Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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betreibt oder als Rechtsanwalt oder Arzt sich niedergelassen hat und 
außerdem seit einem Jahre mindestens seinen Wohnsitz im Gemeinde- 
bezirk hat 1), od er aber 2. einen eigenen Hausstand und seit 
mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz hat, oder endlich 3. als Reichs-, 
Hof-, Staats= oder Gemeindebeamter, im Schul= oder Kirchendienst 
definitiv und ohne Kündigung angestellt ist. 
Die Ausübung des Rechtes ruht während 1. eines Strafver- 
fahrens wegen eines ehrenrührigen Verbrechens oder Vergehens, 2. einer 
Entmündigung, 3. eines Konkurses, 4. eines Jahres nach Empfang 
einer öffentlichen Armenunterstützung, sofern diese nicht vorher erstattet 
ist, 5. bis zur Berichtigung seit 6 Monaten fälliger Gemeindeabgaben. 
Rückstände von Zwangserziehungskosten stehen der Armenunterstützung 
gleich. 
Der Verlust des Rechtes tritt ein mit 1) dem Verlust der Reichs- 
angehörigkeit, 2) der Aufgabe des Gemeindewohnsitzes, 3) der Ver- 
urteilung zur Zuchthausstrafe, 4) der Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder Aemter auf die betreffende Zeit, 5) der Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde wegen Landstreichens und Bettelns auf 
fünf Jahre nach Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der Strafe 
oder Nachhaft. Das Bürgerbuch hält der Gemeindevorstand auf 
dem Laufenden. Auf Antrag wird ein Bürgerbrief ausgestellt. 
Jeder Bürger hat bei Wahlen und Abstimmungen mindestens 
eine persönlich abzugebende 2) Stimme. 2 Stimmen gewährt in den 
Städten die Zahlung einer Steuer (Grund= Gebäude= und Ein- 
kommensteuer) von 15 bis 30 M. per Jahr, 3 Stimmen eine solche 
von 30 bis 50 M., 4 Stimmen 50 bis 75 M., 5 Stimmen 75 bis 
120 M. Ein Jahressteuersatz bis zu je weiteren 100 M. berechtigt 
zu einer weiteren Stimme mehr, höchstens jedoch bis zu 10 Stimmen 
für sich und in Vertretung anderer. 
In den Landgemeinden gewähren 15 bis 30 M. Jahressteuer 
2 Stimmen, 30 bis 45 M. 3, je weitere, auch angefangene 15 M. 
eine weitere Stimme bis zu höchstens ¼ sämtlicher Stimmen. 
Ferner sind ebenso stimmberechtigt ohne Unterschied des Alters 
und Geschlechtes Deutsche — und auch juristische Personen —, welche 
1) in der Gemeinde ihren Wohnsitz und Grundbesitz haben oder 
2) daselbst zur Bewirtschaftung ihres Grundbesitzes oder zum Betrieb 
1) Nach Aufgabe nur des Wohnsitzes können diese Bürger durch Erklärung 
an den Gemeindevorstand das Gemeinderecht sich vorbehalten, solange sie mit Ein- 
kommen der Gemeinde beitragspflichtig bleiben. 
2) Ausnahmen nur bei Krankheit und Abwesenheit (Art. 19 GO.).
	        
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