Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Ueber die Kriegslasten s. o. § 19 Abs. 2 Anm. 3. Befreit von der 
Gebäudesteuer sind die öffentlichen Dienstgebäude der Gemeinde 
(G. v. 17. Juli 1867 Art. 3). Sämtliche Gemeinden sind verbunden, 
das Bundesgesetzblatt, und nunmehr das Reichsgesetzblatt, zu halten 
(G. v. 25. Aug. 1867). Bez. des Regierungsblattes s. o. § 15. 
Zur Ordnung ihrer Verfassung und Verwaltung, zur Erreichung 
der Gemeindezwecke und zur Aufbringung der hierfür erforderlichen 
Mittel können die Gemeinden innerhalb der gesetzlichen Schranken 
allgemein verbindliche Bestimmungen (Ortsgesetze) erlassen und darin 
Geld= und Haftstrafen sowie Einziehung von Gegenständen androhen. 
Erlaß und Wiederaufhebung dieser Ortsgesetze bedürfen der Geneh- 
migung der 2. Ministerialabteilung und der Publikation nach Vor- 
schrift der letzteren. 
Die vorstehenden allgemeinen Bestimmungen finden auf Ge- 
markungen rechtsähnliche Anwendung. An Rechten und Pflichten steht 
den Gemeinden gleich, wer ½ der Grundfläche der Gemarkung als 
ungeteiltes Eigentum besitzt, anderenfalls die Gesamtheit der Mark- 
genossen 1). In diesem Sinne gelten als ein Eigentümer a) der 
Herzogliche Domänenfiskus und das Herzogliche Spezialhaus, b) mehrere 
Miteigentümer. Die Beschlüsse der Mehrheit der Markgenossen sind für 
die Einzelnen bindend. Je ein Zehntel Hektar berechtigt zu einer 
Stimme, jeder Beteiligte soll mindestens eine, keiner mehr als den 
dritten Teil sämtlicher Stimmen führen, Ehefrauen werden durch 
ihre Männer vertreten. Die Gültigkeit eines Beschlusses erfordert 
Anwesenheit aller Markgenossen oder ihrer mit schriftlicher Vollmacht 
zu versehenden Vertreter, oder ordnungsmäßige Ladung unter Angabe 
des Verhandlungsgegenstandes. 
2. Das Bürgereecht. 
Bürger einer Gemeinde ist, wer daselbst das — auch gleichzeitig 
in mehreren Gemeinden mögliche — Gemeinderecht (Bürgerrecht) be- 
sitzt. Es umfaßt das Recht der Teilnahme an den Gemeindewahlen, 
der Abstimmung in der Gemeindeversammlung und den Mitgenuß am 
Gemeindegut. Dies Gemeinderecht steht jedem männlichen Einwohner 
einer Gemeinde zu, welcher a) 25 Jahre alt und b) im Besitz der bürger- 
lichen Ehrenrechte ist, falls er im Gemeindebezirk entweder 1. allein 
oder mit anderen ein Wohnhaus besitzt und bewohnt oder ein stehendes 
Gewerbe oder mit eigenem Spannvieh die Landwirtschaft selbständig 
1) Siehe oben § 15 Anm. 1
	        
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