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betreibt oder als Rechtsanwalt oder Arzt sich niedergelassen hat und
außerdem seit einem Jahre mindestens seinen Wohnsitz im Gemeinde-
bezirk hat 1), od er aber 2. einen eigenen Hausstand und seit
mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz hat, oder endlich 3. als Reichs-,
Hof-, Staats= oder Gemeindebeamter, im Schul= oder Kirchendienst
definitiv und ohne Kündigung angestellt ist.
Die Ausübung des Rechtes ruht während 1. eines Strafver-
fahrens wegen eines ehrenrührigen Verbrechens oder Vergehens, 2. einer
Entmündigung, 3. eines Konkurses, 4. eines Jahres nach Empfang
einer öffentlichen Armenunterstützung, sofern diese nicht vorher erstattet
ist, 5. bis zur Berichtigung seit 6 Monaten fälliger Gemeindeabgaben.
Rückstände von Zwangserziehungskosten stehen der Armenunterstützung
gleich.
Der Verlust des Rechtes tritt ein mit 1) dem Verlust der Reichs-
angehörigkeit, 2) der Aufgabe des Gemeindewohnsitzes, 3) der Ver-
urteilung zur Zuchthausstrafe, 4) der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte oder Aemter auf die betreffende Zeit, 5) der Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde wegen Landstreichens und Bettelns auf
fünf Jahre nach Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der Strafe
oder Nachhaft. Das Bürgerbuch hält der Gemeindevorstand auf
dem Laufenden. Auf Antrag wird ein Bürgerbrief ausgestellt.
Jeder Bürger hat bei Wahlen und Abstimmungen mindestens
eine persönlich abzugebende 2) Stimme. 2 Stimmen gewährt in den
Städten die Zahlung einer Steuer (Grund= Gebäude= und Ein-
kommensteuer) von 15 bis 30 M. per Jahr, 3 Stimmen eine solche
von 30 bis 50 M., 4 Stimmen 50 bis 75 M., 5 Stimmen 75 bis
120 M. Ein Jahressteuersatz bis zu je weiteren 100 M. berechtigt
zu einer weiteren Stimme mehr, höchstens jedoch bis zu 10 Stimmen
für sich und in Vertretung anderer.
In den Landgemeinden gewähren 15 bis 30 M. Jahressteuer
2 Stimmen, 30 bis 45 M. 3, je weitere, auch angefangene 15 M.
eine weitere Stimme bis zu höchstens ¼ sämtlicher Stimmen.
Ferner sind ebenso stimmberechtigt ohne Unterschied des Alters
und Geschlechtes Deutsche — und auch juristische Personen —, welche
1) in der Gemeinde ihren Wohnsitz und Grundbesitz haben oder
2) daselbst zur Bewirtschaftung ihres Grundbesitzes oder zum Betrieb
1) Nach Aufgabe nur des Wohnsitzes können diese Bürger durch Erklärung
an den Gemeindevorstand das Gemeinderecht sich vorbehalten, solange sie mit Ein-
kommen der Gemeinde beitragspflichtig bleiben.
2) Ausnahmen nur bei Krankheit und Abwesenheit (Art. 19 GO.).