der Grundfläche der Gemarkung als
ungeteiltes Eigentum besitzt, anderenfalls die Gesamtheit der Mark-
genossen 1). In diesem Sinne gelten als ein Eigentümer a) der
Herzogliche Domänenfiskus und das Herzogliche Spezialhaus, b) mehrere
Miteigentümer. Die Beschlüsse der Mehrheit der Markgenossen sind für
die Einzelnen bindend. Je ein Zehntel Hektar berechtigt zu einer
Stimme, jeder Beteiligte soll mindestens eine, keiner mehr als den
dritten Teil sämtlicher Stimmen führen, Ehefrauen werden durch
ihre Männer vertreten. Die Gültigkeit eines Beschlusses erfordert
Anwesenheit aller Markgenossen oder ihrer mit schriftlicher Vollmacht
zu versehenden Vertreter, oder ordnungsmäßige Ladung unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes.
2. Das Bürgereecht.
Bürger einer Gemeinde ist, wer daselbst das — auch gleichzeitig
in mehreren Gemeinden mögliche — Gemeinderecht (Bürgerrecht) be-
sitzt. Es umfaßt das Recht der Teilnahme an den Gemeindewahlen,
der Abstimmung in der Gemeindeversammlung und den Mitgenuß am
Gemeindegut. Dies Gemeinderecht steht jedem männlichen Einwohner
einer Gemeinde zu, welcher a) 25 Jahre alt und b) im Besitz der bürger-
lichen Ehrenrechte ist, falls er im Gemeindebezirk entweder 1. allein
oder mit anderen ein Wohnhaus besitzt und bewohnt oder ein stehendes
Gewerbe oder mit eigenem Spannvieh die Landwirtschaft selbständig
1) Siehe oben § 15 Anm. 1